Ist Schwarzfahren eine Straftat? Kommt man fürs Schwarzfahren ins Gefängnis?Was ist unter „schwarzfahren“ zu verstehen?
Auch wenn Schwarzfahren in der Öffentlichkeit eher als Bagatelldelikt gesehen wird, sollten die Folgen nicht unterschätzt werden. Mit welchen Strafen müssen Schwarzfahrer rechnen?
Wenn Sie ohne gültigen Fahrausweis in einem öffentlichen Verkehrsmittel angetroffen werden, dann gelten Sie als Schwarzfahrer. Unterschätzen Sie dieses Delikt nicht – es handelt sich tatsächlich um eine Straftat, die entweder mit einer Geldbuße oder – im Extremfall – sogar mit einer Haftstrafe geahndet werden kann.
Schwarzfahren als Straftat
Auch wenn Schwarzfahren in der Öffentlichkeit eher als Bagatelldelikt gesehen wird, sollten die Folgen nicht unterschätzt werden. In Wahrheit ist es nämlich ganz einfach: Schwarzfahren ist eine Straftat. Wenn Sie öffentliche Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrausweis nutzen, dann erschleichen Sie sich eine Leistung, und dies wird nach § 265 StGB verfolgt. Dabei ist es unerheblich, dass das Ticket wahrscheinlich nur wenige Euro gekostet hätte.
Was hat es mit dem Beförderungsvertrag auf sich?
Unabhängig davon, wie oft Sie „Glück“ hatten und Bus oder Bahn ohne Fahrausweise nutzten – sobald Sie das Fahrzeug betreten, stimmen Sie dem Beförderungsvertrag zu. In diesem sind die beidseitigen Rechte und Pflichten geregelt. Der Verkehrsbetrieb sichert Ihnen zu, dass er sie an Ihr Fahrziel transportieren wird. Auf der anderen Seite erklären Sie sich mit der Entgeltzahlung einverstanden. Dafür ist keine Unterschrift notwendig, das Handeln -also das Einsteigen in den Bus – reicht aus.
Wenn Sie Ihrer Pflicht, das Entgelt für die Fahrt zu entrichten, nicht nachkommen, dann fahren Sie schwarz. Dies wird damit begründet, dass Sie offenbar nicht vorhatten, den Fahrpreis zu bezahlen, Sie wollten vielmehr die Leistung gratis in Anspruch nehmen.
Mit welchen Strafen müssen Schwarzfahrer rechnen?
Die „Verordnung über die allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Busverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen“ gilt, wenn Sie von den Kontrolleuren beim Schwarzfahren ertappt werden. Der § 9 dieser Verordnung regelt das erhöhte Beförderungsentgelt, also die „Strafe“ fürs Schwarzfahren.
Diese liegt derzeit bei 60 Euro, und dabei handelt es sich um eine zivilrechtliche Forderung. Die Strafverfolgung des Schwarzfahrers bleibt davon unberührt, es können Bußgeldbescheide oder weitere Strafen folgen. Wenn der Verkehrsbetrieb den Vorfall zur Anzeige bringt, werden Sie höchstwahrscheinlich eine „Anhörung zu einem Strafverfahren“ erhalten. Im Zuge des Verfahrens können Sie versuchen, Ihr Verhalten zu rechtfertigen. Es ist jedenfalls ein guter Tipp, vorher mit einem Anwalt Kontakt aufzunehmen, der Sie in diesem Verfahren juristisch begleiten wird.
Wann kommt es zur Anzeige?
Wenn Sie zum ersten Mal ertappt werden, ist die Sache in der Regel mit der Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes abgetan. Im Wiederholungsfall werden Sie mit einer Anzeige rechnen müssen, obwohl diese – theoretisch – schon beim ersten Verstoß möglich wäre. Der Strafrahmen reicht von einer Geldstrafe bis hin zu einem Jahr Freiheitsentzug, unterschätzen sollten Sie eine derartige Angelegenheit also keinesfalls.
Unabsichtliches Schwarzfahren
Nicht immer möchte der Fahrgast betrügen, es gibt durchaus Fälle, bei denen es zwar ein Ticket gäbe, es allerdings nicht vorgelegt werden kann. In diesem Fall wird vom
„unabsichtlichen Schwarzfahren“ gesprochen, das bis auf die Entrichtung von sieben Euro Bearbeitungsentgelt und der nachträglichen Vorlage des Fahrscheins keine Konsequenzen hat.
Einige Beispiele dafür:
- Sie besitzen zwar eine Monats- oder Jahreskarte, haben diese aber daheim vergessen.
- Sie haben ein digitales Ticket erworben, jedoch war Ihr Handyakku leer.
- Das Entwertungsgerät des genutzten Verkehrsmittels hatte einen Defekt.
Wie sind die gesetzlichen Regelungen derart streng?
Es geht dem Gesetzgeber darum, die Veranstalter und Dienstleister vor Vermögensschäden zu bewahren. Die Anzahl an Fahrgästen ist hoch, das bedeutet, dass eine lückenlose Kontrolle nicht möglich ist, vielmehr handelt es sich immer nur um Stichproben. Schätzungen zufolge sind doch immerhin 3,5 Prozent der Fahrgäste
„schwarz“ unterwegs, den Unternehmen entgehen also beachtliche Summen. Die Strafen sollen sowohl den Vermögensschaden mindern als auch präventiv abschreckend wirken.