Mündlich03.08.2016

Kann ein Arbeit­nehmer durch den Ausspruch "Ich kündige!" wirksam sein Arbeits­verhältnis beenden?

Im Rahmen einer Auseinander­setzung mit seinem Vor­gesetzten oder Arbeitgeber, kann einem Arbeit­nehmer schnell der Ausspruch „Ich kündige!“ heraus­rutschen. Doch wird dadurch tatsächlich das Arbeits­verhältnis wirksam beendet oder muss eine Kündigung nicht vielmehr schriftlich erfolgen?

Kann ein Arbeit­nehmer durch den Ausspruch „Ich kündige!“ wirksam sein Arbeits­verhältnis beenden?

Damit die Kündigung eines Arbeits­verhältnisses wirksam ist, muss sie schriftlich erfolgen. Geregelt ist dies in § 623 BGB. Danach bedarf die Beendigung von Arbeits­verhältnissen durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform im Sinne von § 126 BGB. Dies bedeutet nicht, dass die Kündigung vom Arbeit­nehmer selbst geschrieben sein muss. Vielmehr kann sie auch vorgedruckt, fotokopiert oder von einem Dritten hand- oder maschinen­schriftlich angefertigt sein. Wichtig ist, dass die Kündigung vom Kündigenden eigen­händig oder durch notariell be­glaubigtes Handzeichen unter­schrieben wird. Unzureichend ist daher die Unter­zeichnung mit einer ein­gescannten Unterschrift (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 26.10.2007, Az. 10 Sa 961/06). Das Schriftform­erfordernis kann weder durch Arbeits­vertrag, Betriebs­vereinbarung oder Tarif­vertrag aufgehoben oder abgeändert werden.
Allein die mündlich erklärte Kündigung ist damit rechtlich nicht bindend und somit gemäß § 125 BGB unwirksam. Dies gilt im Übrigen ebenfalls für eine Kündigung per E-Mail oder SMS (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17.08.2007, Az. 10 Sa 512/07), da die elektronische Form gemäß § 623 BGB ausdrücklich ausgenommen ist.

Kann einem Arbeit­nehmer das Berufen auf die Unwirksamkeit der Kündigung verwehrt sein?

Einem Arbeit­nehmer kann es verwehrt sein, sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung aufgrund der fehlenden Schriftform, zu berufen. Dies ist nach Ansicht des Bundes­arbeits­gerichts jedenfalls dann der Fall, wenn ein Arbeit­nehmer das Arbeits­verhältnis unmiss­verständlich und wiederholt mündlich kündigt. In diesem Fall würde sich der Arbeit­nehmer nämlich wider­sprüchlich und treuwidrig verhalten, sollte er sich auf den Formmangel berufen. Es sei zu beachten, dass das Schriftform­erfordernis unter anderem dazu diene, übereilte bzw. un­überlegte Handlungen zu verhindern. Einmalige Moment­aktionen sollen keine Rechts­gültigkeit erlangen und damit wirksam werden. Wiederholt aber ein Arbeit­nehmer unmiss­verständlich eine mündliche Kündigung, so liege keine spontane oder übereilte Äußerung vor, sondern eine ab­schließende Entscheidung. Die fehlende Schriftform der Kündigung sei dann unbeachtlich (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.12.1997, Az. 2 AZR 799/96, ebenso Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 08.02.2012, Az. 8 Sa 318/11).

Quelle:refrago/rb
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