Kann ein Arbeitnehmer eine geleistete Unterschrift unter einem Aufhebungsvertrag widerrufen?
Durch einen Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich beendet. Gegenüber einer Kündigung hat dies für den Arbeitgeber den Vorteil, dass keine Fristen beachtet oder Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angegeben werden müssen. Im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer in der Regel eine Abfindung. Aufgrund der besonderen Vorteile für den Arbeitgeber kann es vorkommen, dass der Arbeitnehmer bezüglich der Unterschriftsleistung unter dem Aufhebungsvertrag unter Druck gesetzt wird. Nicht selten geben Arbeitnehmer dem Druck nach und unterschreiben den Vertrag ohne sich Bedenkzeit zu nehmen. Im Nachhinein bereuen sie dies. Können sie daher die geleistete Unterschrift unter dem Aufhebungsvertrag widerrufen?
Kann ein Arbeitnehmer eine geleistete Unterschrift unter einem Aufhebungsvertrag widerrufen?
Widerruf
Ist der Aufhebungsvertrag am Arbeitsplatz abgeschlossen worden, besteht für den Arbeitnehmer kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 312g BGB. Denn eine am Arbeitsplatz geschlossene arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarung ist kein Haustürgeschäft im Sinne des § 312b BGB und auch kein Fernabsatzgeschäft im Sinne von § 312c BGB (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.11.2003, Az. 2 AZR 135/03).
Dem Arbeitnehmer kann jedoch aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Regelung im Aufhebungsvertrag ein Widerrufsrecht zu stehen.
Anfechtung
Zudem kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen den Aufhebungsvertrag anfechten. Dies ist zum Beispiel dann möglich, wenn der Arbeitgeber mit einer widerrechtlichen Kündigung gedroht hat, sollte nicht unterschrieben werden. Von einer Widerrechtlichkeit ist dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass die Kündigung mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam ist. In diesem Fall kann ein Anfechtungsrecht nach § 123 BGB bestehen.
Besteht weder ein Widerrufsrecht noch ein Anfechtungsrecht gilt der Grundsatz, dass abgeschlossene Verträge einzuhalten sind. Der Arbeitnehmer sollte sich daher stets überlegen, ob das Abschließen eines Aufhebungsvertrags sinnvoll für ihn ist. Dabei sollte er sich nicht von seinem Arbeitgeber unter Druck setzen lassen.