Kann ein Graffiti-Sprüher anhand seines Tags identifiziert und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden?
Obwohl manche Graffitis durchaus schön anzusehen sind, ist nicht jeder damit einverstanden. Vor allem die Eigentümer der von den Graffitis betroffenen Stellen können sich über die Bemalung ärgern. Denn die Entfernung eines Graffitis etwa von einer Hauswand oder einem S-Bahn-Waggon kann teuer sein. Um den „Schmierereien“ Herr zu werden, werden Graffiti-Sprüher unter anderem strafrechtlich verfolgt. Denn durch das Aufbringen eines Graffitis kann eine Sachbeschädigung vorliegen. Problematisch bei der strafrechtlichen Verfolgung ist aber, die Identifizierung der Täter. Mangels vorhandener Zeugen greifen daher die Staatsanwaltschaften in manchen Fällen auf den Tag-Schriftzug eines Sprühers zurück. Es handelt sich dabei in der Graffiti-Sprüher-Szene um ein Signaturkürzel des Graffiti-Sprühers, welcher häufig als Unterschrift oder territoriale Markierung verwendet wird. Doch genügt der Tag tatsächlich für die Identifizierung eines Sprühers? Denn immerhin könnte der Tag auch von einem anderen Sprüher missbraucht werden.
Kann ein Graffiti-Sprüher anhand seines Tags identifiziert und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden?
Ob der Tag-Schriftzug ausreicht, um einen Graffiti-Sprüher zu identifizieren, wird von den Strafgerichten unterschiedlich beantwortet.
So hat das Landgericht Potsdam im Juni 2015 die Überführung eines Graffiti-Sprühers anhand des Tag-Schriftzuges für zulässig erachtet und damit eine Anklage der Staatsanwaltschaft wegen Sachbeschädigung und Störung öffentlicher Betriebe zugelassen. In der Graffitiszene gelte die Regel, so das Landgericht, dass ein Tag-Schriftzug nur von einem Graffiti-Sprüher benutzt werde und daher individuell zugeordnet werden könne. Aufgrund dessen sei der Beweiswert eines „Tags“ vergleichbar mit derjenigen einer individuellen Unterschrift. Lasse sich daher ein „Tag“ einem bestimmten Sprayer zuordnen, so könne er ihm auch in weiteren Fällen zugeordnet werden, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser „Tag“ auch von einem anderen Sprayer verwendet wird oder dass der „Tag“ verkauft wurde (Landgericht Potsdam, Beschluss vom 02.06.2015, Az. 24 Qs 110/14, ebenfalls: Landgericht Berlin, Urteil vom 11.08.2005, Az. (524) 21 Ju Js 783/03 (35/05)).
Anders sah dies jedoch das Landgericht Offenburg in einer Entscheidung aus dem Jahr 2002. Seiner Auffassung nach komme dem Tag-Schriftzug lediglich eine Indizwirkung zu. Es könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Individual-Tags in Einzelfällen von anderen Personen nachgeahmt werden. Selbst wenn derartige Imitationen in Graffiti-Kreisen missbilligt oder gar sanktioniert werden sollten, schließe dies nicht aus, dass Dritte aus Unwissenheit oder auch bewusst gegen die Regel verstoßen (Landgericht Offenburg, Beschluss vom 15.01.2002, Az. 8 KLs 5 Js 11475/99 Hw).