Kann man die Reihenfolge seiner Vornamen ändern?
Wer mehrere Vornamen hat, ist möglicherweise mit der Reihenfolge der Vornamen nicht immer zufrieden und würde diese gern ändern. Doch wann und wie ist eine Änderung der Vornamen-Reihenfolge möglich?
Seit einer Änderung des Personenstandsgesetzes kann, wer mehrere Vornamen hat, deren Reihenfolge frei ändern. Ermöglicht wird dies durch den zum 01.11.2018 in Kraft getretenen § 45 a PStG (Personenstandsgesetz). Seither gilt das Recht der freien Vornamensortierung. Dies bedeutet, dass Personen, deren Name deutschem Recht unterliegt und die über mehrere Vornamen verfügen, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt die Reihenfolge ihrer Vornamen neu bestimmt können.
Dies gilt aber nur, wenn es sich bei den Vornamen auch tatsächlich um mehrere Namen handelt. Mit Bindestrich verbundene Vornamen wie z.B. Klaus-Peter oder Marie-Louise gelten hingegen als ein vollständiger Vorname (und nicht als zwei separate Vornamen).
Antrag auf Vornamensortierung beim Standesamt
Der Antrag auf Vornamensortierung gemäß § 45 a PStG umfasst ausschließlich die Reihenfolge der Vornamen. Diese darf vom Namensträger frei festgelegt werden. Nicht zulässig ist hingegen die Änderung der Schreibweise der Vornamen und das Hinzufügen oder Weglassen von Vornamen. Kinder in einem Alter zwischen 14 und 17 Jahren müssen, sofern die Reihenfolge ihrer Vornamen geändert werden soll, die Erklärung beim Standesamt selbst abgeben. Sie bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Zuständig für die Vornamensortierung ist das Standesamt, bei dem das Geburtenregister des Antragstellers geführt wird.
Keine Diskrepanz mehr zwischen Rufname und amtlichem erstem Vornamen
Mit der Gesetzesänderung soll es ermöglicht werden, dass jedermann seinen wirklich genutzten Vornamen nun auch amtlich machen kann, so dass der Vorname auch auf amtlichen Dokumenten entsprechend dem etablierten Rufnamen erscheint. Bisher war es so, dass die Reihenfolge der Vornamen nach ihrer Eintragung in die Geburtsurkunde nicht mehr geändert werden konnte, so dass oftmals eine Diskrepanz zwischen dem amtlichen Vornamen und dem tatsächlich genutzten Rufnamen entstand.
Nach Vornamensortierung an Neuausstellung von Dokumenten denken
Wer beantragt, die Reihenfolge seiner Vornamen gemäß § 45 a PStG zu ändern, sollte daran denken, dass nach der Vornamensortierung alle Ausweisdokumente geändert werden müssen (insbesondere Personalausweis, Reisepass und Führerschein), und dass auch Arbeitgeber, Versicherungen, Banken und sonstige Vertragspartner benachrichtigt werden sollten, damit keine Missverständnisse oder Authentifizierungsprobleme entstehen. Bankkarten, Kreditkarten und Versicherungskarten sollten entsprechend neu ausgestellt werden.