Kann man in der Probezeit Urlaub nehmen?
Während der Probezeit in einem neuen Arbeitsverhältnis haben viele Arbeitnehmer Angst davor, Urlaub zu nehmen. Viele denken auch, sie hätten in der Probezeit keinen Anspruch auf Urlaub. Wie verhält es sich rechtlich mit dem Urlaub während der Probezeit?
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer bereits während der Probezeit Anspruch auf Urlaub, den sie auch bereits während der Probezeit nehmen können. Probezeit heißt nämlich zunächst einmal nur, dass während dieser Zeit die gesetzliche Kündigungsfrist kürzer ist als nach Ende der Probezeit – gemäß § 622 Absatz 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nämlich nur zwei Wochen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Arbeitsvertrag eine Probezeit von höchstens sechs Monaten vereinbaren. In dieser Zeit ist zudem das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar, so dass der Arbeitnehmer gekündet werden kann, ohne dass es einer soziale Rechtfertigung bedarf, § 1 Absatz 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz).
Anspruch auf Urlaub schon während der Probezeit
Auch während der Probezeit erwerben Arbeitnehmer bereits Anspruch auf Urlaub. Die Höhe des Urlaubsanspruchs ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, wobei der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Tagen im Jahr gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) bei einer Sechs-Tage-Woche nicht unterschritten werden darf.
Wie im „normalen“ Beschäftigungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit hat der Arbeitnehmer also bereits während der Probezeit Anspruch darauf, Urlaubstage zu nehmen. Die Gewährung von Urlaub darf der Arbeitgeber nur bei dringenden betrieblichen Gründen versagen. Dies regelt § 7 Absatz 1 BurlG. Danach sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs „die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen“.
Aber: Während erster sechs Monate kein Anspruch auf vollen Jahresurlaub
Auch wenn Arbeitnehmer dem Grunde nach folglich bereits während der Probezeit Anspruch auf Urlaub haben, so haben sie keineswegs Anspruch auf Gewährung des vollen Jahresurlaubs bereits während der Probezeit. Wer also schon am Anfang seines Arbeitsverhältnisses länger verreisen möchte, ist auf den Goodwill des Arbeitgebers angewiesen.
Denn gemäß § 4 BurlG wird der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Danach kommt es also noch nicht einmal darauf an, ob im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart wurde. Den gesetzlichen Urlaubsanspruch in voller Höhe erwirbt der Arbeitnehmer erst nach sechs Monaten. Vorher gilt, dass der Arbeitnehmer pro Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des gesetzlichen Mindesturlaubs erhält. Im ersten Monat „erarbeitet“ sich der Arbeitnehmer also zwei Urlaubstage. Nach dem zweiten Monat kann er vier Urlaubstage nehmen.
An den fehlenden Kündigungsschutz während der Probezeit denken
Es besteht demnach Anspruch auf Urlaub in der Probezeit, aber eben nur in Höhe eines Zwölftens des gesetzlichen Mindesturlaubs pro Betriebsangehörigkeit. Alles andere ist Verhandlungssache mit dem Arbeitgeber; wobei während der Probezeit ohnehin in allen Belangen des Beschäftigungsverhältnisses auf Einvernehmen mit dem Arbeitgeber gesetzt werden sollte. Denn Kündigungsschutz gibt es während der Probezeit in der Regel nicht.