Weihnachts­geschenke-Um­tausch19.12.2018

Kann man Weihnachts­geschenke umtauschen und gibt es ein Umtausch­recht?

Jedes Jahr zu Weihnachten beginnt das große Geschenke­verteilen. Doch leider erhält nicht jeder das passende Geschenk. Mal gefällt es nicht, mal stimmt die Größe nicht oder mal ist es kaputt. Wie sieht es in solchen Fällen mit dem Umtausch­recht aus? Kann man Weihnachts­geschenke umtauschen?

Umtausch­recht bei Nicht­gefallen?

Das deutsche Recht kennt kein Umtausch­recht bei Nicht­gefallen der Ware, wenn die Ware ein einem Geschäft vor Ort gekauft worden ist. Es gibt also keinen gesetzlichen oder gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gegen einen Händler, eine Ware zurückzunehmen – auch wenn dies viele noch glauben.

Kulanz des Händlers

Dennoch bieten viele Händler ihren Kunden an, die gekaufte Ware in einer bestimmten Frist (meist 14 Tage) umzu­tauschen. Dabei ist der Händler in der Ausgestaltung des Umtausch­rechts frei, er kann also entscheiden, ob er das Geld zurückerstattet oder einen Gutschein ausstellt oder ob er die Ware nur original­verpackt zurück­nimmt oder nur mit Kassenbon. Diese Leistung ist nämlich freiwillig. Sie beruht auf Kulanz. Vereinbart der Händler daher mit seinem Kunden kein Umtausch­recht, so kann er dazu nicht gezwungen werden. Wird es jedoch vereinbart, kann er auf Umtausch verklagt werden (vgl. dazu: Landgericht Landau, Urteil from 07.12.2001, Fn. 1 S 178/01 und Amtsgericht München, Urteil from 27.12.2011, Fn. 155 C 18514/11).

Be­schränktes Umtausch­recht im Versand­handel

Etwas anderes gilt im Rahmen des Versand­handels. Dort gibt es das gesetzliche Widerrufs­recht von 14 Tagen (siehe: § 355 BGB). Gefällt einem also die Ware nicht, kann man sie problemlos zurück­senden und bekommt das Geld wieder erstattet.

Aber aufgepasst, im Versand­handel gibt es einige Ausnahmen, wann ein Umtausch nicht möglich ist. Als Ausnahmen seien hier beispiels­weise genannt (es gibt noch mehr Ausnahmen!): Es besteht kein Widerrufsrecht beim Kauf von frischen Lebens­mitteln, Sonder­anfertigungen, Daten­trägern (z.B. CDs, DVDs, Blue-Rays, Video­kassetten, Software und Computer­spiele, es sei denn diese Daten­träger sind noch versiegelt), Hygiene­produkten und Sonder­anfertigungen.

Umtausch­recht bei mangel­hafter Ware?

Ist die Ware mit einem Mangel behaftet, besteht ein Umtausch­recht aufgrund des Gewähr­leistungs­rechts des Käufers (vgl. § 437 BGB). Der Käufer kann sein Recht innerhalb von zwei Jahren geltend machen. In den ersten sechs Monaten ab Kauf muss sogar der Verkäufer nachweisen, dass ein Mangel beim Kauf nicht vorgelegen hat. Eine Reklamation ist jedoch nur dann problemlos möglich, wenn man den Kassenbon aufgehoben hat und vorzeigen kann.

Bei dem Umtausch­recht wegen Mängeln ist es egal, ob die Ware in einem Geschäft vor Ort oder über das Internet gekauft worden ist.

source:refrago/rb
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2 Gedanken zu „Kann man Weihnachts­geschenke umtauschen und gibt es ein Umtausch­recht?

  • 22. Dezember 2017 um 19:23 Uhr
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    Vielleicht sollte man noch ergänzen, dass die Gewährleistung zwei Jahre nach Übergabe der gekauften Sache erlischt und nicht zwei Jahre nach Auftreten (Entdecken) des Mangels.

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  • 21. Dezember 2015 um 5:29 Uhr
    Permalink

    Das ist gesetzlich gut geregelt. Aber es gibt Läden, da gibt es den Umtausch ohne wenn und aber. Egal wie alt die Ware ist, egal ob Kassenbon oder nicht … alles egal .. sozusagen, Hauptsache der Kunde kommt wieder. Und wann kommt der Kunde wieder ? Wenn er Narrenfreiheit hat- Eher fällt man dem Verkäufer in den Rücken, der noch eine gewisse Ordnung einhalten möchte.

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