Katzenhaltung08.02.2022

Katzennetz: Darf man als Mieter ein Katzen- oder Fangnetz an seinem Balkon anbringen?Ist es einem Wohnungs­eigentümer gestattet ein Katzennetz am Balkon anzubringen?

Wer in seiner Wohnung eine Katze hält, möchte natürlich nicht, dass sie entwischt. Daher bringen einige Mieter an ihren Balkonen ein Katzennetz an. Damit wollen sie ein Entfliehen oder ver­sehent­liches Abstürzen ihrer Katze verhindern. Doch ist das Anbringen eines Fangnetzes am Balkon überhaupt gestattet?

Darf man als Mieter ein Katzen- oder Fangnetz an seinem Balkon anbringen?

Grund­sätzlich bedarf jede Ver­änderung der Mietsache der Zustimmung des Vermieters. Liegt eine Zustimmung nicht vor und bringt der Mieter dennoch ein Katzennetz am Balkon an, kann ein vertrags­widriger Gebrauch gegeben sein und der Vermieter kann nach § 541 BGB die Beseitigung des Netzes verlangen. Unter bestimmten Voraus­setzungen kann der Mieter aber einen Anspruch auf Zustimmung haben.

Zustimmungspflicht des Vermieters zu Katzennetz?

Ob es sich um vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache handelt, ob eine Zustimmung für das Anbringen des Netzes erforderlich ist und ob der Mieter Anspruch auf Zustimmung hat, ist je nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Unter welchen Voraus­setzungen der Vermieter verpflichtet ist seine Zustimmung zum Anbringen eines Katzen­netzes zu erteilen, ist von den Gerichten noch nicht eindeutig entschieden worden. Man wird aber sagen können, dass eine Zustimmungs­pflicht besteht, solange die Mietsache nicht beschädigt wird und keine optische Beeinträchtigung des Wohnhauses vorliegt (vgl. Amtsgericht Köln, Urteil vom 25.10.2012, Az. 222 C 205/12 und Amtsgericht Köln, Urteil vom 03.12.2001, Az. 222 C 227/01).

Vorsicht ist geboten, wenn der Mietvertrag ausdrücklich regelt, dass eine bauliche Ver­änderung der Mietsache der Zustimmung des Vermieters bedarf. Liegt in solchen Fällen keine Zustimmung vor und tritt das Fangnetz nach außen in Erscheinung, kann der Mieter verpflichtet sein das Netz zu entfernen (vgl. Amtsgericht Neukölln, Urteil vom 12.04.2012, Az. 10 C 456/11 und Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 17.12.1999, Az. 93 C 3460/99-25).

Ist es einem Wohnungs­eigentümer gestattet ein Katzennetz am Balkon anzubringen?

 Das Amtsgericht Oberhausen hat in einem Fall aus dem Jahr 2011 entschieden, dass das Anbringen eines Katzen­netzes am Balkon einer Eigentums­wohnung ohne Zustimmung der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft unzulässig ist, wenn es auffällig ist und somit die unbefangene Betrachtung des Gesamtbilds der Hausfassade stört. Es sah allein in der Änderung der Farb­gestaltung der Fassade eine bauliche Ver­änderung im Sinne von § 22 Abs. 1 des Wohn­eigentums­gesetzes (WEG). Auf das Vorliegen eines Substanz­eingriffs in das Gemeinschafts­eigentum stellte das Gericht dabei nicht ab. Durch die bauliche Ver­änderung werden die übrigen Wohnungs­eigentümer im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG zudem beeinträchtigt. Es bestehe daher auch kein Anspruch auf Zustimmung zum Anbringen eines Katzen­netzes am Balkon (Amtsgericht Oberhausen, Urteil vom 10.05.2011, Az. 34 C 130/10).

AG Kreuzberg: Duldung des Vermieters führt zu zustimmungsfreier Installation des Katzennetzes

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Kreuzberg in Berlin hat dieses den geltend gemachten Anspruch eines Mieters auf Anbringung eines Katzennetzes am Balkon hingegen bejaht (Amtsgericht Kreuzberg, Urteil vom 24.09.2020, Az. 18 C 336/19). In seinem Urteil führt das Berliner Gericht zunächst aus, dass das Halten einer Katze „unzweifelhaft zum bestimmungsgemäßen Gebrauch“ der Mietwohnung gehöre. Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Wohnung zähle darüber hinaus auch das Anbringen eines Katzennetzes, mit dem die Katze die Möglichkeit erhalte, an die frische Luft zu gelangen, ohne Nachbarn zu stören oder Vögel zu jagen.

Eine vorherige Zustimmung des Vermieters hielt das Gericht in dem konkreten Fall für nicht erforderlich, da das Katzennetz ohne Eingriff in die Substanz des Hauses montiert werden konnte. Auch liege keine erhebliche optische Beeinträchtigung vor, da bereits an 11 weiteren Balkonen des Mehrfamilienhauses Katzennetze vorhanden seien. Diese habe der Vermieter über einen längeren Zeitraum hinweg geduldet und damit sein Ermessen dahingehend ausgeübt, dass die Katzennetze zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache zählen.

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source:refrago/rb/we
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