Keinen Kitaplatz bekommen - welche Rechte haben Eltern?Kann man einen Kitaplatz einklagen?
Auch wenn Kinder in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege haben, so gibt es doch noch immer zu wenig Plätze. Welche Rechte haben Eltern, wenn sie keinen Kitaplatz für das Kind finden?
Seit 2013 haben Kinder in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Gemäß § 24 Absatz 2 SGB VIII (Achtes Sozialgesetzbuch) besteht bereits für Kinder ab einem Jahr ein Anspruch „auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege“, wobei sich der Umfang der täglichen Förderung nach ihrem individuellen Bedarf richtet. Unter bestimmten Voraussetzungen haben sogar schon ganz junge Kinder unter einem Jahr Anspruch auf Förderung in einer Einrichtung oder Kindertagespflege – etwa wenn sich die Eltern aus beruflichen Gründen oder wegen einer Ausbildung tagsüber nicht um ihr Kind kümmern können.
Ab dem dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt besteht schließlich gemäß § 24 Absatz 3 SGB VIII für alle Kinder Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Es ist also festzuhalten, dass Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahrs bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung haben.
Gemeinden sind zur Schaffung ausreichender Kitaplätze verpflichtet
Dieser Anspruch steht zunächst einmal nur auf dem Papier und heißt noch lange nicht, dass flächendeckend der Bedarf an Kitaplätzen durch die Kommunen gedeckt wird. Eltern müssen sich in jedem Fall frühzeitig für ihre Kinder um einen Kitaplatz bemühen. Dazu müssen sie selbst aktiv werden und eine Einrichtung suchen. Die staatlichen Stellen unterbreiten keineswegs automatisch Betreuungsangebote.
Eltern müssen sich frühzeitig um Kitaplatz bemühen
Deshalb müssen Eltern möglichst so früh wie möglich die Kitas in der Nähe ihres Wohnorts kontaktieren und sich dort nach freien Kitaplätzen erkundigen und ihre Kinder anmelden. Findet sich kein freier Kitaplatz, so müssen die Kinder auf die Wartelisten mehrerer in Frage kommender Kitas gesetzt werden.
Diese eigenen Bemühungen um einen Kitaplatz sind unbedingt zu dokumentieren, da sie später unter Umständen nachgewiesen werden müssen.
Antrag bei Jugendamt auf Vorschlag eines Kitaplatzes
Bei erfolgloser Suche ist das örtlich zuständige Jugendamt zu kontaktieren, das die Eltern bei ihrer Suche unterstützen und ihnen einen angemessenen Kitaplatz vorschlagen muss. Als angemessen gelten je nach Fallgestaltung Kitaplätze, die mit einer Fahrtzeit bis zu ca. 25 Minuten von der Wohnung aus erreichbar sind. Das Betreuungsangebot muss mindestens 20 Stunden pro Woche, bei in Vollzeit arbeitenden Eltern in der Regel bis zu 45 Stunden pro Woche, umfassen.
Das Jugendamt ist verpflichtet, Ihre Anfrage innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu bearbeiten und Ihnen einen Kitaplatz vorzuschlagen. Sie sollten auf Ihren Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz hinweisen. Sofern Ihnen das Jugendamt daraufhin mitteilt, keinen Kitaplatz anbieten zu können, müssen Sie zur Durchsetzung Ihres Anspruchs wie folgt vorgehen:
Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid des Jugendamts und Klageverfahren
Gegen den Ablehnungsbescheid des Jugendamts ist innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Fristen (in der Regel 1 Monat nach Zustellung des Bescheids) ein schriftlicher Widerspruch vor der zuständigen Widerspruchsbehörde einzulegen. Wird der Widerspruch von der Behörde ebenfalls abschlägig beschieden, so kann dagegen Klage vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Dabei ist zu beachten, dass Widerspruchs- und Klageverfahren meist nicht so schnell durchgeführt werden können, dass es zu einer rechtzeitigen Entscheidung bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Bedarf an dem Kitaplatz entsteht, kommt. Deshalb ist stets zeitgleich zu erwägen, einen Eilantrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht einzulegen, in dem binnen kurzer Zeit vorläufig über den Anspruch auf einen Kitaplatz entschieden werden kann.
Kostenerstattung für alternative Kinderbetreuung bei Tagesmüttern / -vätern oder privaten Kindergärten
Eltern, denen rechtswidrig der Anspruch ihrer Kinder auf einen Kitaplatz verweigert wird, haben ferner die Möglichkeit, sich selbst nach alternativen Kinderbetreuungsmöglichkeiten umzuschauen und die dafür entstehenden Kosten gegenüber der zuständigen Kommune geltend zu machen. Dies umfasst private Betreuungsmöglichkeiten bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern, bei „Babysittern“, in privaten Kindergärten oder Kinderhotels. Fehlt es am Wohnort trotz Verpflichtung der staatlichen Stellen zur entsprechenden Schaffung von Kitaplätzen tatsächlich in objektiver Hinsicht an einem angemessenen Kitaplatz, so wandelt sich der Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz in einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine alternative Kinderbetreuung. Dabei müssen die Eltern, die diesen Anspruch für ihre Kinder geltend machen, nachweisen, dass keine andere Betreuungsmöglichkeit trotz ausreichender Suche danach vorhanden war und dass das alternative Betreuungsmodell einen angemessenen Ersatz darstellt.