Kindesunterhalt: Wie lange müssen Eltern ihr Kind finanziell unterstützen?
Eltern sind gegenüber ihrem Kind grundsätzlich zur Leistung von Kindesunterhalt verpflichtet. Dies gilt zunächst vor allem für minderjährige Kinder. Denn diese sind nach Ansicht des Gesetzgebers nicht in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf durch eigenes Einkommen zu decken. Es besteht insofern eine gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern. Das bedeutet, dass die Eltern verpflichtet sind alles Zumutbare zu unternehmen, um den Bedarf des Kindes nach besten Kräften und unter Zurverfügungstellung entsprechender wirtschaftlicher Mittel sicherzustellen. Doch gilt diese Unterhaltspflicht zeitlich unbegrenzt oder erlischt sie nicht vielmehr nach Ablauf einer bestimmten Zeit?
Wie lange müssen die Eltern ihr Kind finanziell unterstützen?
Für die Unterhaltspflicht der Eltern besteht keine zeitliche Grenze. Unter bestimmten Voraussetzungen kann daher auch einem volljährigen Kind ein Anspruch auf Kindesunterhalt zu stehen, obwohl die elterliche Sorge zu diesem Zeitpunkt endet. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn es sich noch in Ausbildung oder im Studium befindet. Geregelt ist dies in § 1610 Abs. 2 BGB. Danach umfasst der Kindesunterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen privilegierten und nicht privilegierten volljährigen Kindern.
privilegierte volljährige Kinder
Gemäß § 1603 Abs. 2 BGB gelten volljährige Kinder als privilegiert, wenn sie das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei den Eltern (oder einem Elternteil) leben und unverheiratet sind sowie sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinden. In diesem Fall stehen sie minderjährigen Kindern im Unterhaltsrecht gleich.
nicht privilegierte volljährige Kinder
Greift die Vorschrift des § 1603 Abs. 2 BGB nicht, so gelten die volljährigen Kinder als nicht privilegiert. Sie rutschen in der Rangfolge daher hinter den minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern.
Die Unterhaltspflicht ist mit Erreichen der Volljährigkeit durch die Eltern als Barunterhalt zu erfüllen.
Lesen Sie zu diesem Thema auch folgende Rechtsfragen:
Es fehlen hierzu die weiteren rechtlichen Grundlagen. D.h. Bsp. Unterhaltspflicht bis zum Beenden der 1. Ausbildung, oder auch die max. Altersbegrenzung des Gesetzgebers die es m.E. nach gibt.