Kündigung eines Arbeitsvertrags vor Arbeitsantritt: Kann man einen Arbeitsvertrag auch vor Beginn des Arbeitsantritts kündigen?
Es kommt im Rahmen einer Arbeitssuche vor, dass ein Arbeitnehmer nachdem er einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben hat, ein besseres Angebot bekommt. Der Arbeitnehmer steckt nun in der Zwickmühle, hat er doch soeben einen Arbeitsvertrag unterschrieben. Kann er aber diesen nicht noch vor dem Arbeitsantritt kündigen, um somit das bessere Angebot annehmen zu können?
Kann man einen Arbeitsvertrag auch vor Beginn des Arbeitsantritts kündigen?
Ein Arbeitnehmer kann grundsätzlich gleich nachdem er einen Arbeitsvertrag unterschrieben hat und noch bevor er überhaupt mit der Arbeit begonnen hat, den Arbeitsvertrag kündigen. Er muss lediglich die Kündigungsfrist einhalten.
Um solche Kündigungen aber zu vermeiden, nehmen einige Arbeitgeber in den Arbeitsverträgen ein Kündigungsverbot vor Arbeitsbeginn auf. Teilweise wird auch die Zahlung einer Vertragsstrafe vereinbart, sollte der Arbeitnehmer frühzeitig kündigen. Die Höhe der Strafe kann sich entweder am Bruttomonatsgehalt oder an das innerhalb der Kündigungsfrist zu zahlende Gehalt bemessen (BAG, Urteil vom 23.09.2010, Az. 8 AZR 897/08). Damit verhindert der Arbeitgeber, dass er plötzlich wieder ohne Arbeitnehmer dasteht und mit der Arbeitnehmersuche von vorne anfangen muss.