Lohn für Strafgefangene: Was verdient ein Häftling im Gefängnis?
Ein Strafgefangener unterliegt gemäß § 41 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) grundsätzlich der Arbeitspflicht. Als Ausgleich dafür erhält er einen Lohn. Aber was verdient ein Häftling? Wie hoch ist der Arbeitslohn eines Strafgefangenen?
Was verdient ein Häftling im Gefängnis?
Die Höhe des Arbeitslohns eines Strafgefangenen richtet sich nach § 43 Abs. 2 StVollzG und bemisst sich demnach zunächst nach einer Eckvergütung. Diese beträgt 9 % des Durchschnittseinkommens aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Jahr. Das Durchschnittseinkommen wird dabei auf einen durch 420 teilbaren Betrag aufgerundet (§ 200 StVollzG, § 18 SGB IV).
Die dadurch ermittelte Eckvergütung bildet zusammen mit den Vergütungsstufen der Strafvollzugsvergütungsordnung (StVollzVergO) die Grundlage für die endgültige Berechnung des Arbeitslohns. Die StVollzVergO unterscheidet in § 1 Abs. 1 zwischen fünf verschiedenen Vergütungsstufen:
Vergütungsstufe I:
Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungszeit erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen.
Vergütungsstufe II:
Arbeiten der Stufe I, die eine Einarbeitungszeit erfordern.
Vergütungsstufe III:
Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit stellen.
Vergütungsstufe IV:
Arbeiten, die die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen.
Vergütungsstufe V:
Arbeiten, die über die Anforderungen der Stufe IV hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern.
Ausgehend von diesen Vergütungsstufen ergibt sich nach § 1 Abs. 2 StVollzVergO ein folgender Grundlohn:
- Vergütungsstufe I:75 %
- Vergütungsstufe II: 88 %
- Vergütungsstufe III: 100 %
- Vergütungsstufe IV: 112 %
- Vergütungsstufe V: 125 % der Eckvergütung
Die Mindestvergütung von 75 % der Eckvergütung kann unter bestimmten Voraussetzungen unterschritten werden. Und zwar dann, wenn die Arbeitsleistungen des Gefangenen den Mindestanforderungen nicht genügen (§ 43 Abs. 3 StVollzG, § 1 Abs. 3 StVollzVergO).
Kann es Zulagen geben?
In § 2 StVollzVergO werden verschiedene Möglichkeiten von Zulagen geregelt. Danach kann sich der Grundlohn in folgenden Fällen erhöhen:
- bei Arbeiten unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen und zu ungünstigen Zeiten um bis zu 5 %
- bei einer Überschreitung der festgelegten Arbeitszeit um bis zu 25 %
- aufgrund besonderer Arbeitsleistung um bis zu 30 %
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Ich habe schon öfter davon gehört, dass sich Strafgefangene über ihren niedrigen Lohn beschweren.
Ich bin dafür, dass sie genauso viel erhalten, wie die Menschen in der freien Wirtschaft. (was zum Teil ja verdammt wenig ist). Allerdings sind davon die Kosten für die Unterbringung und alle weiteren, durch die Straftat verursachten Kosten, abzuziehen.
wer soll das denn bitte bezahlen können. Der Steuerzahler will es bestimmt nicht und die JVA´en erwirtschaften bei weitem nicht so viel geld