Mietsicherheit12.09.2018

Mietkaution: Wie viel Kaution darf der Vermieter verlangen?

Die Mietkaution dient als Sicherheit für aus dem Mietverhältnis herrührende Forderungen des Vermieters und muss vom Mieter gestellt werden. Bei der Kaution handelt es sich regelmäßig um einen Geldbetrag. Durch die Kaution soll etwa gewährleistet werden, dass der Vermieter nicht auf Teile seiner Miete oder Nebenkosten sitzen bleibt. Auch eventuell anfallende Reparaturkosten nach Beendigung des Mietverhältnisses sollen damit abgedeckt werden. Doch wie viel Kaution kann der Vermieter eigentlich verlangen? Kann die Höhe der Sicherheit einseitig vom Vermieter bestimmt werden oder ist sie frei verhandelbar zwischen den Mietvertragsparteien?

Wie hoch darf die Mietkaution sein?

Handelt es sich um ein Wohnraummietverhältnis, ist die Höhe der Mietkaution auf das Dreifache der monatlichen Kaltmiete begrenzt. Bei der Kaltmiete handelt es sich um die Miete abzüglich der Betriebskostenpauschale bzw. -vorauszahlungen. Geregelt ist dies im § 551 Abs. 1 BGB. Der Vermieter kann aber nicht nur eine Kaution als Mietsicherheit verlangen, sondern zum Beispiel auch eine Bürgschaft. Zu beachten ist dann, dass beide Sicherheiten nicht das Dreifache der Kaltmiete übersteigen dürfen. Andernfalls liegt eine unzulässige Doppelsicherung vor (Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 05.04.2006, Az. 6 U 75/05).

Muss die Mietkaution auf einmal gezahlt werden?

Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Kaution auf einmal zu zahlen. Er kann seine Zahlung vielmehr auf drei gleiche monatliche Raten aufteilen (§ 556 Abs. 2 BGB).

Was gilt für Gewerbemietverhältnisse?

Die Beschränkungen gelten jedoch nicht für Gewerbemietverhältnisse. Dort kann die Höhe der Mietkaution von den Mietvertragsparteien frei vereinbart werden.

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3 Gedanken zu „Mietkaution: Wie viel Kaution darf der Vermieter verlangen?

  • 4. Januar 2018 um 19:16 Uhr
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    Darf der Vermieter die volle Kaution für eine mit Mängel behaftete Wohnung verlangen? Die Mängel wurden angesprochen aber getahn wird nichts

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  • 31. Januar 2016 um 9:37 Uhr
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    dass der Vermieter nicht auf Teile seiner Miete,, auf Deutsch muss das heißen: auf Teilen seiner Miete..: bedenklich, wenn ein solcher Fehler nicht schmerzt, kommt es bei der Jurisprudenz doch auf eine präzise Sprache, auch orthographisch, an

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  • 9. Januar 2015 um 6:22 Uhr
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    Ein wichtiger Punkt, der häufig Anlass für Streitigkeiten gibt, ist leider nicht erörtert:

    Mieter hat den Mietvertrag unterschrieben, Vermieter ebenfalls, er will aber den Vertrage und die Schlüssel erst nach Zahlung der vollen Kaution von 3 Monatsmieten aushändigen,
    Mieter hingegen beruft sich auf das Recht zur Zahlung in 3 Raten.

    Wie ist die rechtliche Lösung?

    Hätte im Artikel behandelt werden sollen.

    Antwort

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