Anwaltskosten22.03.2024

Muss der Gegner die Kosten für die Beauftragung eines Rechts­anwalts zahlen?Wer für die Kosten des Anwalts bei einem Streit aufkommen muss

In bestimmten Situationen kann es erforderlich werden einen Rechtsanwalt zur Durch­setzung oder zur Abwehr von Ansprüchen zu beauftragen. Fühlt sich der Mandant in einem solchen Fall im Recht, kann sich für ihn die Frage stellen, ob nicht der Gegner die Anwalts­kosten zu tragen hat. Ist es daher möglich dem Gegner eines Rechts­streits die eigenen Anwalts­kosten in Rechnung zu stellen?

Muss der Gegner die Kosten für die Beauftragung eines Rechts­anwalts zahlen?

Die Beantwortung der Frage hängt zunächst davon ab, ob es sich um Anwaltskosten für ein gerichtliches Verfahren oder für eine außergerichtliche Vertretung handelt.

  • Anwalts­kosten für gerichtliches Verfahren

    Die Anwalts­kosten für ein gerichtliches Verfahren hat gemäß § 91 Abs. 1 der Zivil­prozess­ordnung derjenige zu tragen, der den Rechts­streit vor Gericht verliert.

  • Anwalts­kosten für außergerichtliche Vertretung

    Beauftragt eine Person einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zwecks Geltend­machung von Ansprüchen, so hat dieser zunächst die Rechnung des Anwalts zu bezahlen. Jedoch kann der Mandant unter bestimmten Voraus­setzungen die Anwalts­kosten als Schaden gegenüber dem Gegner geltend machen. Erforderlich ist dazu stets eine Pflicht­verletzung seitens des Gegners, welches die Beauftragung des Rechts­anwalts erforderlich gemacht hat. Ist dies der Fall, steht dem Mandanten in Höhe des Anwalts­honorars ein Schadens­ersatz­anspruch zu. Der Gegner ist in der Regel zur Erstattung der Anwalts­kosten verpflichtet, wenn Schadens­ersatz­ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden oder er mit einer Leistung in Verzug ist.

Ausnahme: Arbeitsrecht

Im arbeitsgerichtlichen Klageverfahren trägt in der ersten Instanz jede Seite ihre Kosten selbst. Egal, wie der Prozess ausgegangen ist.

Problem: die Gegenseite hat kein Geld

Auch wenn man Anspruch auf eine Kostenerstattung durch den Gegner hat, bleibt folgendes zu beachten: Wenn bei der Gegenseite nichts zu holen ist, bleibt man leider auf seinen Kosten sitzen. Auch wenn man gewonnen hat.

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Ein Gedanke zu „Muss der Gegner die Kosten für die Beauftragung eines Rechts­anwalts zahlen?

  • 22. März 2024 um 18:04 Uhr
    Permalink

    Weitere Ausnahme: Person A macht Anzeige bei Polizei, dass Person B etwas Böses getan haben soll.
    B wehrt sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen den strafrechtlichen Vorwurf, der ihm von A und von Kripo, StA gemacht wird durch Beauftragung eines RAs, der Zurückweisung der Behauptung und der weiteren „Verfolgung“ beantragt und dazu die Richtigstellung des Sachverhalts schriftlich zu den Akten gibt. Das Ermittlungsverfahren wird sofort / nach etlichen Vernehmungen des Betroffenen B und seinen Familienmitgliedern, Freunden u. Bekannten endlich eingestellt. RA hat in der ganzen Zeit, sich für den B „ins Zeug gelegt“, Akteneinsicht(en) genommen, Kopien gefertigt etc.
    RA macht seine Rechnung gegenüber dem Auftraggeber, B, geltend. B sagt, ist doch nicht meine Schuld, das war der A und die Kripo/StA, die auf die Anschuldigung des A „hereingefallen“ sind.
    Von einer positiv beschiedenen Schadenersatzklage habe ich noch nie etwas gehört.

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