Muss ein Arbeitnehmer bei erfolgsloser Weiterbildung die vom Arbeitgeber finanzierten Lehrgangskosten erstatten?
Schließt ein Arbeitnehmer eine Weiterbildung nicht erfolgreich ab, weil er etwa die Abschlussprüfung nicht besteht oder den Lehrgang vorzeitig abbricht, kann er sich mit Rückforderungsansprüchen seines Arbeitgebers konfrontiert sehen. Hat dieser die Fortbildung nämlich finanziert, hat sich seine Investition in die Weiterbildung des Arbeitnehmers nicht gelohnt. Er kann daher die Erstattung der Fortbildungskosten verlangen. Doch ist dies zulässig?
Muss ein Arbeitnehmer bei erfolgsloser Weiterbildung die vom Arbeitgeber finanzierten Lehrgangskosten erstatten?
Ein Arbeitnehmer kann zur Erstattung der Fortbildungskosten verpflichtet sein. Voraussetzung dafür ist, dass der Rückzahlungspflicht eine entsprechende Vereinbarung zugrunde liegt und die Weiterbildung dem Arbeitgeber einen geldwerten Vorteil brachte. Eine Rückzahlungspflicht kann etwa durch Klauseln im Arbeitsvertrag geregelt werden. Es gibt dabei jedoch ein paar Sachen zu beachten.
Transparente Regelung
Zunächst muss die Klausel zur Rückzahlungspflicht klar verständlich und somit transparent sein. Der Arbeitnehmer muss in der Lage sein zu erkennen, welche Kosten auf ihn zukommen, sollte er die Weiterbildung nicht erfolgreich abschließen. Der Arbeitgeber ist daher dazu verpflichtet, zumindest die Art und die Berechnungsgrundlagen der eventuell zu erstattenden Lehrgangskosten anzugeben. Denn ohne die genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen, aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzen soll, und der Angabe, nach welchen Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden, bleibt es für den Lehrgangsteilnehmer unklar, in welcher Größenordnung eine Rückzahlungsverpflichtung auf ihn zukommen kann (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.08.2012, Az. 3 AZR 698/10).
Abstellen auf Grund des Abbruchs oder Scheiterns der Weiterbildung
Zudem sollte darauf geachtet werden, dass eine Rückzahlungsklausel auf den Grund des Abbruchs oder Scheiterns der Weiterbildung abstellt. Eine Erstattungspflicht wird wohl nur bestehen, wenn der Grund für die Erfolglosigkeit der Fortbildung aus der Sphäre des Arbeitnehmers stammt und dem Arbeitnehmer ein vertragswidriges Verhalten zur Last gelegt werden kann. So hat der Bundesgerichtshof eine Rückzahlungsklausel, die die Erstattung von Fortbildungskosten im Fall einer arbeitnehmerseitigen Kündigung vorsah, nur unter der Vorrausetzung für zulässig erachtet, dass die Klausel nach dem Grund der Kündigung differenziert (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2014, Az. 9 AZR 545/12).