Muss ein Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen werden?Kann ein Arbeitsvertrag auch ohne Schriftform vorliegen?
Wer einen Job annimmt, schließt in der Regel mit seinem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag. Aber muss dieser auch schriftlich geschlossen werden?
Muss ein Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen werden?
Ein Arbeitsvertrag muss nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden. Daher kann ein Arbeitsverhältnis aufgrund einer mündlichen Vereinbarung oder auch durch schlüssiges, konkludentes Verhalten aufgenommen werden.
Umkehrschluss aus § 125 BGB
Dass für den Abschluss eines Arbeitsvertrages keine Schriftform erforderlich ist, lässt sich auch aus einem Umkehrschluss aus § 125 BGB ableiten.
§ 125 BGB bestimmt im Wesentlichen, dass ein Rechtsgeschäft, also z.B. der Arbeitsvertrag, nichtig, also von Anfang an ungültig und somit unwirksam ist, wenn es der gesetzlich vorgeschriebenen Form ermangelt.
Weil allerdings § 611 BGB, der den Dienstvertrag bzw. Arbeitsvertrag regelt, aber nicht bestimmt, welcher Form es bedarf, kann ein Mangel an derselben nicht eintreten, somit keine Nichtigkeit.
Eine gesetzliche Formvorschrift gilt gemäß § 623 BGB hingegen für die Kündigung eines Arbeitsvertrages. Weil dort ausdrücklich „Schriftform“ (§ 126 BGB) verlangt wird, mangelt es an der Form, wenn die Kündigung (der Rausschmiss) verbal erfolgt: „Sie sind gefeuert!“ oder „Ich kündige! Machen Sie Ihren Scheiß doch alleine!“ Eine zum Beispiel im Affekt geäußerte Kündigung erweist sich möglicherweise als übereilt, wenn der Kündigende sie schriftlich formulieren muss. Vielleicht haben sich bis dahin die Wogen geglättet, und er nimmt schließlich davon Abstand.
Bestimmte Arbeitsverträge müssen schriftlich abgeschlossen sein
Von dem Grundsatz, dass ein Arbeitsvertrag nicht schriftlich abgeschlossen werden muss, gibt es aber Ausnahmen. So sind zum Beispiel folgende Besonderheiten zu beachten:
befristetes Arbeitsverhältnis
Soll das Arbeitsverhältnis befristet sein, so muss dies gemäß § 14 Abs. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zwingend schriftlich festgehalten werden. Andernfalls ist zwar der Arbeitsvertrag nicht unwirksam, er gilt aber auf unbestimmte Zeit und somit unbefristet.
Nachweis über wesentliche Vertragsbedingungen
Der Arbeitgeber ist zudem nach § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes (NachwG) verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Arbeitsbeginn einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen zu erbringen und diesen Nachweis den Arbeitnehmer auszuhändigen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ein Arbeitsvertrag sowohl schriftlich als auch mündlich geschlossen werden kann. Die Pflicht zur Erbringung eines Nachweises gilt jedoch nicht für Arbeitnehmer, die nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden (§1 NachwG)
Welche Vorteile hat ein schriftlicher Arbeitsvertrag?
Der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags ist in der Regel gegenüber einer mündlichen Vereinbarung vorzuziehen. Denn kommt es später zu einem Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kann ein schriftlicher Arbeitsvertrag zu Beweiszwecken dienen.