Muss ein Hundehalter eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen?
Durch eine Hundehaftpflichtversicherung können die Schäden abgedeckt werden, die durch den Hund entstehen können. Es kann daher durchaus ratsam sein, eine solche Versicherung abzuschließen. Ist eine Hundehaftpflichtversicherung aber auch zwingend notwendig?
Muss ein Hundehalter eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen?
Ob ein Hundehalter eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen muss, richtet sich danach, in welchem Bundesland er wohnt. Die Hundehaftpflichtversicherung ist nämlich Ländersache, so dass jedes Bundesland seine eigene Regelung dazu treffen kann. Es gilt Folgendes:
Mecklenburg-Vorpommern
Mecklenburg-Vorpommern ist das einzige Bundesland, in dem der Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung vollständig freiwillig ist. Einen gesetzlichen Zwang gibt es nicht.
Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
In den Bundesländern Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gibt es die Pflicht zum Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung und zwar unabhängig davon, um was für eine Rasse es sich bei dem Hund handelt.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Berlin
Nach § 1 Abs. 6 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin ist für Hunde eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden über eine Mindestdeckungssumme von einer Million Euro je Versicherungsfall abzuschließen.
Hamburg
In Hamburg regelt § 12 Abs. 1 des Hundegesetzes die Haftpflichtversicherung für Hunde. Danach ist der Halter eines Hundes verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung oder mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 500 Euro zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 1 Million Euro für Personen- und sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die Haftpflichtversicherung muss dabei mindestens die Haftung des Tierhalters nach § 833 BGB umfassen.
Niedersachsen
Gemäß § 5 Abs. 1 des niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden ist für Hunde ab einem Alter von über sechs Monaten eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für Sachschäden abzuschließen.
Sachsen-Anhalt
Sachsen-Anhalt hat die Haftpflichtversicherung für Hunde in § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren geregelt. Danach ist der Halter eines Hundes verpflichtet, spätestens drei Monate nach der Geburt des Hundes eine Haftpflichtversicherung über mindestens eine Million Euro für Personen- und Sachschäden sowie 50.000 Euro für sonstige Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Thüringen
In Thüringen wird durch § 2 Abs. 5 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren bestimmt, dass eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten ist.
alle anderen Bundesländer
Alle anderen Bundesländer unterscheiden danach, um welche Rasse es sich bei dem Hund handelt. Ist diese als gefährlich einzustufen, so besteht in der Regel ein gesetzlicher Zwang zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Die Bundesländer führen dazu Rasselisten.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg besteht nur für Kampfhunde ab einem Alter von über sechs Monaten eine Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, da andernfalls regelmäßig keine Genehmigung zur Haltung des Kampfhundes erteilt werden kann (§ 3 Abs. 1 und 2 Satz 6 der Kampfhundeverordnung). Welcher Hund als Kampfhund anzusehen ist, regelt § 1 der Verordnung.
Bayern
Für Bayern gilt ähnliches, wie für Baden-Württemberg. Die Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes kann vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden (§ 37 Abs. 1 und 2 Satz 2 des bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes). Welcher Hund als Kampfhund anzusehen ist, regelt die Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit.
Brandenburg
Nur für Halter von gefährlichen Hunden besteht in Brandenburg gemäß § 1 Abs. 4 der Hundehalterverordnung (HundehV) eine Hundehaftpflichtversicherungspflicht. Welche Hunde als gefährlich einzustufen sind, regelt § 8 HundehV.
Bremen
In Bremen müssen gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 des Hundegesetzes die Halter der Hunderassen Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen.
Hessen
Das Land Hessen macht die Erlaubnis zum Halten von gefährlichen Hunden gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 7 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden (HundeVO) vom Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung abhängig. Welche Hunde als gefährlich einzustufen sind, regelt § 2 HundeVO.
Nordrhein-Westfalen
Das Land Nordrhein-Westfalen macht die Erlaubnis zum Halten von gefährlichen Hunden gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Landeshundegesetzes (LHundG) ebenfalls vom Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung abhängig. Nach § 5 Abs. 5 LHundG ist zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden eine Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden erforderlich. Welche Hunde als gefährlich einzustufen sind, regelt § 3 LHundG.
Rheinland-Pfalz
Die Halter von gefährlichen Hunden müssen in Rheinland-Pfalz gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG) eine Hundehaftpflicht nachweisen. Nach § 4 Abs. 2 LHundG ist zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden eine Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden erforderlich. Welche Hunde als gefährlich einzustufen sind, regelt § 1 LHundG.
Saarland
Im Saarland ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 4 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden eine Hundehaftpflicht mit einer Mindestdeckungssumme von 1 Million Euro für Personenschäden und 500.000 Euro für Sachschäden Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zur Haltung von gefährlichen Hunden. Welche Hunde als gefährlich einzustufen sind, regelt § 1 der Verordnung.
Sachsen
Eine Hundehaftpflichtversicherung ist in Sachsen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) Voraussetzung für die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes. Welche Hunde als gefährlich einzustufen sind, regelt § 1 GefHundG.
Schleswig-Holstein
Nach § 6 des Hundegesetzes Schleswig-Holstein (HundG) soll für jeden Hund im Alter über drei Monaten eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für Sachschäden abgeschlossen werden. Es handelt sich dabei aber nicht um einen gesetzlichen Zwang. Dieser besteht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 HundG nur für Halter von gefährlichen Hunden. Welche Hunde als gefährlich einzustufen sind, regelt § 7 HundG.