Muss eine Mieterhöhung begründet werden?
Es dürfte niemanden verwundern, dass ein Vermieter ein Interesse an höheren Mieteinnahmen hat. Da dies angesichts zum Beispiel steigender Unterhaltungskosten grundsätzlich auch nicht zu beanstanden ist, kann er von seinen Mietern eine Mieterhöhung verlangen. Doch muss der Vermieter diese auch begründen? Eine Begründung kann durchaus sinnvoll sein, damit die Mieter überhaupt abschätzen können, ob sich eine Verteidigung gegen das Mieterhöhungsverlangen lohnt.
Muss eine Mieterhöhung begründet werden?
Der Vermieter muss nur dann ein Mieterhöhungsverlangen begründen, wenn er die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen will (vgl. Die Mieterhöhung: Informationen zur Rechtslage rund um die Mieterhöhung). In diesem Fall muss schriftlich eine nachvollziehbare Begründung angegeben werden (vgl. § 558a Abs. 1 BGB). Der Vermieter muss also darlegen, warum er die erhöhte Miete für ortsüblich hält. Er kann dabei gemäß § 558a Abs. 2 BGB auf folgende Dinge Bezug nehmen:
Mietspiegel
Zu beachten ist, dass bei Vorhandensein eines qualifizierten Mietspiegels, der Vermieter verpflichtet ist, diesen zwingend mit beizufügen (§ 558a Abs. 3 BGB). Dies gilt unabhängig davon welches Begründungsmittel er eigentlich wählt.
Auskunft aus einer Mietdatenbank
begründetes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
Die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen kann der Vermieter nach Ansicht des Landgerichts Mainz nicht vom Mieter ersetzt verlangen (Landgericht Mainz, Beschluss vom 20.01.2004, Az. 3 T 16/04).
Mieten mindestens dreier vergleichbarer Wohnungen
Lesen Sie mehr zu diesem Thema hier: Die Mieterhöhung: Informationen zur Rechtslage rund um die Mieterhöhung