Muss eine Unterschrift lesbar sein oder Buchstaben erkennen lassen?
Unter manch einem Vertrag ist das, was sich Unterschrift nennt, nicht lesbar. Ist das eigentlich zulässig. Oder muss man vielmehr den Namen des Unterschreibenden irgendwie entziffern können?
Eine Unterschrift unterliegt in der Regel einem natürlichen Abschleifungsprozess. Mit der Zeit wird sie daher immer unleserlicher. Gerade wenn die Unterschrift häufig oder unter Zeitdruck erfolgt, kann es schwierig sein, einzelne Buchstaben zu erkennen. Doch ist dies überhaupt erforderlich? Muss eine Unterschrift lesbar sein? Dies kann zum Beispiel notwendig sein, weil andernfalls die Zuordnung der Unterschrift zu einer bestimmten Person nicht oder nur unter Schwierigkeiten möglich ist.
Muss eine Unterschrift lesbar sein oder Buchstaben erkennen lassen?
Eine Unterschrift muss nicht lesbar sein oder Buchstaben erkennen lassen. Es reicht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs vielmehr aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug vorliegt. Dieser müsse individuelle und entsprechend charakterliche Merkmale aufweisen, die die Nachahmung erschweren.
Wiedergabe des Namens
Zudem sei erforderlich, dass der Schriftzug sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt (Bundesgerichtshof, Beschluss from 26.04.2012, Fn. VII ZB 36/10).
Steht ferner fest von wem die Unterschrift stammt, sind an die Leserlichkeit des Schriftzugs noch geringere Anforderungen zu stellen (Bundesgerichtshof, Beschluss from 27.09.2005, Fn. VIII ZB 105/04).
Keine bloße Abkürzung
Nicht ausreichend ist dagegen ein bloßes abgekürztes Handzeichen oder eine sonstige Abkürzung (Bundesgerichtshof, Beschluss from 11.04.2013, Fn. VII ZB 43/12 und Bundesgerichtshof, Urteil from 08.10.1991, Fn. XI ZB 6/91).
Unterschrift auf einem Personalausweis
Die Unterschrift auf einem Personalausweis muss laut einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen die Buchstaben einer üblichen Schrift erkennen lassen und es muss zumindest der Familienname wiedergegeben werden. Unzulässig seien Symbole, Zeichen, willkürliche Striche und Linien sowie Namensabkürzungen (vgl. Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 25.05.2023, Az. 4 K 1827/22)
Unterschrift eines Richters unter ein Urteil
Die Unterschrift eines Richters unter ein Urteil muss nicht lesbar sein. Die Unterschrift muss lediglich ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (vgl. Sozialgericht Konstanz, Az. S 11 AS 527/13).
Nach Rechtsmeinung der Staatsanwaltschaft in meinem Fall anno 2006 gegen Fußball-Veranstalter wurde die Herbeiziehung eines Schriftsachverständigen abgelehnt, da meine Unterschrift, offenkundig von einem Schuklkind in zittrigen Druckbuchstaben nachgemacht, nur auf einer Fotokopie ersichtlich war und das Originaldokument angeblich verloren. Folglich wurden auch das Ermittlungsverfahren eingestellt, hoffentlich jedoch nicht gegen weitere Freikarten für Beamte. Das anschließend vom Veranstalter gegen mich angestrengte Verfahren löste zunächst einen Strafbefehl aus, der vom Gericht jedoch eingestellt wurde. Die Richterin ließ sich nicht übertöpeln und schien auch keine fußballfreundin zu sein.
Schon in der DDR wurde zwischen der Unterschrift (leserlich) des Plebs und dem Namenszuges (des Abgeordneten) unterschieden.