Muss man eine überhöhte Schlüsseldienstrechnung bezahlen?Macht sich ein Schlüsseldienst strafbar, wenn er zuviel Geld verlangt?
Wenn man sich aus seiner Wohnung ausschließt, bleibt einem nichts anderes übrig als den Schlüsseldienst zu holen. Doch einige Schlüsseldienste nutzen die Notsituation der Betroffenen aus und verlangen eine überhöhte Vergütung für ihre Leistungen, die teilweise weit über dem Üblichen liegt. Doch ist man verpflichtet eine überhöhte Schlüsseldienstrechnung zu bezahlen? Und macht sich ein Schlüsseldienst strafbar, wenn er zuviel Geld verlangt?
Ist man verpflichtet eine überhöhte Vergütung für eine Türöffnung zu bezahlen?
Ist die Rechnung eines Schlüsseldienstes überhöht, besteht keine Pflicht zur Zahlung der Vergütung. Zu viel gezahltes Geld kann sogar zurückgefordert werden. Eine Vergütung ist dann überhöht, wenn sie mehr als 100 % über einer noch angemessenen Vergütung liegt. In diesem Fall liegt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, welches die Vergütung gemäß § 138 BGB sittenwidrig macht (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.01.2002, Az. 6 W 218/01). Es ist nämlich die Pflicht des Schlüsseldienstes, die schonendste und kostengünstigste Methode der Türöffnung zu wählen (vgl. Amtsgericht Bremen, Urteil vom 21.04.2009, Az. 4 C 0012/08). Teilweise haben Schlüsseldienstunternehmen noch weit mehr als nur die 100 % verlangt, so war die Vergütung in einem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall um 250 % überhöht (Amtsgericht München, Urteil vom 27.08.2004, Az. 141 C 27160/03).
Kann sich ein Schlüsseldienst mit einer überhöhten Rechnung strafbar machen?
Stellt ein Schlüsseldienst eine überhöhte Rechnung, so ist die Vergütung nicht nur sittenwidrig. Es kann darüber hinaus eine Strafbarkeit bestehen. So geschehen in einem vom Amtsgericht Bonn entschiedenen Fall (Landgericht Bonn, Urteil vom 05.05.2006, Az. 37 M 2/06). Dort hatte sich ein Techniker des Wuchers gemäß § 291 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht, als er eine Vergütung verlangte, die 100 % über den Marktpreis lag. Weiterhin hatte er eine kostenintensive Maßnahme als erforderlich dargestellt, obwohl es eine kostengünstigere Alternative der Türöffnung gab. Er hatte sich damit auch eines Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Schließlich lag sogar ein Fall der Nötigung gemäß § 240 StGB vor, da er die Notsituation der Betroffenen ausnutzte, um seine durch Betrug und Wucher überhöhte Rechnung durchzusetzen.
Das Oberlandesgericht Köln sah dies in einem Fall aus dem Jahr 2016 differenzierter. Für eine Strafbarkeit wegen Wuchers sei erforderlich, so das Gericht, dass der Schlüsseldienst eine Zwangslage ausbeute. Allein das Ausgesperrtsein reiche als Zwangslage aber nicht aus. Es müssen zusätzliche Umstände hinzukommen, wie etwa das Eingesperrtsein eines Kindes in der Wohnung, das Austreten von Wasser aus einer verstopften Rohrleitung oder eine Brandgefahr durch eingeschaltete elektrische Geräte. Liege aber keine dringende Notsituation vor, die die sofortige Beauftragung eines Schlüsseldienstes unabweisbar erscheinen lassen, sei es dem Ausgeschlossenen zumutbar, sich vor Beauftragung des Schlüsseldienstes nach den Preisen zu erkundigen und gegebenenfalls Alternativangebote einzuholen (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 22.11.2016, Az. 1 RVs 210/16).
In einer neueren Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar: Übersteigt die Abrechnung eines Schlüsselnotdienst den üblichen Marktpreis um mehr als das Doppelte, liegt regelmäßig eine Strafbarkeit wegen Wuchers gemäß § 291 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor. Insofern werde bei den Wohnungsnutzern eine Zwangslage ausgenutzt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.01.2020, Az. 1 StR 113/19).
Kann ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegen?
Zudem sei eine Preisangabe, die nicht eingehalten werde, nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. als eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 UWG anzusehen (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.01.2002, Az. 6 W 218/01). Der darin liegende Wettbewerbsverstoß begründet einen Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch des Mitbewerbers (vgl. §§ 8 und 9 UWG).