Nebenkosten Abrechnungsfrist25.06.2024

Nebenkosten­abrechnung Fristen: Bis wann muss ein Vermieter eine Betriebskosten­abrechnung erstellt haben und welche Fristen gelten?Rund um die Frist bei der Nebenkostenabrechnung

Die Erstellung einer Nebenkostenabrechnung ist eine komplizierte Sache. Ein Vermieter muss viele Abrechnungsbelege sammeln, die leider auch er oft erst spät erhält. Dann müssen die einzelnen Belege richtig auf die Mieter umgelegt werden. Auch das benötigt oft viel Zeit. Manch ein Mieter muss daher lange auf eine Nebenkostenabrechnung warten. Doch ein Vermieter muss bei der Erstellung einer Nebenkostenabrechnung Fristen beachten und dem Mieter die Abrechnung zustellen. Welche Fristen ein Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung zu beachten hat und was passiert, wenn ein Vermieter diese Abrechnungsfrist nicht einhält, lesen Sie hier.

Gut jede zweite Betriebskostenabrechnung soll falsch sein. Das liegt daran, dass es gar nicht so einfach ist, eine Nebenkostenaberechnung zu erstellen. Daher lassen sich manche Vermieter viel Zeit damit und es passieren trotzdem noch viele Fehler bei der Nebenkostenabrechnung.

Vermieter lassen sich häufig viel Zeit

Ein Vermieter bzw. die zuständige Hausverwaltung (wenn es eine solche gibt) darf sich mit der Erstellung einer Nebenkostenabrechnung nicht unendlich Zeit lassen. Denn es gelten Fristen, die Vermieter einhalten sollten. Macht der Vermieter einfach keine Betriebskostenabrechnung, ja dann kann der Mieter sogar den Vermieter zwingen, eine Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Den Vermieter zu einer Betriebskostenabrechnung zu zwingen, macht für einen Mieter u.a. dann Sinn, wenn er aus der Betriebskostenabrechnung ein Guthaben erwartet, das der Vermieter dann auszahlen muss. Auch bei der Auszahlung eines Guthabens hat sich der Vermieter an Fristen zu halten.

§ 556 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) regelt Fristen und Zeiträume, die Vermieter bei der Nebenkostenabrechnung zu beachten haben.
Zunächst einmal ist ein Vermieter verpflichtet, gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB jährlich über die Nebenkosten abzurechnen. In § 556 Abs. 3 Satz 2 heißt es: „Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.“

Der Abrechnungszeitraum

Der Abrechnungszeitraum beträgt also höchstens 12 Monate. Meistens wählen Vermieter das Kalenderjahr als Abrechnungszeitraum. Der Abrechnungszeitraum läuft dann vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Aber auch andere Abrechnungszeiträume wären zulässig. So dürfte ein Vermieter beispielsweise auch den Abrechnungszeitraum vom 1. April eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres wählen.

Weil gesetzlich der Abrechnungszeitraum höchstens 12 Monate betragen darf, sind Nebenkostenabrechnungen, die einen längeren Zeitraum umfassen unzulässig und ein Mieter kann dann die Zahlung auf eine solche Nebenkostenabrechnung verweigern.

Möchte der Vermieter beispielsweise mit der Begründung, dass das Mietverhältnis erst so kurz vor Ende der Abrechnungsperiode begonnen hat, mit der Nebenkostenabrechnung bis zum Ende der Nebenkostenabrechnung des Folgejahres warten, so ist dies gesetzlich nicht zulässig und die Nebenkostenabrechnung wäre unwirksam.

  • Beispiel:

    Der Mieter ist am 1. Oktober 2021 eingezogen und der Vermieter erstellt eine Betriebskostenabrechnung vom 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2022. Diese Abrechnung würde 15 Monate umfassen und ist unzulässig.

Zulässig ist es allerdings, wenn der Vermieter eine Nebenkostenabrechnung über einen kürzeren Zeitraum erstellt.

  • Beispiel:

    Der Mieter ist am 1. Oktober 2022 eingezogen. Der Vermieter darf dann eine Abrechnung vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 erstellen. Selbstverständlich darf der Vermieter die Nebenkosten dem Mieter auch nur anteilig für den entsprechenden Zeitraum in Rechnung stellen, hier also drei Monate.

Die Abrechnungsfrist

Der Vermieter muss jährlich über die Nebenkosten abrechnen. Die dafür geltende Abrechnungsfrist ist im § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB festgelegt.
Hiernach muss dem Mieter die Nebenkostenabrechnung spätestens mit Ablauf des 12. Monats nach Ende des entsprechenden Abrechnungszeitraums schriftlich zugegangen sein.

  • Beispiel:

    Der Abrechnungszeitraum ist der 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres. Der Abrechnungszeitraum endet somit am 31. Dezember. Daher muss dem Mieter die Nebenkostenabrechnung spätestens am 31. Dezember des Folgejahres vorliegen, damit die Abrechnung wirksam ist.

Das bedeutet aktuell, dass alle Mieter, deren Abrechnungszeitraum der 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 ist, ihre Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2023 spätestens bis zum 31. Dezember 2024 erhalten müssen.

Für den Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 hätten Mieter die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2022 spätestens bis zum 31. Dezember 2023 erhalten müssen.

Für den Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021  hätten Mieter die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2021 spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erhalten müssen.

Wenn der 31. Dezember ein Samstag oder Sonntag ist, gilt besonderes

Am 31. Dezember ist bekanntlich Silvester. Silvester ist allerdings ein normaler Werktag, wenn es sich dabei um einen Tag von Montag bis Freitag handelt (Achtung: Besonderes gilt, wenn der 31. Dezember auf einen Sonnabend oder Sonntag fällt – siehe weiter unten).

Zugang der Betriebskostenabrechnung am 31. Dezember

Erhält ein Mieter erst an Silvester die Nebenkostenabrechnung für das Vorjahr, dann kommt es auch darauf an, ob nach den Umständen damit zu rechnen ist, dass der Mieter von der Abrechnung noch Kenntnis erlangt (sogenannter Zugang).

Rechtsprechung zur Zustellung der Nebenkostenabrechnung an Silvester

Mit der Frage, wann und wann nicht eine Betriebskostenabrechnung an Silvester noch rechtzeitig dem Mieter zugegangen ist, haben sich schon mehrere Gerichte beschäftigt. Hier eine kleine Rechtsprechungsübersicht:

Wenn Silvester auf einen Samstag oder Sonntag fällt
Fällt Silvester auf einen Samstag oder Sonntag, dann gilt § 193 BGB. Darin ist geregelt, dass sich der Termin auf den nächsten Werktag verschiebt, wenn der maßgebende Tag auf einen Sonnabend oder Sonntag oder Feiertag fällt. Ist der 31. Dezember also ein Samstag oder Sonntag, endet die Frist erst am 2. Januar des neuen Jahres.

Daher galt im letzten Jahr für alle Betriebskostenabrechnungen die den Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 haben, dass sie spätestens am 2. Januar 2024 im Briefkasten des Mieters landen mussten.

Bis wann muss der Vermieter die Betriebskostenabrechnung erstellen, wenn das Mietverhältnis bereits beendet ist?

Ist der Mieter bereits aus der Wohnung ausgezogen und das Mietverhältnis beendet, dann ändert dieser Umstand gar nichts. Die Abrechnungsperiode und die Abrechnungsfrist bleiben gleich.

  • Beispiel:

    Der Mieter ist Ende Februar 2023 ausgezogen. Der Abrechnungszeitraum für die Nebenkosten entspricht dem Kalenderjahr. Der Vermieter kann sich in diesem Fall bis zum 31.12.2024 Zeit lassen und dem ehemaligen Mieter die Betriebskostenabrechnung zusenden. Natürlich muss der ehemalige Mieter nur anteilig für die Monate Januar und Februar 2023 bezahlen. Doch der Vermieter hat für die Abrechnung bis zum 31.12.2024 Zeit (an dem die Abrechnung im Briefkasten des Mieters gelangt sein muss)!

Beweislast hinsichtlicher der Zustellung der Betriebskostenabrechnung

Was ist, wenn zwischen Mieter und Vermieter Streit darüber besteht, ob der Mieter die Nebenkostenabrechnung erhalten hat. Der Mieter gibt an, er habe keine Betriebskostenabrechnung erhalten und der Vermieter behauptet das Gegenteil. Er will die Abrechung fristgerecht dem Mieter zugestellt haben. Lesen Sie zu dieser Frage hier mehr: Betriebskostenabrechnung und Beweislast: Betriebskostenabrechnung nicht erhalten – Muss der Vermieter den Zugang der Nebenkostenabrechnung beweisen?

(Diese Rechtsfrage wurde am 25.06.2024 aktualisiert.)

Tipp: Aktuelle juristische Texte zum Thema Mietrecht finden Sie bei www.recht-aktuell.de/aktuell/Mietrecht.

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227 Gedanken zu „Nebenkosten­abrechnung Fristen: Bis wann muss ein Vermieter eine Betriebskosten­abrechnung erstellt haben und welche Fristen gelten?

  • 5. September 2023 um 9:24 Uhr
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    Hallo,

    ich bekomme die jährliche Abrechnung für Wohnnebenkosten fünf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes. Die Ablesung der Verbrauchswerte erfolgt jedoch erst vier Monate NACH Ende des Abrechnungszeitraumes. Die abgelesenen Verbrauchswerte werden dann als Verbrauch des Abrechnungszeitraumes angerechnet. (Es werden ausschließlich 12 Abschlagszahlungen angerechnet). Die für die vier Monate bis zur Ablesung angefallenen Abschlagszahlungen werden ignoriert. Die Nachzahlung sowie der Folgeabschlag für die kommenden 12 Monate ist dementsprechend höher.
    Der Abrechnungszeitraum ist mit dem Verbrauchszeitraum hier nicht identisch oder anders
    gesagt, ich zahle für 12 Monate Verbrauch 16 Monate Abschlag.
    Nach meiner Auffassung ist dies …

    Antwort
  • 11. März 2020 um 14:36 Uhr
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    Ich habe heute die Betriebskostenabrechnung für meine alte Wohnung erhalten für die Jahre 2017 und 2018. Habe bei Auszug ein Nachsendeauftrag eingerichtet und habe auch alles an Post bekommen – nur eben komischerweise nicht die Betriebskosten. Ich bin im Mai 2018 bereits ausgezogen. Nun wollen die eine unnormal hohe Rückzahlung! Habe sonst immer was zurück bekommen. Muss ich das nun überhaupt noch zahlen??? Es ist März 2020!!! Auch und meine Kaution habe ich auch noch nicht wieder bekommen! Danke

    Antwort
  • 10. März 2020 um 5:33 Uhr
    Permalink

    ich habe die Wohnung zum 01.04.2019 gekündigt und bin 200 km weiter aus beruflichen Gründen umgezogen. Muss ich nun bis 31.12,2020 auf meine Abrechnung warten?

    Antwort
  • 22. November 2019 um 17:41 Uhr
    Permalink

    Bin am 1 Dezember 2018 eingezogen und am 30.06.19 ausgezogen heute hatte ich die Abrechnung im Briefkasten natürlich mit Nachzahlung
    Was kann ich dagegen machen hätte ich nicht für den 1 Monat eine gesonderte Abrechnung bekommen müssen?

    Antwort
  • 9. November 2019 um 2:39 Uhr
    Permalink

    Hallo, ich hätte eine Frage bezüglich der Nebenkostenabrechnung und zwar:
    Wir sind am 01.9.18 in die Wohnung gezogen und unsere erste Nebenkostenabrechnung sollen wir erst im Dezember 2019 erhalten.
    Darf der Vermieter 16 Monate wie es in unserem Fall ist in einer Nebenkostenabrechnung berechnen?

    Lg

    Antwort
  • 28. Oktober 2019 um 10:14 Uhr
    Permalink

    Guten Tag, mir ist vorhin aufgefallen, dass ich von meinem ehemaligen Vermieter für das Jahr 2016 nie eine Nebenkostenabrechnung erhalten habe. (Ich bin im November ausgezogen und hatte ihm bei Kündigung meine neue Adresse schon mitgeteilt. Kann ich die Abrechnung für 2016 noch nachfordern?

    Antwort
  • 27. Oktober 2019 um 19:14 Uhr
    Permalink

    Guten Tag, mir ist vorhin aufgefallen, dass ich von meinem ehemaligen Vermieter für das Jahr 2016 nie eine Nebenkostenabrechnung erhalten habe. (Ich bin im November ausgezogen und hatte ihm bei Kündigung meine neue Adresse schon mitgeteilt. Kann ich die Abrechnung für 2016 noch nachfordern?

    Antwort
  • 11. August 2019 um 14:57 Uhr
    Permalink

    Hallo, wir haben unsere BKA jetzt erhalten.

    Zitat
    >Abrechnung der Miet-Nebenkosten 2018
    >Nachstehend erhalten Sie die Abrechnung der Neben-/ Betriebskosten für das Haus für die Zeit vom 01.01.-31.12.2017.
    >Beleg-Dat. vom;
    >12.01.2015 Grundsteuer
    >08.01.2018 Abfallgebühren
    >25.09.2017 Gebäudeversicherung Jan.-Sep.
    >24.09.2018 Gebäudeversicherung Okt.-Dez.
    >06.12.2018 Schornsteinfeger
    >10.10.2018 Wartung Heizung
    > Vorauszahlung im Mietvertrag mtl. geregelt

    Ist das nun BKA 2017 oder 2018?
    Müssen wir diese dann noch bezahlen?

    Antwort
  • 17. Juni 2019 um 10:41 Uhr
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    Seit 01.01.2018 bin ich Mieter einer Wohnung. Bisher habe ich noch keine Nebenkostenabrechnung und auch keine Stromrechnung bekommen. Muss ich diese noch zahlen, wenn Sie bis 31.12.2019 kommen?

    Antwort
    • 10. Januar 2020 um 11:34 Uhr
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      eine pflicht des Vertragspartners ist sorgfältig darauf zu achten allen zahlungen nachzukommen. wenn es rauskommt wirst du es zahlen müssen und evtl noch einen auf den deckel kriegen. Unwissenheit schützt nicht vor strafe. blöd aber isso. wir sind in Deutschland. hier ist alles durchgeregelt was dein Geld angeht. bis in die letzte Instanz.

      Antwort
  • 28. Mai 2019 um 11:56 Uhr
    Permalink

    Hallo, wie sieht es denn mit der Steuererklärung aus?
    Die muss ja bis zum 31.07. abgegeben werden.
    Wenn die NK Abrechnung danach kommt, kann die dann auch im Folgejahr geltend gemacht werden?

    Antwort
  • 20. Mai 2019 um 12:30 Uhr
    Permalink

    Hallo. Mein Vermieter hat mir in 4 Jahren nun gar keine Nebenkostenabrechnung vorgelegt. Mir ist mittlerweile auch ganz klar, dass ich viel zu viel zahle. Es gibt auch kein Verteilerschlüssel. Mietvertrag mit Nebenkosten ist zwar erstellt, da 2. Person aber im Haushalt wohnt, wurde mir mündlich mitgeteilt dass die Nebenkosten x 2 bezahlt werden sollten. Mir ist mittlerweile auch klar, dass der Vermieter gar nicht weiß wie eine Nebenkostenabrechnung erstellt wird. Kann ich rückwirkend erstellen lassen (problematisch deshalb weil kleine Mietpartei, aber durch ein paar Sachen die vorgefallen sind, denke ich an einem Auszug).

    Antwort
  • 3. Mai 2019 um 8:56 Uhr
    Permalink

    hallo!meine frage: wir sind seit dem 1.3.19 in unserer neuen wohnung und hatten eine kündigungsfrist von 4wochen(da wir von lwb zu lwb gezogen sind) nun warte ich auf die betriebskostenabrechnung,damit sie mit der kaution verrechnet wird und wir den rest davon überwiesen bekommen..(leider war mir vei der kündigung ein kleiner fehler unterlaufen/unterschrift vom 2.mieter fehlte,weswegen wir sinnlos einen monat mehr miete zahlen mussten,was auch von der kaution abgezogen wird) wie lange wirds jetzt also dauern bis der rest überwiesen wird?mfg vanessa

    Antwort
    • 25. September 2019 um 10:24 Uhr
      Permalink

      Kaution muss sofort nach Wohnungsübergabe ausgezahlt werden bis auf 3 Nebenkostenvorrauszahlungen.

      Antwort
  • 27. März 2019 um 15:53 Uhr
    Permalink

    Ich habe einen Abrechnungsrahmen von einem Jahr immer bei den Nebenkosten. Bis wann muß mein Vermieter mir die Abrechnung von 2018 geben? Ich habe sie sonst immer im Februar /März bekommen, allerdings bekomme ich einiges dieses Jahr raus und der Vermieter ist sehr komisch geworden.

    Antwort
  • 25. März 2019 um 18:19 Uhr
    Permalink

    Hallo,
    Ich wohne seit Okt. 2015 in meiner Wohnung. Heute habe ich im Briefkasten die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2016 und 2017 bekommen und darf „nur“ 400€ nachzahlen. Ist das überhaupt rechtens? Wir haben ja jetzt 2019. Sind die Vermieter nicht verpflichtet eine 12 Monatige Frist einzuhalten?
    Bitte um Hilfe. 🙁

    Antwort
  • 5. März 2019 um 21:46 Uhr
    Permalink

    Wir haben ein abrechnungszeitraum vom 01.10. Bis zum 30 09.
    Wir haben seit 2014 keine nebenkostenabrechnung erhalten. Jetzt im Januar 2019 kam eine nebenkostenabrechnung vom 01.10.17 bis 30.09.2018.
    Muss ich für das Jahr 2017 die 3 Monate bezahlen obwohl wir 4 Jahre keine bekommen haben.

    Antwort
  • 5. März 2019 um 21:43 Uhr
    Permalink

    Wir haben ein abrechnungszeitraum vom 01.10. Bis zum 30 09.
    Wir haben seit 2014 keine nebenkostenabrechnung erhalten. Jetzt im Januar 2019 kam eine nebenkostenabrechnung vom 01.10.17 bis 30.09.2018.
    Muss ich für das Jahr 2017 die 3 Monate bezahlen obwohl wir 4 Jahre keine bekommen haben.

    Antwort
  • 28. Januar 2019 um 13:58 Uhr
    Permalink

    Mein Vermieter hat bis heute die entabrechnung 2017 nicht gemacht droht mir jetzg mit Anwalt weil ich mich weigere 1400 euro ihm zu zahlen für die zeit 01.01 2017 bis 31.12.2017 meine frage ist kann er ejnfach einen Betrag von mir verlangen ohne abrechnung.

    Antwort
  • 18. Januar 2019 um 21:57 Uhr
    Permalink

    Hallo, es fand ein Eigentumswechsel am 30.9.17 statt, meine ehemalige Vermieterin hat mir nun am 11.11.18 die Nebenkostenabrechnung zugestellt. Ist dies rechtens?, oder hätte aufgrund des Eigentumswechsels die Nebenkostenabrechnung mir zum 29.9. zugestellt werden. Bitte um Antwort

    Antwort
  • 9. Januar 2019 um 21:01 Uhr
    Permalink

    Hallo.
    Ich bin im Februar 2018 in die Wohnung eingezogen und Ende November 2018 wieder ausgezogen.
    Ich habe mein Vermieter darauf angesproche, wann ich mit der Nebenkostenabrechnung rechnen kann. Er meinte nur, dass ich keine bekommen würde, da ich kein komplettes Jahr in der Wohnung gewohnt habe.
    Darf er das so machen oder muss ich darauf bestehen eine Abrechnung zu bekommen?

    Antwort
    • 10. März 2019 um 8:21 Uhr
      Permalink

      Selbst für 1 Monat ist der Vermieter dazu verpflichtet eine NK zu fertigen.ö

      Antwort
  • 9. Januar 2019 um 9:30 Uhr
    Permalink

    Hallo, ich bin Ende April 2017 aus der Wohnung ausgezogen die ich von Januar 2017 – April 2017 hatte, habe die Kaution mit der Deutschenkautionskasse gemacht.. Jetzt rückt die Vermieterin die Urkunde erst raus wenn ich die Abrechnung habe, wann werde die ich bekommen??

    Antwort
  • 4. Januar 2019 um 13:54 Uhr
    Permalink

    Hallo…
    Ich bin im sommer 2018 ausgezogen.
    Hätte jetzt am 31.12.18 meine betriebsabrechnung bekommen müssen,was ich aber nicht habe.
    Jetzt ist es ja verjehrt sozusagen ….jetzt weis ich aber auch nicht ob ich ein guthaben habe oder nachzahlen muss.
    Kann ich ein guthaben troz nicht erhalten einer betriebskostenabrechnung einfordern?
    Zumal ich noch eine kautzion habe die ich jetzt nach ablauf von 6 monaten bis spätestens 25.1.19 erhslten müsste.

    Antwort
    • 4. Januar 2019 um 16:16 Uhr
      Permalink

      Ich nehme mal an, dass für Ihre Wohnung der Abrechnungszeitraum für das jeweilige Kalenderjahr ist. Das machen die meisten Vermieter so. Dann wäre der Abrechnungszeitraum der 1.1.18 bis 31.12.18. Wenn dem so ist, dann kann Ihnen der Vermieter die Abrechnung noch bis zum 31.12.2019 schicken. Von der Kaution kann er noch soviel einbehalten, wie er glaubt, dass Sie an Nebenkosten noch nachzuzahlen haben.

      Ein Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung können Sie nicht einfordern, da Sie ja gar nicht wissen, wie hoch dies wäre.

      Antwort
  • 3. Januar 2019 um 16:52 Uhr
    Permalink

    Guten Tag
    Meine Nebenkosten kahmen seid Beginn 2013 niemals an. Bei Anfragen hies es ,es würden keine zustehen da ich vom amt lebe, trotzdem aber einen Teil bezahle aus eigener Tasche.
    Jetzt kahmen ein dicker stapel an briefen.
    Geht das so?

    Antwort
  • 2. Januar 2019 um 17:39 Uhr
    Permalink

    Bis wann habe ich die Möglichkeit für eine Betriebskostenabrechnung des Jahres 2017 eingegangen im November 2018, Widerspruch einzulegen?

    Antwort
  • 22. Oktober 2018 um 20:07 Uhr
    Permalink

    Gute n Abend

    wir sind vor 2 1/2 jahren aus unserer Wohnung ausgeziogen wir hatten dort noch ofenstehenden Nebekosten die haben wir mit unserr Kaution beglichen plötzlich vor über einem halben jahr haben wir einen Brief erhalten von der gesellschaft das wir nochknapp 900 euro zaheln müssen daufhin wollte ich eine aufstellung haben weil wir nix mehr offen hatten und jetzt ahben wir einen brief von einem anwalt bekommen mit einer frist dies zu begleichen ist das alles rechten?angeblch sollen das nebenkosten von 2014 sein.

    Antwort
    • 3. Januar 2019 um 6:37 Uhr
      Permalink

      Hallo Sören,

      wenn jemand in Form eines Fließtexes ohne Punkt und Komma was runter schreibt, hat man keine Lust, erst mal vollständige Sätze bilden zu müssen, um überhaupt festzustellen, um was es genau geht, so dass man auch keine Lust hat, so etwas zu beantworten.

      Das ist echt eine Zumutung.

      Wenn ein ordentlicher Text vorliegt, bin ich gerne bereit zu antworten.

      Antwort
  • 29. August 2018 um 11:13 Uhr
    Permalink

    Hallo ich habe eine kurze Frage und hoffe sie können mir helfen .
    Und zwar sind wir zum 31.01.15 aus unserer Wohnung ausgezogen und da wir über ein Jahr nicht von der betriebskostenabrechnung gehört haben( da wir uns sehr sicher waren das wir etwas wieder bekommen müssten, da wir in dem Januar nur in der Wohnung zum schlafen waren ) , haben wir uns bei der Hausverwaltung gemeldet . Darauf hin haben wir am 31.03.16 die Abrechnung bekommen mit einer Nachzahlung unsererseits. Es kam ein weiter Brief dieses Jahr am 27.07.18 mit vielen inhaltlichen Fehlern das sie uns am 11.07.17 bereits aufgefordert haben die Abrechnung bis zum -15.03.18 (?!?)zu begleichen

    Muss man die Abrechnung beglichen obwohl sie so spät erst eingetroffen ist ? Mit freundlichen Grüßen

    Antwort
  • 22. August 2018 um 12:46 Uhr
    Permalink

    Hatte zum 13.03.2013 einen Mieterwechsel. Am 28.11.2017 bekomme ich eine Aufforderung die Nebenkostenabrechnung für 2013 nachzureichen. Ich erstelle die Abrechnung mit Wasser und Abwasserverbrauch auch aus 2012, weil ich 2012 noch zu dem Zeitpunkt keine Abrechnung von der Stadt bekommen habe und es auch vermerkt habe, dass diese mit der nächsten Abrechnung nachberechnet wird. Das will der Mieter wegen Verjährung nicht akzeptieren und fordert die Summe zurück. Ist das wirklich so? Und ist nicht auch 2013 verjährt?

    Antwort
  • 14. Juni 2018 um 12:22 Uhr
    Permalink

    Ich bin im Oktober 2015 in die Wohnung eingezogen.
    Seit 15.4.2018 bin ich ausgezogen.
    Die Kaution hat der Vermieter trotz gegenseitig unterzeichnetem Übergabeprotokoll nicht ausbezahlt.
    Monatliche Nebenkostenpauschale war 150,- für 1 Person und 75 qm.
    Heute bekam ich eine Nachzahlungsaufforderung für das Jahr 2016 und 2017 von 1200,- Euro.
    Angeblich, weil die Stadt bisdahin die Grundsteuer nicht festgelegt hatte.
    Darf der Vermieter 2016 noch in Rechnung stellen?

    Antwort
  • 26. Mai 2018 um 21:20 Uhr
    Permalink

    Hallo,
    ich hoffe man kann mir helfen.
    Wir wohnen seit März 2016 in unserer Wohnung. Die Vermieterin hat uns bis jetzt noch nie eine Betriebskostenabrechnung gestellt. Telefonisch oder postalisch ist sie nie zu erreichen bzw. man bekommt keine Antwort. Unsere Wohnung ist ihre Eigentumswohnung, aber das Haus selber läuft über eine Wohnungsgesellschaft. Ich weiß nicht ganz was wir noch machen können ohne einen Anwalt dazu zu ziehen. Vor allem, weil wir mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Guthaben hätten.
    Was nun? Vielen Dank im voraus! Wir sind für jeden Tipp dankbar! 🙂
    LG

    Antwort
  • 11. April 2018 um 10:33 Uhr
    Permalink

    Hallo, ich habe heute 11.4.2018 von meinem ehemaligen Vermieter Nebenkostenabrechnungen bekommen.
    1.1.2014-31.12.2014 (4monate)
    1.1.2015-31.12.2015 (12monate)
    1.1.2016-31.12.2016 (12monate)
    1.1.2017-31.12.2017 (5monate)

    also insgesamt für 4jahre auf einmal,(in 4 Einzelrechnungen) nachdem ich schon 12 Monate nicht mehr da wohne.
    die Abrechnung von 2017 scheint mir ja plausibel, aber 2014-2016 sind ja eigentlich nicht mehr rechtens oder habe ich da etwas falsch?

    Antwort
  • 16. März 2018 um 9:46 Uhr
    Permalink

    Guten Tag , ich habe meine Nebenkostenabrechnung reklamiert. Da ich die ganzen 5 Jahre immer ca.150 Euro an Heizkosten zurückbekommen habe. Außer dieses Jahr sollte ich plötzlich ca. 100,oo Euro bezahlen, obwohl meine Heizverhalten sich nicht geändert hat. Die Hausverwaltung hat den Fehler eingesehen und gemeint sie müssten das neu prüfen , auf meine Frage wie lange diese neue Abrechnung geht , meinte die Hausverwaltung ca. 1 Jahr brauchen Sie dafür , ist das rechtens ? MfG Michael Kaufmann

    Antwort
  • 21. Februar 2018 um 22:46 Uhr
    Permalink

    Vllt kann mir jemand was dazu sagen. Denke meine ist unrecht zugestellt…
    Wir sind am 01.09.2016 eingezogen …
    Einen Monat haben wir frei gekriegt zum Renovieren …
    Also hat sie uns eine Abrechnung geschickt vom 01.10.2016- 31.12.2016
    Dies haben wir allerdings erst heute im Briefkasten gehabt. Also heute am 21.02.2018

    Muss ich diese bezahlen ?

    Antwort
  • 17. Februar 2018 um 11:38 Uhr
    Permalink

    Guten Morgen Herr RA Imm
    vermieter hat uns nach 23 monaten eine zahlungsaufforderung vom Gericht zukommen lassen , da ihm aufgefallen ist ,dass im noch ein teil der miete fehlt , ohne im vorfeld eine mahnung zu senden.
    ist die frist abgelaufen? oder muss ich mit zinsen bezahlen?

    Antwort
  • 9. Februar 2018 um 9:30 Uhr
    Permalink

    Wie sieht es bei einer Warmmiete aus. Wir wohnen seit 8 Jahren in unsrer Mietwohnung. Die " Nebenkosten" würden erhöht, als die unsere Kinder geboren wurden. 2011 und 2013. Seit 2017 hat die Tochter unserer Vermieterin das Haus übernommen. Ohne Abstimmung der Parteien, 3, wurde ein Winterdienst für 3 Häuser, die nebeneinander stehen, beauftragt, Erhöhung der Nebenkosten von Oktober-März um 60€ . Desweiteren kam in diesem Jahr noch eine Erhöhung der allgemeinen Nebenkosten für uns dazu, um 50€. Begründung, wir als 4 köpfige Familie Zahlen im Vergleich am wenigsten. Die anderen 2 Partein waren vorher je als Paar alleine. Kind 1 von der einen Partei kam 2017 im April, von der 2 Partei im November. Dieses Jahr wurde die Kaltmiete erhöht, um 120€.
    Ist das alles Rechtens? Darf der Vermieter Schritt für Schritt, ohne Belege ( Winterdienst wurde vorgezeigt) alles erhöhen?
    Mfg

    Antwort
  • 29. Januar 2018 um 20:17 Uhr
    Permalink

    Guten Abend Herr Imm,
    Ich habe meine nebenkostenabrechnung von 2015 erst am24.01.2017 und die von 2016 erst am23.01.2018 bekommen. Meine Vermieterin rief mich jetzt an und teilte mir mit das ich umgehend die Abrechnung begleichen müsse.
    Ich habe aus gesundheitlichen Gründen leider 11/2 Jahr Arbeitslosengeld 2 erhalten weshalb ich die Rechnung vom Amt erstattet bekommen wollte, diese teilten mir mit das die Abrechnung nicht gezahlt wird da die Frist abgelaufen ist.
    Dies teilte ich meiner Vermieterin mit worauf sie sagte das für private Vermieter diese Frist nicht gelte.
    Ich weis jetzt nicht wie ich mich verhalten soll und dann ist es für mich auch finanziell garnicht machbar alles mit einmal zu begleichen.
    MFG Bauer

    Antwort
    • 29. März 2018 um 20:02 Uhr
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      Nebenkostenabrechnungen Verhalten sich genauso wie Betroebskostenabrechnungen, es gelten also die gleichen Gesetze. Also sind die oben genannten Fristen einzuhalten.

      Antwort
  • 14. Januar 2018 um 13:46 Uhr
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    Hallo,

    ich bräuchte mal Infos zu meinem Fall.

    Wir haben bis dato keine Schriftliche Nebenkostenabrechnung von 2016 bekommen, wir sind August 2017 in unser Eigenheim gezogen und haben Schriftlich mit Gegenzeichnung bei Auszug unsere neue Adresse mitgeteilt.

    Bei einem Besuch in der Gegend traf ich zufällig den Hausmeister des Wohnhauses wo wir gewohnt haben, der sprach mich auf die hohen Nebenkosten der anderen Mieter an und fragte ob meine auch so Hoch gewesen ist. Ich sagte ihm das wir keine von 2016 bekommen haben (das Gespräch war so 3 oder 4.Januar 2018) nun meldete sich vor kurzen die Hausgesellschaft auf Bitten des Hausmeisters und wiesen auf die rechtmäßige Zustellung der Abrechnung hin. Sie behaupten ich hätte die Abrechnung zwischen 22.12 und 31.12.2017 bekommen, was aber nicht stimmt.
    Natürlich fragte ich auch nach an welche Adresse die mir auch richtig beschrieben wurde, nachsende Antrag etc. Existiert auch noch. Die Nachfrage bei der Post ergab auch nichts, muss ich diese Nebenkostenabrechnung begleich obwohl ich nicht mal Unterlagen dazu habe ? Die Gesellschaft hat im Hinweis schreiben nur eine Nachzahlung von knapp 800.- gefordert ohne Belege.

    Wie gesagt ich habe keine bis heute bekommen.

    Grüße

    Antwort
  • 9. Januar 2018 um 17:56 Uhr
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    "Für den Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 hätte die die Nebenkostenabrechnung 2015 spätestens bis zum 2. Januar 2017 beim Mieter sein müssen."

    Das soll doch bestimmt bis 2. Januar 2016 heißen oder? Sonst bin ich jetzt gänzlich verwirrt…

    Antwort
    • 11. Januar 2018 um 13:38 Uhr
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      Sie sind in der Tat verwirrt. Ende Dezember 2015 plus 12 Monate macht Ende Dezember 2016. Wenn dann die Sonntags-/ Feiertagssregelung greift, haben wir den 2. Januar 2017. Aber wehe, wenn einem Vermieter bei der NK-Berechnung mal ein solch verwirrtes Versehen unterläuft. Dann geht es aber druff!!

      Antwort
      • 6. Juni 2019 um 15:42 Uhr
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        Was bist du für ein Kasper?! Sieht wohl eher nach faulem oder nicht fähigen Volk bei den Vermietern aus. Immer mindestens ein ganzes Jahr sich Zeit lassen, oder bei Guthaben erst gar keinen Endabrechnung machen!

        Antwort
  • 3. Januar 2018 um 17:11 Uhr
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    hab mal eine frage,
    haben eine Aufforderung bekommen die Nebenkosten zu bezahlen,den preis dazu,aber keine auflistung.
    ist das rechtens

    Antwort
  • 3. Januar 2018 um 15:42 Uhr
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    Hallo, wir haben unser Mietverhältnis zum 31.5.16 gekündigt. Nun geht es um den Zeitraum vom 1.1.16-31.5.16. Bis wann hat der Vermieter nun Zeit für die Nebenkostenabrechnung? 31.5.17? 31.5.18? 31.12.17? Er hat sie am 27.12.17 beendet und als Einschreiben versandt. Am 28.12.17 war ein Zustellversuch, ich war aber nicht Zuhause (muss ja unterschrieben werden). Auf der Post geholt habe ich es heute, 3.1.18. Muss ich zahlen oder nicht?

    Antwort
    • 21. Januar 2018 um 19:23 Uhr
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      auch ein hallo ,
      uns geht es ähnlich, nur ein jahr weiter. ich denke mal das die abrechnung zum ende 2017 erfolgen muss , da die abrechnung der energieversorger (gas wasser sch….) auch erst ende das jahres vorliegen und der vermieter diese auch noch für die mieter aufteilen muss.
      bei uns hängt damit auch noch die rausgabe der mietkaution zusammen. diese darf der vermieter ( wegen offener rechnungen ) auch länger einbehalten.
      es wäre nett wenn jemand der sich damit auskennt oder auch mitte eines jahres gekündigt hat aufzuklären wie die sache rechtlich richtig ist. vielen dank am voraus

      Antwort
    • 21. Januar 2018 um 19:25 Uhr
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      nachtrag….
      wir hatten nie schulden bei dem 20jährigen mietverhältniss . und die wohnung war gleich ein monat später wieder vermietet
      l.g. andreas

      Antwort
    • 8. Februar 2018 um 12:34 Uhr
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      Die Sendung gilt als am nächsten Werktag zugestellt.

      Ob und wann Sie abholen ist hierbei unerheblich, sonst würden Mietnormaden, einfach nicht abholen ; )

      Gebietet es nicht der Anstand seine Rechnungen, sofern korrekt, zu bezahlen?

      Antwort
    • 8. Februar 2018 um 12:55 Uhr
      Permalink

      Um genauer zu spezifizieren, es handelt sich hierbei, um ein normales Einschreiben.

      Ein Einwurf-Einschreiben wäre ja mit Vermerk des Postbotens zugestellt worden.

      Bei einem Einschreiben mit Rückschein gelten andere Fristen.

      Antwort
  • 3. Januar 2018 um 14:46 Uhr
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    Wie lange darf sich der Vermieter nach Auszug des Mieters den Zeit lassen das restliche, vom Mieter gekaufte, Heizöl zu erstatten welches im Mietobjekt zurückblieb ? Wie wird der Preis ermittelt wenn keine Rechnung mehr vorliegt ?

    Antwort
  • 3. Januar 2018 um 11:45 Uhr
    Permalink

    Wir haben unsere Abrechnung am 02.01. per Mail erhalten. Ist dies

    1. fristgerecht und

    2. formell ausreichend

    Wie gelingt der Nachweis über den Erhalt per mail?

    Wäre für eine Mail nicht auch der 31.12 möglich und nicht der 02.01.2018

    Antwort
  • 2. Januar 2018 um 22:08 Uhr
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    Hi,
    İch habe die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 1.8.16-31.12.16 am 2.1.17 per e-Mail erhalten, ist dies zulâssig?

    Antwort
  • 2. Januar 2018 um 10:30 Uhr
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    Moin Moin….

    und erstmal alles, alles Gute für 2018

    Wir haben bis heute noch keine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 bekommen. (02.01.2017, 10:30)
    Andere Mieter aber schon…..
    müssen alle Nachzahlen….

    Wie verhält sich das ?

    Danke für die Antworten.

    Gruss

    Lutz

    Antwort
    • 2. Januar 2018 um 10:32 Uhr
      Permalink

      Ups.

      da sollte : 02.01.2018, 10:30 stehen

      Antwort
      • 2. Januar 2018 um 13:02 Uhr
        Permalink

        Hallo,
        ich habe in meiner Wohnung den gleichen Fall. Alle müssen wohl nachzahlen, ich habe bis heute noch keine bekommen.
        Ich würde sagen, dass wenn bis heute abend nichts in der Post war, der Anspruch des Vermieters auf eine Nachzahlung verfallen ist (da der 31.12. ein Sonntag war und heute der erste Werktag ist). Also abwarten und ggf. heute Abend ins Fäustchen lachen…
        Viele Grüße
        Marc

        Antwort
    • 12. Januar 2018 um 4:39 Uhr
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      Bis heute (12.01.2018) immer noch nix bekommen….

      Antwort
  • 29. Dezember 2017 um 10:25 Uhr
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    Hallo!
    Wir sind zum 30.04.2016 aus der letzten Wohnung ausgezogen und haben damals einen Schätzwert als NK-Abrechnung bekommen und diesen auch bezahlt.

    Bis zum 31.12.2017 hat nun unser Vermieter zeit uns die korrekte NK-Abrechnung zu schicken. Unsere Nachmieter haben Ihre NK-Abrechnung schon seit November.

    Wie sollen wir nun Verfahren, damit uns eine evtl. Gutschrift nicht durch "die Lappen" geht.

    Für eine schnelle Rückmeldung wären wir sehr dankbar.

    Antwort
  • 22. Dezember 2017 um 19:52 Uhr
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    Guten Abend zusammen,
    folgende Frage:
    Mietbeginn: Juni 2016
    Abrechnungperiode Betriebskosten: Juni 16-Dezember 2016
    Zustellung Betriebskostenabrechnung 2016: Dezember 2017 + Zustellung der Betriebskostenabrechnung für das Mietjahr 2017
    Ist dies zulässig??
    Darf ein Vermieter zwei Abrechnungsjahre gleichzeitig an den Mieter abrechben/zustellen?

    Antwort
  • 15. Dezember 2017 um 8:38 Uhr
    Permalink

    Hallo,

    Gleiche Frage wie Marion, bin zum 19.05.16 ausgezogen.Habe die Abrechnung auch die Tage bekommen für Zeitraum 01.01.16 – 19.05.16. Ist der Abrechnungszeitraum legitim?

    Antwort
  • 10. Dezember 2017 um 10:01 Uhr
    Permalink

    Hallo, ich bin zum 31.03.2016 aus meiner Mietwohnung ausgezogen und erhalte nun eine Nebenkostenabrechnung für Januar bis März 2016. Ist das rechtens? Habe gehört, dass eine Nebenkostenabrechnung bei Auszug/Kündigung nach einem halben Jahr erstellt sein muß???

    Antwort
    • 16. Dezember 2017 um 13:05 Uhr
      Permalink

      Man fragt sich schon, ob ihr euch überhaupt den Artikel durchgelesen habt. Steht da nämlich alles drin.

      Antwort
    • 22. Dezember 2017 um 13:52 Uhr
      Permalink

      Man fragt sich schon, ob ihr euch überhaupt den Artikel durchgelesen habt. Steht da nämlich alles drin.

      Antwort
    • 22. Dezember 2017 um 13:54 Uhr
      Permalink

      Ups, Doppelpost, war keine Absicht.

      Antwort
  • 9. Dezember 2017 um 22:27 Uhr
    Permalink

    Hallo unser Vermieter gab uns jetzt erste Mal seit 4 Jahren eine NK Abrechnung von dem ganzen Jahr 2016 ist das in Ordnung das wir die erst jetzt bekommen ???

    Antwort
  • 27. November 2017 um 18:35 Uhr
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    Guten Abend, mein Vermieter hat mich gerade eben informiert, dass er mir die Tage die Nebenkostenabrechnung von 2015 und 2016 schicken wird, ist das zulässig? also wenn ich richtig verstanden habe, müsste ich nur die Nebenkostenabrechnung von 2016 zahlen, und die Nebenkostenabrechnung von 2015 könnte ich verweigern, ist das korrekt?

    mfg

    Antwort
  • 25. Oktober 2017 um 14:56 Uhr
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    Hallo … bisher hatte ich immer Guthaben aus meinen Betriebskostenabrechnungen erhalten bzw. es stand auf dem Papier. Leider war ich zu nachlässig und habe meine Bankdaten dem Vermieter nicht mitgeteilt. Im letzten Jahr reichte ich diese weiter, aber mir fehlen noch die Zahlungen aus 2011 und 2012. Nach mehrmaligem Fragen passierte nichts und wohnhaft bin ich dort auch nicht mehr. Kann ich etwas unternehmen? Gibt es dazu auch eine Frist?

    Antwort
  • 9. Oktober 2017 um 0:05 Uhr
    Permalink

    Hallo, der Vermieter unserer Bekannten ist im Rechtsstreit mit Techem, da Techem die Betriebskosten nicht mit aufführte. Diese wurden nun anhand der qm nachberechnet. Die Bekannte wohnt schon nicht mehr in der Wohnung. Nun verlangt der Vermieter die Betriebskosten für 2015 in Höhe von über 700 Euro zurück. Heute ist der 09.10.2017. Wir denken, dass dies nicht den Gesetzlichkeiten entspricht und raten ihr natürlich zunächst nicht zu zahlen. Auf die Nachzahlung 2014 hat der Vermieter verzichtet. Wie lange hat ein Vermieter Zeit, wenn ein solcher Rechtsstreit (Techem) besteht? Wie genau sind hier die Fristen???

    Antwort
    • 18. Dezember 2017 um 7:57 Uhr
      Permalink

      Weshalb bemüht sich Ihre Bekannte nicht selbst um die Klärung ihrer Rechtsangelegenheit?
      Hätten Sie den Artikel aufmerksam gelesen, wüßten Sie, daß eine Nachforderung nicht mehr gestellt werden kann.

      Antwort
  • 5. Oktober 2017 um 16:38 Uhr
    Permalink

    Hallo,

    ich wohne seit 01.06.2015 in einer Wohnung und habe bis zum heutigen Zeitpunkt keine Nebenkostenabrechnung trotz mehrmaliger Aufforderung erhalten. Der Grund ist angeblich, dass es keine Rechnung für den Gasverbrauch meiner Wohnung für den Zeitraum von 01.06.2015 bis 01.06.2016 gibt. In diesem Zeitraum habe ich die Heizkosten in meinen Nebenkosten gezahlt. Mir wurde allerdings zum 01.06. 2016 der Zähler abgebaut, da die Heizkosten nicht gezahlt wurden. Dies war mir natürlich gegenüber der Heizungsfirma sehr peinlich., da ich ja gezahlt habe.Was kann ich tun, damit ich endlich eine Abrechnung bekomme?

    Antwort
  • 4. Oktober 2017 um 7:27 Uhr
    Permalink

    Hallo ich wohne seit 6 Jahren in einer Wohnung wo ich im Jahr immer so 900- 1000 € Heizkosten habe. Jetzt soll ich 1700€ verbraucht haben. Dabei war der Winter nicht streng und die Heizung ist oft für Tage ausgefallen. Wir haben neue Heizkörper bekommen aber daran kann es auch nicht liegen oder? Was ich nicht verstehe man hat 2x abgelesen im Mai und Juli jetzt habe ich 2 Werte von jeder Heizung und Mai war auch schon 2 Monate später als sonst abgelesen. 950 Euro soll ich Nachzahlen ich habe sonst immer 260 – 280€ bin alleinerziehend da werden Weihnachtsgeschenke wegfallen dieses Jahr. Es sei denn es gibt einen rechtlichen Weg .

    Antwort
  • 29. September 2017 um 12:28 Uhr
    Permalink

    Sehr schöne Darstellung und weiterführende Links, die Bewertung scheint mir da deutlich zu zurückhaltend: Mit 5Sternen und bestem Dank.

    Antwort
  • 26. September 2017 um 13:59 Uhr
    Permalink

    bis wann muss die Hauswerwaltung ein Guthaben auszahlen

    Antwort
  • 18. September 2017 um 13:52 Uhr
    Permalink

    wohnen seid 2015 in einem reihenmittelhaus, die Abrechnung BK 2015 kam im April 2017. Ich habe gesagt ich zahle die nicht, weil die Frist rum ist, nun will er mir meinen gsrten und schuppen mit einem Schloss sperren. der schuppen dient als Durchgang zum Garten und Ausgang, da unsere Eingangstür seid letztem Jahr nicht mehr zu öffnen geht, was er auch weis. wie soll ich mich jetzt verhalten?

    Antwort
  • 18. September 2017 um 13:39 Uhr
    Permalink

    Ich habe gegen meine Nebenkostenabrechnungen der letzten vier Jahre Einwände vorgebracht, allerdings regiert die Hausverwaltung seit Jahren einfach nicht. Inzwischen hat eine Wechsel der Hausverwaltung stattgefunden, allerdings werden meine Einwände weiterhin ignoriert.
    Gibt es Fristen, die für die Reaktion auf einen Einwand gegen die Nebenkostenabrechnug gelten oder muss ich der Hausverwaltung Fristen setzen? Womit kann ich bei Nicht-Einhaltung der Fristen drohen? Mietminderung, Senkung der NK-Vorauszahlung?

    Antwort
    • 26. September 2017 um 7:28 Uhr
      Permalink

      1. Es gibt keine Fristen, bis wann spätestens der Vermieter reagieren müsste auf rechtzeitig und rechtlich korrekte Einwendungen des Mieters reagieren müsste.

      2. Vorausgesetzt, der Mieter hat fristgerecht und detailliert seine Einwendungen erhoben (pauschale Einwendungen sind unbeachtlich), so kann er zwar keine Mietminderung geltend machen, aber er kann den Vermieter auf Zahlung verklagen oder auf Erstellung einer korrekten Abrechnung unter Beachtung der Einwendungen des Mieters.

      Fazit: Streit über Vorgehen bei Betriebskostenabrechnungen können nicht in einem so kurzen Statement geklärt werden, zumal fast immer auch die Angaben der Leser zu kurz sind und wesentliche Punkte fehlen.

      So auch hier. Man weiß ja nicht einmal, welche konkreten Einwendungen vom Mieter erhoben wurden. Was aber wichtig ist für das weitere Vorgehen.

      Antwort
      • 26. September 2017 um 16:01 Uhr
        Permalink

        Vielen Dank für Ihre Antwort!

        Da es mir primär um die Fristen ging, habe ich es nicht für notwendig erachtet, Details meiner Einwände zu erwähnen. Aber ich kann hier gerne ein Beispiel liefern:

        An dem Haus, in dem ich zur Zeit wohne, wurde 2012 eine Wärmeisolierung der Außenfassade angebracht. Dementsprechend wurde mir die Wohnung als gut isoliert und mit niedrigeren Heizkosten als in den vorhergehenden Jahren angepriesen. Bei meinem Einzug am 01.10.2012 waren die Bauarbeiten am Haus bereits abgeschlossen. Bei der Wohnungsübergabe wurden die Stände der Verdunstungsröhrchen an allen Heizkörpern in der Wohnung erfasst und im Übergabeprotokoll festgehalten.

        In der Nebenkostenabrechnung wurden die Heizkosten allerdings nach Gradtagzahlen abgerechnet. Nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung habe ich diese Abrechnung bemängelt und um Korrektur gebeten und in den vergangenen Jahren auch immer wieder darauf hingewiesen, dass die 2012er Nebenkostenabrechnung m.E. nach wie vor fehlerhaft ist.

        Der Abrechnung nach Gradtagzahlen habe ich aus den folgenden Gründen widersprochen:

        1. Die Abrechnung nach den vorhandenen Ablesewerten der Verdunstungsröhrchen entspricht meinem Verbrauch besser, als eine Abrechnung nach Gradtagzahlen

        2. Eine Abrechnung nach Gradtagzahlen differenziert nicht zwischen den Wintermonaten am Anfang des Jahres vor der Isolierung des Hauses und den Wintermonaten am Ende des Jahres nach der Isolierung des Hauses, so dass ich bei einer Abrechnung nach Gradtagzahlen durch die höheren Heizkosten des Hauses vor der Isolierung stärker belastet werde, als es bei Anmietung einer gut isolierten Wohnung zu erwarten war.

        Es handelt sich um ein Wohnhaus mit 8 Etagen und 14 Mietparteien. Die Isolierung ist so gut, dass ich seit meinem Einzug bis zum heutigen Tag noch keinen einzigen Heizkörper aufgedreht habe.

        Antwort
        • 3. Oktober 2017 um 13:43 Uhr
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          Soweit aus dem Sachverhalt entnehmbar, liegt meines Erachtens ein Mißverständnis des Mieters vor.

          Die früher üblichen Verdunsterröhrchen haben nur den Wärmeverbrauch bei geöffneten Heizkörperventielen gemessen, jedenfalls so in etwa.

          Da die Heizkostenabrechnung sich auf 2 Positionen verteilt:

          Verbrauch gemäß Messung mit 70%

          Grundanteilige Kosten mit 30%

          und die Gradtage (1000 im Jahr als Durchsnitt aller 12 Monate)

          nur für die Grundkosten als Berechnung dienen,

          hat dies schon mal keinen Einfluss auf die Verbrauchskosten.

          Möglich wäre natürlich tatsächlich ein gewisser höherer Anteil an den Heizungsgrundkosten in der Zeit, wo die neue Wärmedämmung noch nicht angebracht war, also im ersten Halbjahr 2012.

          Mit der Folge, dass die durchsnittlichen Gradtage im 2. Halbjahr zu höheren anteiligen Grundkosten führen können, als dies tatsächlich den anteiligen Heizungsgrundkosten entspricht.

          Aber wie wollte man es anders machen, als den Jahresdurchschnitt zu ermitteln und dann die gradanteiligen Tage ab dem Einzug anzusetzen.

          Anders wäre es nur möglich, wenn für das 1. Halbjahr tatsächlich die gesamten Heizkosten ermittelt worden wären und den Heizkosten für das 2. Halbjahr gegenübergestellt worden wären.

          Nur dann könnte man überhaupt rechnerisch die Gradtage entsprechend aufteilen für die Zeit vor und nach der Wärmedämmung.

          Das ist aber mit Sicherheit nicht gemacht worden und ist in der HeizkostenVO so auch nicht vorgesehen.

          Eine gewisse Pauschalierung ist leider nicht zu vermeiden.

          Deshalb sind die Grundkosten ja auch nur mit 30% anzusetzen und nach gradtagen und Wohnfläche umzulegen.

          Bei den Warmwasserkosten spielt das übrigens alles keine Rolle, denn hier geht es nur um die Wassertemperatur, die unabhängig ist von den Außentemperaturen, weshalb hier auch keine Gradtage zur Anwendung kommen.

          Antwort
  • 18. August 2017 um 22:42 Uhr
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    Unser Haus wurde komplett Saniert. Die ersten Mieter konnten zum 01.04.2016 Die Wohnung anmieten. Alle durften bis zu 14 Tage vorher einziehen. Wir sind zum 1.5.2016 eingezogen. Die Schlüssel gab es am 14.04.2016. Bisher wurden weder die Zählerstände von Strom und Heizung abgelesen noch haben wir eine Nebenkostenabrechnung erhalten.

    Ist das rechtens? Die Hausverwaltung meinte damals, das die Abrechnung im Dezember erfolgt, Aber der Zeitraum endete doch dafür 31.12.16 und diesen Jahres müssten wir sie zugestellt bekommen oder sehe ich das vielleicht falsch? So gesehen wohnen wir jetzt schon seid fast 16 Monate in dem Haus.

    Wir haben einen Hausmeisterservice, der von 2 Personen durchgeführt wird. Manchmal auch gleichzeitig. Müssen wir dann auch 2 Hausmeister bezahlen oder ist das eine Pauschale für dieses Unternehmen? Das unternehmen ist auch sehr schlampig. Die Ecken sind rund geputzt, der Fahrstuhl versifft. Dort wird nur der gummierte Fußboden gewischt und zwar ziemlich nass. Auch der Hausflur an sich. Dieser ist besteht aus Holz. Spinnweben an den Türrahmen überall.

    Muss man dieses so Hinnehmen oder kann man da auch etwas machen?

    Manche Mieter sind zum teil richtig schlampig. Zum einen halten manche kaum etwas von Mülltrennung und im Gesamten Kellergang stehen Fahrräder, Kinderwagen, Dreiräder rum. Ist das erlaub? Ein teil des Fahrrades ragt vor unserer Tür, da kommt man auch ohne es wegzuschieben nie in seinen Keller. Manche Nachbarn parken hinter der Eingangstür ihren Fahrradanhänger für Kinder bzw. Kinderwagen. Oder Blockieren die Durchgänge im Treppenhaus mit dem Kinderwagen. Unsere Nachbarin hat den immer so stehen, dass entweder eine Nutzung der Treppe unmöglich ist oder dieser zur Hälfte vor unserer Tür steht. Samt ihrer Schuhsammlung (hat zwar mittlerweile eine Regal, aber ohne erfolg) Auch wird die Haustür abgeschlossen, nach de sie bei uns in die Keller eingebrochen haben. Die Tür in die Kellerräume so wie der Wirtschaftseingang war verschlossen. Ist es erlaubt die Tür jetzt abzuschließen , welche auch schon zum teil um 20:30 abgeschlossen ist. Oder muss diese wegen der Brandgefahr offen sein. Weil alle befürchten es könnte wieder eingebrochen werden. Wir haben nur 1 Schlüssel, dieser ist für alle Türen im gesamten Haus.

    Es musste mal in der Nacht der Notarzt zu uns und es war abgeschlossen.

    Hoffe Sie können mir den einen oder anderen Tipp geben.

    Mit freundlichen Grüßen Tanja Nikolaus

    Antwort
    • 6. September 2017 um 7:26 Uhr
      Permalink

      Ihre geschilderten zahlreichen juristischen aber auch
      zwischenmenschlichen Probleme im Mietobjekt werden Sie nie in den Griff bekommen, schauen Sie sich dringend nach einer anderen Wohnung um, wenn es Ihnen wirklich um Lebensqualität geht.

      Antwort
  • 31. Juli 2017 um 14:40 Uhr
    Permalink

    Ich wohne seit 2010 in dieser Wohnung und habe noch nie eine Neben- Betriebskostenabrechnung erhalten kann ich diese vom Vermieter für all die Jahre nachfordern?

    Antwort
    • 6. September 2017 um 7:28 Uhr
      Permalink

      Eindeutig Ja, außerdem können Sie mit schriftlicher Ankündigung und Fristsetzung beim Vermieter die weiteren monatlichen Vorauszahlung einstellen oder kürzen, bis der Vermieter die Abrechnungen erstellt hat.

      Antwort
  • 29. Juni 2017 um 12:45 Uhr
    Permalink

    Der Vermieter hat dieses Haus ab 1.01.2016 Gekauft

    und wir haben bis Heute 29.062017 keine Abrechnung

    bis wann muss ich meine Betriebsabrechung dann haben

    sondst haben wir die abrechnung im Dezember bekommen.

    Antwort
    • 6. September 2017 um 7:30 Uhr
      Permalink

      Artikel lesen, dort steht alles drin, was Sie wissen wollen.

      Antwort
  • 19. Juni 2017 um 10:28 Uhr
    Permalink

    Ich habe am 16.6.2017
    Ein schreiben bekommen von der ehemaligen Hausverwaltung.
    Da steht denn nach prüfung unserer Buchhaltung mussten wir leider feststellen das ein Fehlbetrag aus der betriebskostenabrechnung 2014 in Höhe von 273.43 aussteht .
    2014 hatte ich schon eine nach Zahlung von 186 €
    Ich lebe alleine in einer 2 Zimmer Wohnung.
    Mus ich denn Betrag nach Zahlen oder nicht….?
    Rechnung erhalten

    Antwort
  • 18. Juni 2017 um 11:18 Uhr
    Permalink

    Hallo,
    Ich bin 05/16 umgezogen und habe bis jetzt keine nebenkosten Abrechnung kommen ! Mein ex Vermieter lebt in England uns reagiert nicht ! Was wäre die übliche Vorgehensweise?

    Antwort
  • 23. Mai 2017 um 20:36 Uhr
    Permalink

    Hallo, die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2015 erhielten wir fristgerecht und verechneten diese auch korrekt. Leider merkte der Vermieter, dass er die Grundsteuer für das Jahr 2015 vergssen hat. Diese hat er uns am 23.05.2017 mit der Bitte um Nachzahlung zugesandt. Muüssen wir diese bezahlen? Bitte um Antwort. Danke

    Antwort
  • 18. Mai 2017 um 8:30 Uhr
    Permalink

    Hallo, habe heute 18.05.17 meine Nebenkostenabrechnung für 2014/2015 erhalten. Muss ich die noch zahlen? Abrechnungsjahr ist bei uns von März-Februar

    Antwort
  • 9. Mai 2017 um 14:10 Uhr
    Permalink

    Habe bis heute 9.5.2017 noch keine Heizkosten und Nebenabrechnung für 2015 erhalten.Ist die Abrecnung verjährt?

    Antwort
  • 9. Mai 2017 um 9:46 Uhr
    Permalink

    mein vermieter hat mich heute über eine erstattung der nebenkostenvorauszahlung aus 2016 infomormiert. bis wann hat er zeit mir das geld zu überweisen?
    ich hätte es gerne diese woche, aber er meint er überweist es erst zum ende des monats…

    Antwort
  • 2. Mai 2017 um 8:37 Uhr
    Permalink

    Hallo,
    ich habe fristgerecht im Dezember 2016 meine Abrechnung für den Zeitraum 01.01.15 – 31.12.15 erhalten. Allerdings taucht dort eine Rechnung für die Blitzschutzanlage aus dem Jahr 2014 auf. Muss ich diese bezahlen? Herzlichen Dank.

    Antwort
    • 4. Mai 2017 um 12:49 Uhr
      Permalink

      Brauchen Sie nicht zu bezahlen.

      Wartungskosten oder Reparaturkosten für Blitzschutzanlagen fallen nicht unter die laufenden Betriebskosten, als Mieter haben Sie damit überhaupt nichts zu tun.

      Antwort
  • 9. April 2017 um 13:33 Uhr
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    Guten Tag
    Habe meine Betriebskostenabrechnung für das Jahr
    01.06.2015 – 31.05.2016 bekommen . Habe im Jahr 2016-2017
    Betriebskosten in höhe von 240,-€ gezahlt . Die Hausverwaltung
    hat nur 120,-€ eingerechnet und die ändern 120,-€ sollen für das Abrechnungsjahr 2016-2017 mit einrechnet werden . Ist das zulässig oder will die Hausverwaltung nur das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung einbehalten.
    Mit freundlichen Grüßen

    Antwort
  • 24. März 2017 um 8:07 Uhr
    Permalink

    Guten Morgen,
    Ende November 2016 ist mir die Nebenkostenabrechnung für 2015 zu geschickt worden, ist ja ok.
    Nur wie lange darf sich der Vermieter Zeit lassen, das Guthaben zurück zu zahlen?
    Und wie ist der umgekehrte Weg, wenn ich nachzahlen müsste?
    Ich habe mehr als eine Monatsmiete Guthaben, und bis heute ist noch nichts zurückgezahlt worden.
    schönen Gruß
    bernd

    Antwort
  • 15. März 2017 um 9:58 Uhr
    Permalink

    Hallo,
    ich bin am 1.02.2016 in eine Wohnung eingezogen und am 30.11.2016 ausgezogen. Dass es mit der Betriebskostenabrechnunh noch dauert ist verständlich, aber darf der Vermieter die Kaution bis zu der Abrechnung behalten?
    Der Vermieter ist eine private Person, es gibt allerdings eine Hausverwaltung, die sich um die Abrechnung kümmert.
    Danke im voraus!
    MfG

    Antwort
  • 8. März 2017 um 9:09 Uhr
    Permalink

    Ich habe vom 1.12.15 bis 31.12.16 eine Vorkasse von 1800 Euro geleistet für die umlagen jetzt zahle ich für den gleichen Zeitraum nochmal 1800 Euro der Vermieter hat jetzt 3600 Euro Vorkasse der Verbrauch von 1.12.15-31.12.16 waren 900 Euro mit welcher Begründung hat der Vermieter 2500 Euro Vorkasse

    Antwort
  • 6. März 2017 um 12:05 Uhr
    Permalink

    Hallo
    Wir sind am 31.03.2015 aus unserer alten Wohnung ausgezogen
    Am 05.03.2017 haben wir eine Nachzahlung von ein paar hundert Euro bekommen
    Ist dies noch ok ? Kann unser alter Vermieter diese Nachzahlung von uns fordern
    Lg und danke !!!

    Antwort
  • 6. März 2017 um 10:49 Uhr
    Permalink

    Hallo,

    ich hab da eine Frage. Von meinem Vermieter hab ich für das Kalenderjahr 2015 meine Kostenabrechnung am 28.02.2017 erhalten. Hat er seine Frist mir gegenüber eingehalten? Wie lang darf er sich dafür Zeit lassen? Ausgezogen bin ich aus dieser Wohnung letztes Jahr im Juli, er erwähnte in diesem Schreiben ebenfalls das die Abrechnung für 2016 bis ende dieses Jahres 2017 auf sich warten lies.

    Antwort
  • 6. März 2017 um 8:44 Uhr
    Permalink

    Hallo
    Wir sind am 31.03.2015 aus unserer alten Wohnung ausgezogen
    Am 05.03.2017 haben wir eine Nachzahlung von ein paar hundert Euro bekommen
    Ist dies noch ok ? Kann unser alter Vermieter diese Nachzahlung von uns fordern
    Lg und danke !!!

    Antwort
  • 21. Februar 2017 um 10:53 Uhr
    Permalink

    Hallo,
    mir fehlt immer noch die Abrechnung für meine alte Wohnung (Zeitraum 01.06.2015-31.03.2016). Ich weiß von meinem Nachmieter, dass dieser seine Abrechnung für den Zeitraum vom 01.04.16-31.05.16 bereits vorliegen hat und wundere mich deswegen, warum ich meine noch nicht vorliegen habe.

    Meine neue Anschrift und Telefonnummer sind der Hausverwaltug bekannt und auf E-Mails etc. zeigt diese keine Reaktion.

    Sollte ich bis zum 31.03.17 warten bis ich mich nochmal melde, da dann die 12 Monate Frist vorbei sind? Wie verhält es sich, wenn ich Geld zurückbekomme (wovon ich ausgehe), verfällt das Geld?

    Ich nehme an, dass sich die Hausverwaltung schon längst gemeldet hätte, hätte ich Geld nachzahlen müssen?

    Danke!

    Antwort
    • 27. Februar 2017 um 8:33 Uhr
      Permalink

      Sie sollten auf jeden Fall noch bis zum 31.03. abwarten.

      Im übrigen sollten sie nicht mehr mit der Hausverwaltung korrespondieren, sondern sich direkt an den Vermieter wenden und natürlich nur schriftlich.

      Hausverwaltungen haben an sich mit der Abrechnung des Vermieters gegenüber dem Mieter nichts zu tun und sind häufig auch sehr zögerlich und schlampig.

      Sie brauchen diesen Umweg nicht zu gehen. Also immer nur noch direkt an den Vermieter schreiben. Dieser kann sie auch nicht zwingen, sich mit der Hausverwaltung auseinander zu setzen.

      Antwort
  • 19. Februar 2017 um 19:22 Uhr
    Permalink

    Hallo, gerade kam die Vermieterin, mit einer Nebenkostenabrechnung für 2016 und will mehrere hundert Euro. Wohne seit 2007 in der Wohnung, und eine solche Abrechnung gab es bisher nie. Muß ich zahlen?

    Antwort
    • 27. Februar 2017 um 8:28 Uhr
      Permalink

      Vorläufig müssen Sie nicht zahlen, aber das setzt voraus, dass Sie folgendermaßen vorgehen:

      Schreiben Sie der Vermieterin, dass sie seit 2007 bisher keine Abrechnungen vorgenommen hat und dass sie deshalb für diese zurückliegenden Jahre noch eine Abrechnung haben wollen und deshalb einstweilen mit dem Ausgleich einer etwaigen Nachzahlung für 2016 abwarten, bis diese fehlenden Abrechnungen erstellt sind, denn es könnte ja sein, dass eventuell sich aus früheren Jahren sich ein Guthaben ergibt.

      Kleiner Hinweis: Der Anspruch auf Abrechnung auf für mehr als 3 Jahre zurückliegend ist nicht verjährt.

      Antwort
  • 12. Februar 2017 um 16:28 Uhr
    Permalink

    Ich habe soeben die Abrechnung für 2014 und 2015 gleichzeitig erhalten.Wenn ich mir jedoch die Rechtssprechung durchlese, sind beide Abrechnungen unwirksam da zu spät zugestellt.
    Ist das so???

    Antwort
    • 27. Februar 2017 um 8:22 Uhr
      Permalink

      Ja, das ist so.

      Ich würde an Ihrer Stelle aber erst mal den Vermieter anschreiben und darauf hinweisen, dass nach der gesetzlichen Regelung die Abrechnungen zu spät wären und ihn bitten, doch mitzuteilen, warum er so verspätet abgerechnet hat.

      Antwort
  • 8. Februar 2017 um 8:45 Uhr
    Permalink

    Wie lange darf sich der Vermeiter Zeit lassen, um die Zählerstände zu erfassen? In den vergangenen Jahren erfolgte die Ablesung bei mir immer rund um das Jahresende. Nun haben wir fast Mitte Februar und mir wurde noch immer kein Ablesetermin mitgeteilt.

    Antwort
  • 4. Februar 2017 um 14:24 Uhr
    Permalink

    Hallo! Wir sind zum 30.04.2015 aus unserer Wohnung ausgezogen und haben dem Hausmeister und unserer Meinung nach auch der Hausverwaltung unsere neue Adresse mitgeteilt! Auf jetziger Nachfrage ( 24.01.2017) haben wir dann nach erneuter telefonischer Angabe der neuen Adresse die Betriebskostenabrechnung von 2014 und anteilig die Abrechnung bis 30.04.2015 mit einer hohen Nachzahlungen zugeschickt bekommen! Es war auch aus 2015 der als Retoure zurück gegangene Brief mit der Abrechnung von 2014 dabei! Nun zu meiner Frage: Sind wir denn tatsächlich noch in der Zahlungspflicht, obwohl uns die Betriebskostenabrechnung nicht innerhalb der Frist von einem Jahr erreicht hat?

    Antwort
  • 25. Januar 2017 um 12:23 Uhr
    Permalink

    Hallo ich bin am 31.10.16 aus meiner Wohnung ausgezogen. Ich habe meinen Vermieter jetzt schon mehrmals wegen meiner kautionszshlung angesprochen. Jetzt habe ich erfahren er möchte diese einbehalten bis er die Nebenkosten Abrechnung hat, damit er im Falle einzelne Posten verrechnen kann. Ist dies zulässig denn so wie die Fristen beschrieben sind meiner Ansicht nach nicht. Kautionszahlung sollte innerhalb von 6 Monaten erfolgen, dass wäre so ja gar nicht möglich. Wie verfahre ich jetzt?

    Antwort
    • 26. Januar 2017 um 8:21 Uhr
      Permalink

      Das mitder 6-Monatsfrist zur Abrechnung der Kaution ist schon richtig.

      Allerdings darf der Vermieter -je nach Höhe der Kaution- eine Teil davon zurückbehalten, bis endgültig geklärt ist, in welcher Höhe eventuell Nachzahlungen zu erfolgen haben.

      Diese Prognose wiederum richtet sich auch nach dem, was der Mieter in den letzten Jahren so durchschnittlich an Nachzahlungen zu leisten hatte.

      Sind z.B. 2 Monatsmieten Kaution hinterlegt, so wäre es völlig unverhältnismäßig, dass der Vermieter in voller Höhe zurückbehält, wenn ausgeschlossen ist, dass in dieser Höhe Nachzahlungsansprüche entstehen können.

      Als grobe Richtschnur gilt in etwa eine halbe Monatsmiete, die von der Kaution einstweilen einbehalten werden darf über die 6-Monate hinaus.

      In ihrem Fall ist allerdings auch die Wartefrist von 6 Monaten hinfällig, weil anscheinend keine sonstigen Ansprüche des Vermieters bestehen und damit auch kein Grund besteht, die restliche Kaution -bis auf den berechtigten Einbehalt- noch länger zurückzubehalten.

      Das sollte Sie so dem Vermieterschreiben, ihm eine Frist setzen von 14 Tagen, dann ist er in Verzug und muss auch die Anwaltskosten tragen.

      Die Erfolgsaussichten für eine erfolgreiche Klage wären bei dieser Vorgehensweise sehr hoch.

      Antwort
  • 25. Januar 2017 um 10:59 Uhr
    Permalink

    Hallo ich bin am 31.10.16 aus meiner Wohnung ausgezogen. Ich habe meinen Vermieter jetzt schon mehrmals wegen meiner kautionszshlung angesprochen. Jetzt habe ich erfahren er möchte diese einbehalten bis er die Nebenkosten Abrechnung hat, damit er im Falle einzelne Posten verrechnen kann. Ist dies zulässig denn so wie die Fristen beschrieben sind meiner Ansicht nach nicht. Kautionszahlung sollte innerhalb von 6 Monaten erfolgen, dass wäre so ja gar nicht möglich. Wie verfahre ich jetzt?

    Antwort
  • 23. Januar 2017 um 8:26 Uhr
    Permalink

    Hallo,
    meine Frage, wir sind am 01.07.2015 eingezogen, jetzt kommt der Vermieter mit der Nebenkostenabrechnung, im Januar, schreibt uns er habe unter zeugen die Abrechnung im Dezember in den Briefkasten geworfen. Wir haben aber nichts bekommen. Was sollen wir nun machen. Dann rechnet er die Nebenkosten vom 01.07.2015-30.06.2016 ab, kann er das so einfach? Oder muss darüber etwas im Mietvertrag vereinbart sein? Das ist eine Änderung, was ja eiglich nicht zulässig ist. Abrechnugszeitraum wäre doch dann vom 01.07.2015-31.12.2015 ? Oder liege ich da falsch? Danke für die Antworten

    Antwort
  • 22. Januar 2017 um 16:07 Uhr
    Permalink

    wie lange kann eine Verwaltung die Heizungsabrechnung zurück behalten obwohl immer im Juli des Jahrs abgelesen wird
    Vielen Dank für eine Info
    obwohl wir schon 3 mal schriftlich angefragt haben kommt die Abrechnung leider nicht

    Antwort
  • 22. Januar 2017 um 8:31 Uhr
    Permalink

    Hallo, wir sind am 31.12.2015 umgezogen. Ich habe erfahren das die anderen Mieter ihre Nebenkostenabrechnung im September erhalten haben, wir haben den Vermieter im Oktober schriftlich informiert das wir unsere Abrechnung noch nicht erhalten haben aber der Vermieter reagierte nicht darauf. In der ersten Woche im Januar haben wir ihn nochmal angeschrieben und eine Frist von 10 Tagen gesetzt die auch nicht eingehalten wurde. Nun haben wir Post vom Vermieter erhalten mit der Nebenkostenabrechnung, die aber auf den 29.12.2015 datiert würde und eine Nachzahlung.
    Ist das rechtens und kann er noch eine Nachzahlung einfordern?

    Antwort
    • 22. Januar 2017 um 8:41 Uhr
      Permalink

      …Die aber auf den 29.12.2016 datiert wurde …

      Antwort
    • 23. Januar 2017 um 9:09 Uhr
      Permalink

      Der Vermieter hat die Beweislast dafür, dass noch rechtzeitig innerhalb der 12-Monatsfrist die Abrechnung mit der Nachforderung dem Mieter zugegangen ist.

      Das bloße Rückdatieren der Abrechnung hilft natürlich nichts.

      Es wäre aber gut, wenn sie auch das Briefkuvert aufheben, in welchem die verspätete Abrechnung zugeschickt wurde (Poststempel auf dem Kuvert).

      Antwort
      • 23. Januar 2017 um 18:41 Uhr
        Permalink

        Hallo, den haben wir mit in den Unterlagen, der Brief wurde am 20.1.17 aufgegeben.

        Antwort
  • 19. Januar 2017 um 7:35 Uhr
    Permalink

    Meine Frage bezieht sich auf die Abschlagsfähigkeit von Kindern. Mein Kind wird für die Müllentsorgung und den allg. Strom als volle Person gerechnet. Laut Mietvertrag ist kein Zusatz vereinbart, und bei den Positionen steht qm. Ich habe ein Urteil gefunden, wo Kinder allg. Nicht abschlagsfähig sind. Da ich mir unsicher bin, bezieht sich meine Frage auf die Abschlagsfähigkeit von Kindern.

    Antwort
    • 22. Januar 2017 um 21:28 Uhr
      Permalink

      Hallo! Gerade Babys machen sehr viel Müll (Windeln). Auch brauchen sie nicht weniger Strom als ein Erwachsener (Kochen, warmes Wasser, Licht). Deswegen ist es vollkommen gerechtfertigt, wenn sie als volle Person zählen. Wüsste nicht, warum das nicht so sein sollte.

      Antwort
  • 16. Januar 2017 um 11:30 Uhr
    Permalink

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, was passiert, wenn eine Nebenkostenabrechung 2015 erst am 3.1.17 zugestellt wird, weil die Hausverwaltung die Daten erst am 28.12.16 übermittelt hat?

    Antwort
    • 16. Januar 2017 um 15:42 Uhr
      Permalink

      Ich würde mal sagen, dann ist die Nebenkostenabrechnung zu spät gekommen. Dafür gibt es ja die Fristen.

      Antwort
  • 16. Januar 2017 um 8:58 Uhr
    Permalink

    Guten Tag, Ich bin im August 2014 in meine Wohnung eingezogen und habe 2008 die letzte Betriebskostenabrechnung bekommen. Nun sagte mein Vermieter er macht die neue Abrechnung fertig. Nun frage ich mich welche von 2008 -2017? Und was will er berechnen von welchen Zählerständen möchte er ausgehen. Was kann ich tun wenn jetzt die Abrechnung kommt?Fragen über Fragen.
    Mfg Burdzik

    Antwort
    • 16. Januar 2017 um 15:46 Uhr
      Permalink

      An deiner Stelle würde ich erst einmal abwarten, was dein Vermieter denn nun genau abrechnet. Die Fristen für Abrechnungen aus 2015 und früher sind abgelaufen. Dein Vermieter kann diesbezüglich keine Nachzahlungen verlangen (verlangen schon, aber Du musst nicht mehr zahlen).

      Antwort
  • 12. Januar 2017 um 17:14 Uhr
    Permalink

    sehr geehrter Her Rechtsanwalt, wann verjährt den der anspruch des vermieters auf die nachzahlung des mieters für das jahr 2013!die nebenkostenabrechnug kam im dezember 14. zählen die drei jahre ab2014 oder zählen die schon ab 13?

    Antwort
  • 9. Januar 2017 um 11:54 Uhr
    Permalink

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, ich habe am 03.01.2017 eine gewerbliche Betriebskostenabrechnung-Nachzahlungsaufforderung (Strom+Wasser) erhalten für den Abrechnungszeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 und für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015. Ich habe in diesen Zeiträumen mehr Verbraucht als ich mit dem monatlichen Abschlag vorausgezahlt habe. Jetzt wurden Anhand der damals vom Vermieter genommenen Ablesedaten die Differenz errechnet und eingefordert. Ist das zu spät oder noch rechtens?

    Antwort
    • 10. Januar 2017 um 9:05 Uhr
      Permalink

      Im Bereich der Gewerbemiete gilt die Ausschlussregelung des
      § 556 Absatz 3 BGB nicht, sondern nur für das Wohnraummietrecht.

      Der BGH hat bereits 2010 erklärt, dass auch der Vermieter von Gewerberäumen innerhalb 1 Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen muss, bei Verstoß dagegen führt dies allerdings nicht zum Ausschluss seiner Nachforderung, der gewerbliche Mieter hätte nach 1 Jahr allerdings die Möglichkeit den Vermieter zur Abrechnung aufzufordern und z.B., um Druck zu machen, könnte er die Vorauszahlungen erstmal kürzen oder sogar zeitweise ganz einstellen.

      Antwort
  • 9. Januar 2017 um 11:05 Uhr
    Permalink

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Henning, ich habe einem Mieter die NK-Abrechnung 2015 Sylvester- und Urlaubsbedingt mit Poststempel 4.1.2017 und Eingang beim Mieter 5.1.2017 zukommen lassen.Dieser hat die Nachzahlung aus diesem Grunde abgelehnt. Gibt es kurzfristige Übergangsfristen in so einem Fall?

    Antwort
    • 9. Januar 2017 um 16:50 Uhr
      Permalink

      Wenn Sie die Nebenkostenabrechnung dem Mieter am 31.12.2016 übergeben bzw. in den Briefkasten geworfen haben, dann hat der Mieter die Abrechnung noch fristgerecht erhalten. Wie oben erläutert, war der 31.12.2016 ein Samstag. Die Frist endete also nicht am 31.12.2016 sondern ausnahmsweise am 2.1.2017 (Montag).
      Dass Sie die Abrechnung noch per Post mit Poststempel 4.1. geschickt haben, ist unschädlich. Der Mieter hatte die Abrechnung ja bereits anderweitig erhalten.

      Antwort
  • 7. Januar 2017 um 11:46 Uhr
    Permalink

    Hallo,
    Ich habe eine Frage zu dem Artikel und ich bin mir nicht sicher was ich jetzt machen soll.
    Ich habe am 29.12.2016 die Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2013,2014 und 2015 erhalten. Mit der Option nicht einmal zahlen zu müssen. Jedoch erscheint mir das nicht ganz korrekt zu sein nach diesem Artikel. Bin mir nur nicht sicher was ich jetzt machen soll.

    Antwort
  • 6. Januar 2017 um 13:18 Uhr
    Permalink

    Hallo,ich habe bis heute noch keine Nebenkostenabrechnung
    bekommen.Reicht es aus meinen Vermieter darauf anzusprechen
    oder muß ich dieses schriftlich einreichen.Die Abrechnung ist
    für 2015.Da ich ein Guthaben erwarte bestehe ich darauf.
    Darf ich meine Nebenkosten niedriger ansetzen,da ich die letzten
    Jahre immer ein Guthaben hatte.
    Mfg

    Antwort
  • 6. Januar 2017 um 10:26 Uhr
    Permalink

    Hallo, ich hatte im September 2016 Widerspruch gegen die
    Nebenkostenabrechnung 2015 eingelegt, da diese nicht nur
    rechnerisch falsch war, sondern auch nicht den gesetzlichen
    Vorgaben entsprach.
    Bis heute (06.01.2017) habe ich keine korrigierte Abrechnung erhalten. Ist damit die Abrechnungsfrist überschritten ?
    M.f.G.

    Antwort
  • 5. Januar 2017 um 9:54 Uhr
    Permalink

    Hallo, ich habe im Dezember 2016 eine Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum von Januar 2015 – juli 2015 bekommen. Ist diese trotzdem wirksam noch? Liebe Grüße

    Antwort
    • 5. Januar 2017 um 15:08 Uhr
      Permalink

      Ohne nähere Sachverhaltsangaben kann man die Frage nicht präzise beantworten.

      Antwort
  • 4. Januar 2017 um 17:52 Uhr
    Permalink

    Habe gerade von meinem Vermieter erfahren das er sich jetzt die Nebenkosten Abrechnung von 2013,2014,2015 und 2016 setzen will .
    Wie lange darf er rückwirkend abrechnen ?

    Antwort
    • 5. Januar 2017 um 9:44 Uhr
      Permalink

      steht doch alles ausführlich und klar verständlich in dem obigen Artikel.

      Antwort
  • 3. Januar 2017 um 21:04 Uhr
    Permalink

    Habe meine Nebenkostenabrechnung für 2015 nicht bekommen (stand heute 03.01.2017)! Die Zähler wurden am 26.01.2016 abgelesen! Musste ich die Nebenkostenabrechnung trotzdem bis zum 31.12.2016 bekommen haben? Oder hat der Vermieter bis zum 26.01.2017 zeit?? Würde mich für eine Korrekte Antwort freuen.

    Antwort
    • 5. Januar 2017 um 15:06 Uhr
      Permalink

      Vorausgesetzt, dass bisher immer der Abrechnungszeitraum identisch war mit dem Kalenderjahr, was zwar meist der Fall ist, aber nicht zwingend sein muss, letztlich richtet sich dies nach dem jeweiligen Mietvertrag, so wäre die Abrechnung für 2015 verspätet.

      Das Ablesedatum hat damit nichts zu tun, denn es wäre gar nicht möglich, jeweils zum 31.12. eines Jahres 00.00 Uhr abzulesen.

      Der Abrechnungszeitraum bleibt davon unberührt.

      Die Verbrauchseinheiten vom 01.Januar bis 26.Januar werden dem Jahr 2015 zugeschrieben, ein Nachteil entsteht dadurch nicht, weil ja dafür im nächsten Jahr, (also 2016) auf der Basis der vorhergehenden Ablesung die Fortschreibung des Verbrauches erfolgt.

      Tipp: bestehen Sie dennoch im Laufe des Januar auf einer Abrechnung, kann ja sein, dass sich ein Guthaben ergeben hat, das trotz verspäteter Abrechnung natürlich ausbezahlt werden muss (vielleicht ist das ja auch die Ursache für die "Verspätung).

      Nur die etwaige Nachzahlungspflicht ist hinfällig.

      Antwort
  • 2. Januar 2017 um 20:53 Uhr
    Permalink

    Unsere Nebenkostenabrechnung für 2015 ist immer noch nicht eingegangen (stand heute 02.01.2017). Der Vermieter hat sie wohl sehr spät abgeschickt. Hier ist definitiv die Frist abgelaufen. Muss ich die Nebenkostenrechnung bezahlen oder ist sie verfallen? Vielen Dank für die Antworten 🙂

    Antwort
  • 2. Januar 2017 um 15:56 Uhr
    Permalink

    Schönen guten wir haben am 30.12.2016 unsere nebenkostenabrechnung für 2014 und 2015 bekommen. Ist die von 2014 überhaupt noch gültig und für 2015 habe ich fragen wegen der Abrechnung es steht nirgendwo drauf welche wärmemengenzählerstände wir haben. Was können wir machen.

    Antwort
  • 2. Januar 2017 um 12:57 Uhr
    Permalink

    Guten Tag
    Habe meine Nebenkostenabrechnung und heitzkosten Abrechnung bekommen die mir sehr hoch erscheint muss nachzahlen
    Zumal die Nachbarn unter mir ein Guthaben haben wo kann ich die kontrollieren lassen
    (Über mir ist der Dachboden der nicht isoliert ist )
    Vielen Dank für eine Antwort

    Antwort
  • 30. Dezember 2016 um 20:10 Uhr
    Permalink

    Guten Tag,
    ich habe heute meine Betriebskosten Abrechnung bekommen, an wenn kann ich mich wenden, um die Abrechnung überprüfen zu lassen da mir die Kosten für ein halbes Jahr in dieser Wohnung zu hoch erscheinen.
    Vielen dank für eine Antwort!

    Antwort
  • 30. Dezember 2016 um 20:10 Uhr
    Permalink

    Guten Tag,
    ich habe heute meine Betriebskosten Abrechnung bekommen, an wenn kann ich mich wenden, um die Abrechnung überprüfen zu lassen da mir die Kosten für ein halbes Jahr in dieser Wohnung zu hoch erscheinen.
    Vielen dank für eine Antwort!

    Antwort
  • 28. Dezember 2016 um 13:09 Uhr
    Permalink

    Hallo,
    wir haben zwar unsere Abrechnung für 2015 bereits im August erhalten aber bis heute hat der Vermieter – trotz mehrfacher Aufforderung- unsere Rückzahlung von 176 € nicht überwiesen. Was können wir tun???
    Vielen Dank für eine Antwort!"

    Antwort
    • 29. Dezember 2016 um 8:00 Uhr
      Permalink

      Sie können mit dem Guthaben gegen die nächste Mietzahlung aufrechnen, also 176 € von der Miete abziehen, müssen aber gleichzeitig gegenüber dem Mieter diese Aufrechnung schriftlich erklären.

      Antwort
      • 3. Januar 2017 um 17:00 Uhr
        Permalink

        Hallo die Nebenkostenabrechnung von Jan bis Aug 2015 ist noch nicht eingegangen. Beim Auszug wurden 300,00€ Kaution als Sicherung vom Vermieter einbehalten. Wie verhält sich das jetzt? Ich danke für Ihre Antwort.
        Heutiges Datum 3.1.2017

        Antwort
      • 4. Januar 2017 um 5:58 Uhr
        Permalink

        Hallo die Nebenkostenabrechnung von Jan bis Aug 2015 ist noch nicht eingegangen. Beim Auszug wurden 300,00€ Kaution als Sicherung vom Vermieter einbehalten. Wie verhält sich das jetzt? Ich danke für Ihre Antwort.
        Heutiges Datum 3.1.2017

        Antwort
  • 27. Dezember 2016 um 15:28 Uhr
    Permalink

    Wir haben die Wohnung seit 2012.Jetzt kommt eine Wasser/Abwasser Abrechnung von 17.11.2014 bis 17.11.2016.Allerdings, noch eine Mieterhöhung von 20%! Ist das zulässig?

    Antwort
  • 25. Dezember 2016 um 13:11 Uhr
    Permalink

    Guten Tag und frohe Feiertage! 🙂

    Ich warte noch auf meine Abrechnung aus 2015 ich weiß das noch etwa 1 Woche (bis 02.01.2017) Zeit dafür ist, da der 31 auf einen Samstag fällt. (Ich habe mich bereits so weit es mir möglich war belesen)

    Nun erwarte ich eine nicht unerhebliche Rückzahlung. Allerdings hat mein Vermieter im April die Immobilie veräußert. Ich weiß das ihn das nicht von seinen Pflichten befreit, weiß aber nur bedingt über meine Rechte.

    Was passiert wenn ich ggf. am 02.01.2017 meine Abrechnung noch nicht haben sollte? Was für Schritte kann ich einleiten? Wie kann ich meinen Vermieter ggf. "motivieren" sich endlich einzubringen?

    Grüße

    E.M

    Antwort
    • 3. Januar 2017 um 13:34 Uhr
      Permalink

      Guten Tag und ein frohes neues Jahr! Mein ehem. Vermieter hat die gesetzliche Frisst verstreichen lassen mir bis zum 02.01.2017 meine Nebenkostenabrechnung von 2015 fertig zu machen.

      Was kann ich nun tun? Was habe ich für Rechte?

      Grüße

      E.M

      Antwort
  • 23. Dezember 2016 um 16:22 Uhr
    Permalink

    GutenTag!
    Wir haben vom August 2014 bis August 2015 eine Wohnung gemietet.
    Heute erreicht uns nach über einem Jahr eine Abrechnung die nicht den richtigen Wohnzeitraum beinhaltet. Zu dem ist die Abrechnug irre hoch. Über 1600 Euro.

    Ist da nicht längst die Frist abgelaufen?

    Beste Grüsse
    Katja Meyer

    Antwort
  • 22. Dezember 2016 um 11:45 Uhr
    Permalink

    Guten Tag, meine Mutter ist im April 2015 verstorben. Seid dem warten wir auf die Abrechnung der Betriebskosten und auf die Auszahlung der restlichen Kaution.
    Meine Mutter lag seit Dezember 2014 im KH, so das wir ein Guthaben erwarten.
    Wie lange darf sich der Vermieter noch Zeit nehmen?

    Antwort
    • 23. Dezember 2016 um 8:05 Uhr
      Permalink

      Sollte bisher der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr gewesen sein (Abweichungen wären möglich), dann müsste der Vermieter bis spätestens 02.01.2017 Ihnen als Erbin die Abrechnung zugeschickt habe, vorausgesetzt, er weiß, dass Sie die Erbin sind.

      Kautionsabrechnung: sie hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt das Mietverhältnis beendet wurde durch Kündigung der Erben.

      Ab Beendigung muss innerhalb von 6 Monaten abgerechnet werden, wobei der Vermieter im Falle einer zu erwartenden Nachzahlung des Mieters noch einen angemessenen Sicherheitseinbehalt vornehmen darf.

      Im Fall Ihrer Mutter ist das aber nicht zulässig, weil mangels Verbrauch nicht mit einer Nachzahlungspflicht zu rechnen ist.

      Bleiben Sie am Ball, Vermieter haben oft Probleme mit der Auszahlung der Kaution.

      Der Anspruch würde verjähren nach 3 Jahren, gerechnet ab Fälligkeit, wobei die Fälligkeit frühestens nach Ablauf der 6 Monate nach Ende des Mietverhältnisses eintreten würde.

      Beispiel:

      Ende des Mietverhältnisses am 31.07.2016,
      6 Monate Wartezeit, Fälligkeit somit am 31.01.2017
      Verjährungszeitraum beginnt am 01.01.2018 und endet am 31.12.2020.

      Antwort
  • 14. Dezember 2016 um 6:31 Uhr
    Permalink

    Guten tag wir haben unsere Mietwohnung zum 31.12. Gekundigt. Seit 2003 haben wir von unserem Vermieter keinerlei nebenkostenabrechnung erhalten. Können wir diese jetzt verlangen denn so wie es aussieht haben wir immer zu viel bezahlt. Bitte geben sie uns doch einenrat. Vielendank

    Antwort
    • 21. Dezember 2016 um 8:28 Uhr
      Permalink

      Sie können auch jetzt noch problemlos für die früheren Jahre die Abrechnungen nachfordern, der Anspruch hierauf würde frühestens nach 3 Jahren, gerechnet ab Beendigung des Mietverhältnisses verjähren.

      Antwort
  • 13. Dezember 2016 um 17:37 Uhr
    Permalink

    Guten Tag, Habe soeben meine Nebenkostenabrechnung erhalten(am 16.11.2016),
    Abrechnungszeitraum ist der 01.01.2015 bis 31.05.2015

    Ist die Forderung des Vermieters gültig?

    Antwort
  • 13. Dezember 2016 um 8:15 Uhr
    Permalink

    Fortsetzung:
    Meine Frage ist also: welches Datum ist entscheidend für den richtigen Abrechnungszeitraum: das Datum, an dem die Arbeiten ausgeführt wurden oder das Datum an welchem dem Vermieter die Rechnung einging?

    Antwort
    • 21. Dezember 2016 um 8:31 Uhr
      Permalink

      Maßgeblich ist das Datum des Rechnungszuganges beim Vermieter.

      Da der Vermieter schließlich in die Abrechnung die genauen Beträge einsetzen muss, würde es nichts helfen, wenn nur die Arbeiten beendet sind, damit allein steht schließlich nicht die Höhe der zu leistenden Zahlung fest.

      Eigentlich ganz logisch, oder?

      Antwort
  • 13. Dezember 2016 um 8:09 Uhr
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    Ich habe folgende Frage:
    Am 1.02.2015 zog ich in die Wohnung ein. Jetzt erhielt ich die Betriebskostenabrechnung 2015. Dort sind Gartenarbeiten für 2014 abgerechnet, deren Rechnung dem Vermieter im Januar 2015 zuging. Aber er verrechnete sie nicht in der Abrechnung von 2014 sondern erst jetzt. Ist das rechtens? Für den Winterdienst ging eine Rechnung ein für den Zeitraum von November 2014 bis Januar 2015. Diese Kosten sind ebenso in der Rechnung von 2015 abgerechnet. Dadurch soll ich auch hier für ausgeführte Arbeiten aus 2014 mitbezahlen. Hätte es nicht eine Abrechnung der Winterdienstkosten bis Ende Dezember 2014 und dann eine für 2015 geben müssen? Vielen Dank im voraus!

    Antwort
    • 21. Dezember 2016 um 8:37 Uhr
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      Sie haben völlig recht, da Ihr Mietverhältnis erst später begonnen hat, brauchen Sie natürlich nichts für Nebenkosten aus früheren Zeiten bezahlen.

      Der Vermieter hätte bei Ihrer Abrechnung diese Positionen herausnehmen müssen.

      Meine Empfehlung: korrigieren Sie selbst die Abrechnung soweit möglich z.B. bezüglich Gartenarbeiten aus 2014, diesen Betrag können sie komplett herausnehmen, bezüglich Winterdienst 2014 bis Januar 2015 gilt das gleiche.

      Zahlen Sie den Restbetrag aus der Abrechnung, soweit diese im übrigen richtig wein sollte und Teilen Sie gleichzeitig dem Vermieter schriftlich oder per e-mail mit, warum Sie diese Kürzungen vorgenommen haben.

      Antwort
  • 12. Dezember 2016 um 15:58 Uhr
    Permalink

    Hallo,

    sind zum 31.05.2015 in unser Eigenheim gezogen. In dem Jahr kam keine Abrechnung vom Vermieter. Laut Aussage am Telefon hätten wir Geld zurückbekommen für das Jahr 2014. Jetzt rief er mich an und sagte wir müssen für das Jahr 2015 nachzahlen.
    Haben wir noch Anspruch auf die Rückzahlung oder ist dieser Anspruch bereits verfallen?

    Antwort
    • 21. Dezember 2016 um 8:41 Uhr
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      Für die restlichen Monate Januar bis Ende Mai 2015 muß Ihnen der Vermieter bis spätestens 02.01.2017 eine schriftliche Abrechnung zukommen lassen, für das Jahr 2014 hätte er das schon längst machen müsse. Sie sollten im Januar 2017 ggfl. den Vermieter schriftlich auffordern diese beiden Abrechnungen zu erstellen.

      Regeln Sie auf keinenFall irgend etwas am Telefon.

      Antwort
  • 9. Dezember 2016 um 13:44 Uhr
    Permalink

    Ich habe folgendes Problem: bin am 30.11.15 aus meiner alten Wohnung ausgezogen. Mein damaliger Vermieter schrieb mir vor kurzem, dass die Abrechnung fertig wäre und ich knapp 700€ Nachzahlung habe. Die jahre zuvor bekam ich immer was zurück. Also schrieb ich, dass das nicht sein kann. Er meinte, dass er der hausverwaltung bescheid sagt und sie es nochmal überprüfen sollen. Jetzt bekam ich die Nachricht, dass die Abrechnung stimmt, da im vorjahr falsch abgerechnet wurde. Bin ich dazu verpflichtet das zu bezahlen? Hab die letzten Jahre eigentlich immer um die 300€ zurück bekommen. 2014 waren es knapp 80€. Wäre dankbar über eine Antwort.

    Antwort
    • 9. Dezember 2016 um 15:11 Uhr
      Permalink

      Ich würde an Ihrer Stelle Belegeinsicht nehmen und alles prüfen. Am besten wenden Sie sich an einen Anwalt in Ihrer Nähe.
      Wenn die Abrechnung richtig ist, müssen Sie sie natürlich bezahlen. Es ist dabei egal, dass Sie in den Vorjahren immer Geld zurückbekommen haben.

      Antwort
      • 7. Februar 2017 um 10:56 Uhr
        Permalink

        Habe die Abrechnung nun schriftlich. Knapp 800€ Nachzahlung, da die hausverwaltung vom vorjahr (wareine andere hausverwaltung) angeblich falsch abgerechnet hat laut Aussage der neuen hausverwaltung. In der Abrechnung steht aber nur verbrauch 2015 und keine nachberechnung. Bei Heizung/warmwasser steht: siehe anlage abrechnugsfirma. Diese Anlage wollte ich von meinem Vermieter sehen. Er meinte, dass er das selbst kaum verstanden hat und ich es sowieso nicht verstehen würde. Außerdem darf er mir das nicht zukommen lassen, da es ja das ganze haus betrifft.
        Nun die Frage: wenn die Nachzahlung aus einer von der alten hausverwaltung berechneten Nebenkostenabrechnung ist, muss ich das bezahlen? Die alte hausverwaltung hat dann wohl immer falsch abgerechnet, denn der verbrauch war immer um den gleichen Betrag.
        Wäre dankbar wenn Sie mir nochmal antworten.
        MfG Sabrina

        Antwort
  • 8. Dezember 2016 um 9:44 Uhr
    Permalink

    Ich bin zum 1.12.15 ausgezogen und habe bisher nur einen Teil meiner Kaution zurückerhalten. Außerdem ist noch keine Nebenkostenabrechnung eingegangen. Das bedeutet doch, dass ich bei eventueller Nachzahlung, keinesfalls mehr dazu verpföichtet wäre dieser nachzukommen!?

    Antwort
  • 7. Dezember 2016 um 10:04 Uhr
    Permalink

    Habe bis jetzt noch keine Nebenkostenabrechnung für 2014 /2015 erhalten, Abrechnungszeitraum von 1.10. 13 – 30.09 .14 war letzte Abrechnung . Wie lange gilt die Frist für den Vermitter ?

    Antwort
    • 7. Dezember 2016 um 13:10 Uhr
      Permalink

      12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums, also in Ihrem Fall: 30.09.2015 (bitte oben lesen, ist oben erklärt)

      Antwort
  • 6. Dezember 2016 um 12:00 Uhr
    Permalink

    hallo,
    Wir haben diesen Monat unsere Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2014 bekommen, ist dies rechtlich in Ordnung und müssen wir diese zahlen?

    Antwort
  • 6. Dezember 2016 um 9:04 Uhr
    Permalink

    Guten Tag, mein Vermieter sagt, er schaffe es nicht die NK-Abrechnung für 2015 (01.01.2015 bis 31.12.2015) mir fristgerecht zu übermitteln. Ich erwarte eine hohe Rückzahlung, da ich das Jahr nur 10% "zuhause" war. Kann ich eine Mietminderung oder NK-Rückhaltung für kommende Monate androhen!? Was kann ich hier machen!? Besten Dank für eine Rückmeldung.

    Antwort
  • 5. Dezember 2016 um 10:50 Uhr
    Permalink

    Habe Mietrückstände und es wurden monatl.Ratenzahlg.von 50, 00 Euro vereinbart.Jetzt will der Vermieter mit Heiz-u.Betriebskosten Guthaben aufrechnen!

    Antwort
  • 13. Oktober 2016 um 10:00 Uhr
    Permalink

    Hallo
    Ich habe die Nebenkosten Abrechnung bekommen und mein Vermieter muss mir Nachzahlen.
    Er sagt aber er hat bis 31.12.2016 zeit mir das Guthaben zurück zu zahlen. Ist das rechtlich korrekt?

    Antwort
  • 7. Oktober 2016 um 9:52 Uhr
    Permalink

    Hallo. Ich bin im Februar 2015 in meine Wohnung gezogen. Eine Abrechnung habe ich allerdings bis heute ich. Laut Vermieter hat er bis November 2016 Zeit. Doch so wie ich es in dem Text gelesen habe, hatte die Abrechnung für das Jahr 15 ja schon lange bei mir angekommen sein müssen. verstehe ich das richtig?

    Antwort
  • 25. August 2016 um 10:15 Uhr
    Permalink

    Hallo hab mal eine Frage und zwar habe ich heute erst die Umlageabrechnung von 1.1-31.12.2015 bekommen und muss 134.17€ nach Zahlen und meine Mutter hat die heute auch bekommen aber sie is aus dieser Wohnung von mir jetzt letztes Jahr ausgezogen und soll jetzt 203.53 Nachzahlen für 2015

    Antwort
    • 7. September 2016 um 15:52 Uhr
      Permalink

      Dies kann durchaus richtig sein, da sich Teile der Betriebskostenabrechnung nach Wohnfläche berechnen. Es müsste also separat noch einmal geprüft werden.

      Antwort
  • 24. August 2016 um 12:36 Uhr
    Permalink

    Hallo. Ich habe seit 4 Jahren keine nebenkostenabrechnung bekommen. Ich fordere es immer und immer wieder anberaumt es tut sich nichts.
    Meine Frage: was kann ich tun?Kann ich einfach die Miete kürzen?akir

    Antwort
  • 16. August 2016 um 16:54 Uhr
    Permalink

    Hallo, und zwar wohne ich seid dem1.09.2013 in einer 1 zimmer Wohnung. Und zahle 80 eure Betriebskosten Vorauszahlung plus 65 Heizkostenvorrauszahlung.Mein Vermieter weigert sich mir die Betriebskosten/ HeizkostenabRechnung zu machen,seine Begründungen, laut Mietvertrag steht $6 ohne jährliche Abrechnung. Wer kann mir hierzu was sagen

    Antwort
  • 28. Juni 2016 um 8:15 Uhr
    Permalink

    Hallo,wir haben am 21.06.2016 Rückstand für die Nebenkostenabrechung 2013 erhalten.Müssen wir das bezahlen?

    Antwort
  • 17. Juni 2016 um 12:37 Uhr
    Permalink

    hallo,,,,,,wir hier im haus mit 2 Parteien bekommen seit zwei jahren keine Abrechnungen mehr,,wir haben dann zu eigenen mitteln gegriffen und haben zwei komplette Monatsmieten einbehalten…selbst daraufhin wurde nichts von seiten des Vermieters nichts unternommen….mieterverein selbst geschriebene schreiben bringen alles nichts..

    Antwort
  • 6. Juni 2016 um 21:47 Uhr
    Permalink

    Wir haben am 05.07.15 die letzte Nebenkostenabrechnung für 2014 erhalten. Bis wann muss unser Vermieter die Abrechnung für 2015 zustellen?

    Antwort
    • 6. Juli 2016 um 13:12 Uhr
      Permalink

      Bis 31.12.2016 spätestens bis Mittag 12 Uhr

      Antwort
  • 30. Mai 2016 um 20:30 Uhr
    Permalink

    Hallo, habe ein Problem mit meiner aktuellen Nebenkostenabrechnung von 2014/2015 ablese Termin 31.10.2015.
    Mein Vermieter behauptet felsenfest das die Frist ab dem Ablesetermin beginnt.
    Da die Hausverwaltung mit meinem Vermieter abrechnet betrift dieser zeitraum ja nicht mich den Mieter???
    2012/2013 Abrechnung kam bei uns im April an, also müsste der Vermieter den Eingang der Nebenkostenabrechnung beim mieter als Abrechnungsfrist beachten oder etwa nicht???
    Die aktuelle jetzt erst Ende Mai.

    Antwort
  • 24. April 2016 um 12:47 Uhr
    Permalink

    Hallo, ich bin am 31.8.2014 ausgezogen, es sind schon deutlich mehr als die 12 Monate Frist vergangen. Stimmt es, dass ich meine Gezahlten Nebenkosten zurück verlangen kann?
    Wenn die Nebenkostenabrechnung dann viel zu spät gemacht wird, ist die dann gültig und erlischt dann mein Recht die gezahlten Nebenkosten zurück zu Zahlen? Abrechnung Zeitraum war immer 1.Juni bis 31.Mai.
    Danke im Vor raus.

    Antwort
  • 26. Februar 2016 um 8:54 Uhr
    Permalink

    Hallo wir sind zum 01.02.2014 eingezogen haben eine Abrechnung über den Zeitraum von 01.02.2014-31.12.2014 erhalten. Allerdings wurden Stromkosten von 01.02.2014-15.04.2015 berechnet.
    Die kostenaufstellung wurde am 17.12.2015 erstellt uns allerdings erst zum 15.02.2016 in den Briefkasten geworfen.
    Müssen wir bezahlen oder uns irgendwie anderweitig dem Vermieter einigen das die Frist der Zustellung zu spät war?
    Was müssen wir tun?
    Ich würde mich sehr über eine Antwort ihrerseits freuen da unsere Abrechnung über 1150€ Nachzahlung beträgt.

    Mit freundlichem Gruß
    Anita Nothelfer

    Antwort
  • 24. Februar 2016 um 8:22 Uhr
    Permalink

    Wir haben seid dem 28.2.2014 keine nebenkostenabrechnung bekommen da ein neuervermieter das Haus übernommen hat was bedeutet das für uns

    Antwort
  • 20. Februar 2016 um 15:09 Uhr
    Permalink

    Ich habe eine frage
    Als Vermieter habe ich keine nwbenkostenabrechnung gemacht und möchte auch darauf verzichten. Ist das möglich? Was muß ich dem Mieter zahlen? Gibt es eine regungslos vielleicht 10% der gezahlten nk.
    Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen.
    Viele grüße
    Frank schade

    Antwort
  • 11. Februar 2016 um 17:43 Uhr
    Permalink

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Wir haben leider unsere Nebenkostenabrechnung vom Zeitraum 08/14-08/15 noch nicht erhalten. Müssen wir bei Nachzahlung nun bezahlen oder ist dies Verjährt?

    Antwort
  • 27. Januar 2016 um 10:39 Uhr
    Permalink

    Hallo und guten Tag,
    darf ein Vermieter überhaupt eine Nebenkosten-Abrechnung nach 2 Jahren korrigieren, wenn Fehler entstanden und bemerkt worden sind?
    In den jährlichen Abrechnungen, die innerhalb der 12 Monatsfrist erstellt werden, weißt er in einem Absatz darauf hin, dass "….die Abrechnung unter dem Vorbehalt der Nachberechnung und der Nachforderung ….wenn Fehler in der Abrechnung nachträglich festgestellt werden."
    Ist dieser Ausschluss von Unregelmäßigkeiten und anschließenden Nachberechnungen überhaupt rechtmäßig?

    Antwort
  • 8. Dezember 2015 um 11:59 Uhr
    Permalink

    Hallo,meine Frage: Bk Abrechnung 2014 habe ich Dez. 15 erhalten, Forderung um Nachzahlung von ca. 150€ .Jedoch bin ich Ende Juli ausgezogen, und 100€ meiner Kaution würden noch für evtl. Mängel einbehalten. Meine Vermieter weigern sich nun, diese 100€ mit der Nachzahlung zu verrechnen und weisen mich darauf hin, das die Bk Abrechnung 2015 auch noch zu zahlen wäre, dies aber widerum erst Ende 2016 erfolgt! So lange werden die 100€ einbehalten. Ist dies rechtlich zulässig?

    Antwort
  • 8. Dezember 2015 um 10:41 Uhr
    Permalink

    Sehr gute Information, vielen Dank!

    Antwort
  • 6. Dezember 2015 um 10:31 Uhr
    Permalink

    Hallo schönen guten tag ich bin im April 2014 eingezogen und bekomme jetzt 2015 die Aufforderung die Zählerstände zu übermitteln was ist aber mit den Abschlägen die ja schon geflossen sind wenn die zeit für die Abrechnung überschritten ist.
    Mit freundlichen Grüßen Frau Sommer

    Antwort
  • 25. November 2015 um 10:16 Uhr
    Permalink

    Hallo schönen guten tag ich bin letztes jahr aus meiner Wohnung ausgezogen und hab bis jetzt noch keine Betriebskosten meine Vermieterin hat gesagt die Abrechnung kommt ihn Juli habe immer noch nichts sie schiebt es auf ein Monat auf den anderen jetzt sagt sie erst ihm Januar das ist doch nicht rechtens oder Was kann ich dar machen.Mit freundlichen grüßen Frau Themann

    Antwort
  • 5. November 2015 um 7:37 Uhr
    Permalink

    Guten Morgen!
    Mein Problem ist leider etwas umfangreicher! Versuche mich mal, möglichst auf das Wesentlichste in kurzer/knapper Form zu beschränken!
    Die BK-Abrechnung für 2013 ist wegen Unstimmigkeiten in der Nachvollziehbarkeit vereinzelter Posten sowie fehlerhafter Form (es fehlten meine Vorauszahlungen bzw. sie waren unkorrekt berechnet worden. Dieses habe ich dem Vermieter umgehend schriftlich per Einschreiben/Rückschein mitgeteilt und um Korrektur gebeten. Nach Aufsuchen eines Anwalts habe ich dann die BK-Rechnung entsprechend korrigiert und bezahlt.
    Im März diesen Jahres bin ich nach fristloser Kündigung meinerseits dort ausgezogen, nachdem der Vermieter trotz über 2 Jahren von mir und Mitmietern des Hauses mehrfacher schriftlicher Mängelanzeige die Mängel nicht beseitigt hat und keinerlei Reaktion zeigte. Dieses Jahr erhielten wir dann eine Mitteilung des Wasserlieferanten RWE, dass in unserem Haus innerhalb der nächsten 10 Tage die Versorgung eingestellt wird, weil die Rechnungen nicht beglichen wurden. Das Haus weist erhebliche Sturm- und Wasserschäden am Dachstuhl und dem gesamten Haus auf, wovon die Wohnungen mit betroffen waren. In meiner Wohnung kam es durch undichte/defekte/nicht mehr verschließbare Fenster zu einem starken Schimmelbefall in sämtlichen Räumen, die Heizung in Form der Gastherme fiel wiederholt mehrfach längerfristig aus, so dass es auch noch zu einer (Warmwasserbereitung ebenfalls mittels Therme) nicht ausreichenden Beheizung der Räume kam. Im Hausflur waren in 2 Etagen durch den Sturm in den Mosaikfenstern Löcher entstanden, die unzureichend abgedichtete Holztüre (bei geschlossener Tür passte ein Fingerbreit zwischen die Tür und dem Rahmen) und der ständige Durchzug kamen erschwerend hinzu. Im Februar diesen Jahres versuchte man, in unser Haus einzubrechen und es kam zu einer massiven Beschädigung der Hauseingangstür. Bis heute wurde dieser Schaden nicht behoben, lediglich ein Stück vorgeklebte Pappe wurde angebracht.
    Die Abrechnung beinhaltet unter anderem:
    Gebäuderversicherung, Haftpflichtversicherung, Hauswart, Hausreinigung, Winterdienst, Müllabfuhr, Wasser, Abwasser, Niederschlagswasser, Beleuchtung, Grundsteuer, Straßenreinigung, Pflege Außenanlage (mit Kostenanstieg von 62 EUR in 2013 auf 206 EUR für 2014, wir haben weder Garten, Hof oder sonstiges gehabt) Schornsteinfeger und Kabelgebühren (das wurde letztes Jahr vom Vermieter veranlasst, ich hatte seinerzeit der Unitymedia den Zutritt zu meiner Whg. diesbezüglich nicht gestattet und diesen Kabelanschluss nicht in meine Whg. legen lassen). In der Abrechnung für 2014 fehlt auch komplett die Summe meiner Vorauszahlungen, diese wurde mit 0 EUR angegeben. Das mit im Haus befindliche Gewerbe (1 Friseur) findet keine Berücksichtigung, es wird komplett auf das gesamte Gebäude umgelegt, dazu gehört jedoch auch noch ein weiteres Gebäude, was zwar in der Abrechnung (für unser Haus Nr. 2) herausgerechnet, aber trotzdem auf die Gesamtfläche beider Häuser zusammengefasst umgelegt wurde,

    Ist diese Abrechnung jetzt dem Gesetz nach formal falsch und inhaltlich nicht korrekt? Was muss ich tun?

    Antwort
  • 9. September 2015 um 19:01 Uhr
    Permalink

    Ich habe leider ein etwas größeres Problem. Seit 2007 streite ich mich mit der Hausverwaltung wegen überzogener Heizkosten (Steigerung von 40 % von 06 zu 07,ebenso 07 zu 08 ) herum und habe aus diesem Grund die BK Abrechnung immer nicht anerkannt und nicht bezahlt. Ende Januar wurde dann die Wohnung an den Vermieter übergeben.
    Im Dez. 2011 hat sich die Verwaltung den gesamten Betrag der Mietkaution einschl. der Zinsen auf ihr Konto übertragen. Ich war der Meinung das dies ohne mein Einverständnis nicht geht, aber die Bank hat der Verwaltung den gesamten Betrag überwiesen. In der gesamten Zeit habe ich von der Verwaltung keine Mahnung oder dgl. erhalten.
    Die Verwaltung hat mir jetzt einen Restbetrag überwiesen, ohne Zinsen und ohne auf die noch ungeklärten Sachverhalte einzugehen.
    Meine Frage wäre : durfte ohne meine Kenntnis das Konto leergeräumt werden, was ist eventuell bereits verjährt und was kann ich tun?
    für Ihre Hilfe bedanke ich mich im Voraus.
    Mit freundlichen Grüssen
    Karin Messing

    Antwort
  • 2. September 2015 um 12:29 Uhr
    Permalink

    Hab mal frage wir sind Jan 2014 umgezogen in andere Stadt u haben vom alten Energieversorger eine Abschlussrechnung bekommen die wir auch beglichen Haben.jetzt kam Eine widerruf der alten Abschluss Rechnung u eine neue wurde erstellt in dem wir einen hohen Betrag nachzahlen sollen .muss ich das bezahlen .?Mit freundlichen Grüßen a.bernhard

    Antwort
    • 4. September 2015 um 21:33 Uhr
      Permalink

      Man könnte zunächst einmal erwidern, daß mit dem Saldenausgleich der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach erloschen ist.
      Abgesehen davon stellt sich die Frage, aus welchem Grunde die alte Abrechnung gewissermaßen "kassiert wurde".
      Ein sog, Kalklationsirrtum kann von den Stadtwerken nicht ohne weiteres widerrufen werden.
      Ich vertrete derzeit in einem ähnlich gelagerten Fall eine Mandantin gegen Yello Strom, bezweifle allerdings, daß die Gesellschaft tatsächlich Zahlungsklage erhebt.

      Antwort
  • 25. August 2015 um 14:39 Uhr
    Permalink

    Hallo! Ich habe seit 3Jahren keine Jahresabrechnung(Mietenebenkosten) bekommen.Hatte vorher bei den Abrechnungen immer Guthaben,habe meinen Vermieter auch schon einige male daraf angesprochen–antwort war immer: Sie kommen noch.Was kann ich tun?Welche Nachteile hätte es für meinen Vermieter wenn er nicht damit rausrückt.Vielen Dank.

    Antwort
    • 4. September 2015 um 21:25 Uhr
      Permalink

      Ich würde zunächst gar nicht mehr anmahnen, denn jeweils 1 Jahr nach Ablauf des Abrechnungszeitraums hat der Vermieter keinen Nachforderungsanspruch, während Ihr Anspruch auf eine evtl. Rückforderung erhalten bleibt. Eine Rückforderung verjährt nach Ablauf von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Abrechnung vorgelegt wurde.
      Sie müssen jedoch bedenken, daß der Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung nach 3 Jahren verjähren kann (für das Betriebskostenrecht liegt noch keine höchstrichterliche Entscheidung vor). Notfalls müßten Sie bis zum 31.12. des betreffenden Jahres eine Klage auf Rechnungslegung bei dem zuständigen (!) Gericht eingereicht (nicht erst abgesendet!) haben.
      Also(Beispiel):
      Abrechnung 2011. Der Abrechnungszeitraum endet am 31.12.2011. Die Abrechnungsfrist endet am 31.12.2012. Der Anspruch auf Erteilung entsteht am 01.01.2013. Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung beginnt mit Ablauf des 31.12.2013. Der Anspruch verjährt demzufolge mit Ablauf des 31.12.2016. Wenn dann im Laufe des Jahres 2017 die Abrechnung erteilt wird und daraus ergibt sich ein Guthaben, können Sie wegen evtl. Abrechnungsfehler zu Ihrem Nachteil innerhalb eines Jahres Einwendungen erheben. Der Anspruch auf Zahlung eines Guthabens verjährt ohne Rücksicht darauf mit Ablauf des 31.12.20120. Sie ersehen an diesem Beispiel wie zählebig Abrechnungsprobleme sein können.

      Antwort
  • 25. August 2015 um 10:03 Uhr
    Permalink

    Wenn der Vermieter einer Erhöhung seiner Grundsteuer erst nach dem Ablauf seines Übergabetermins der NKA an seine Mieter erhält, darf er dann diese Erhöhung auf seine Mieter umlegen? i Mt bestem Gruß
    Klaus Bödeker

    Antwort
    • 4. September 2015 um 21:07 Uhr
      Permalink

      Das kann er, es sei denn, daß ihn eine Erhöhung der Grundsteuer bereits vorher angekündigt worden war. Hier können Sie bei der Stadt/Gemeinde – Grundsteueramt nachfragen, ob den Eigentümern bebauter Grundstücke zuvor schon angekündigt worden war ( Diese Auskunft fällt nicht unter das Steuergeheimnis). Dann hätte er meines Erachtens in seiner Abrechnung einen entsprechenden Vorbehalt machen müssen.

      Antwort
  • 12. August 2015 um 17:47 Uhr
    Permalink

    Hallo,
    aufgrund meiner neuesten Betrieskostenabrechnung ergibt sich ein Überschuss, der auf den Monat berechnet ca. 10 Euro weniger Betriebskosten ergibt. Kann ich für das kommende Jahr fordern, dass meine monatlichen Betriebskosten entsprechend reduziert werden ?

    Antwort
    • 4. September 2015 um 21:03 Uhr
      Permalink

      Das können Sie gem. § 560 Abs. 4 BGB! Allerdings besteht die Möglichkeit, daß Ihre Abrechnung Fehler zu Ihrem Nachteil enthält, so daß Ihr Guthaben in Wahrheit höher ist und die Möglichkeit einer darüber hinausgehendenden Herabsetzung der Vorauszahlungen besteht. Wenn Sie mir Ihre Abrechnung zumailen, kann ich das für Sie kostenneutral (unentgeltlich) prüfen. – rechtsbeistand.berger@yahoo.de – Mitglied des Deutschen Mietgerichtstags e.V.

      Antwort
  • 5. August 2015 um 21:52 Uhr
    Permalink

    Hallo,
    darf mein Vermieter mir heute noch die Nebenkosten Abrechnung von 2011-2013 zusenden?

    Antwort
    • 11. August 2015 um 12:32 Uhr
      Permalink

      Nein! Bsp. Abrechnungszeitraum bis 31.12.2013 – abgelaufen am 31.12.2014
      Wenn der Vermieter 2015 aufwacht aus seinem Winterschlaf spricht man von pP ( persönliches Pech )
      Ich sollte 600€ nachzahlen von Abrechnungsende Okt 2013. verweigere jedoch die Zahlung.
      Ich zahle pünktlich Miete und Abschläge! Da darf man auch pünktlich Abrechnungen erwarten . Gruß

      Antwort
    • 11. August 2015 um 13:28 Uhr
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      Ja, er darf Ihnen die Abrechnung zusenden. Sie dürfen auch gern noch bezahlen. Ihr Vermieter wird die Nebenkostennachzahlung aber nicht mehr gerichtlich einklagen können, wenn Sie nicht zahlen wollen. Die Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2013 hätte der Vermieter Ihnen bis zum 31.12.2014 zukommen lassen müssen. Die Nebenkostenabrechnung aus dem Jahre 2012 hätte am 31.12.2013 bei Ihnen sein müssen.
      Das ist die rechtliche Seite. Man sollte aber auch immer bedenken, dass es neben dem Recht auch das gelebte Vermieter-Mieter-Verhältnis gibt. Eventuell haben Sie eine günstige Miete und die Nachzahlung ist nur gering? Man sollte also auch immer bedenken, dass eine (berechtigte) Nichtzahlung ein bisher unbelastetes Mietverhältnis belasten kann.

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      • 4. September 2015 um 20:54 Uhr
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        Es ist befremdlich, daß Sie in das Problem ein moralische Komponente hineinbringen und versuchen, bei der Mieterin ein schlechtes Gewissen zu erzeugen. Zunächst einmal hat der Vermieter mit seinen verspätet vorgelegten Abrechnungen das Mietverhältnis belastet, weil die Mieterin damit nicht mehr rechnen mußte. Zumindest versucht er, von der Mieterin Beträge zu erlangen, die ihm schlicht und einfach nicht zustehen. Eigentlich jeder Vermieter weiß das heute. Ich bin während meiner 30jährigen Mietrechtspraxis noch keinen Vermieter begegnet, der Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der Einwendungsfrist des § 556 Abs. 5 BGB gelten läßt. Aus gutem Grund hat der Gesetzgeber Abrechnungs- und Einwendungsfristen mit der [großen] Mietrechtsreform eingeführt, u.a. um den Streit der Verwirkung von Nachforderungen zu beenden und durch eine klare Regelung zum Rechtsfrieden beizutragen. – Überhaupt hat der BGH im Laufe der Jahre die Möglichkeiten von Einwendungen gegen formelle und materielle Abrechnungsfehler durch seine faktische Definitionsmacht zunehmend zurückgeschnitten und den Katalog der umlagefähigen Betriebskosten, die unter § 2 Nr. 17 BetrKV fallen können, mit nahezu irrwitzigen Begründungen ständig erweitert. Von einer mieterfreundlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung kann also wahrlich nicht die Rede sein.
        Sie hätten fairerweise erwähnen können, daß bei Zahlungen auf verfristete Nachforderungen eine Rückforderung nicht nach § 214 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist, da eine analoge Anwendung des § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht in Betracht kommt (BGH VIII ZR 94/05). Ihr Hinweis auf eine eventuelle niedrige Miete mag in Einzelfällen nützlich sein, Ich weise meine Mandanten in diesen Fällen auf die Möglichkeit hin, verfristete Nachforderungen, wenn sie nicht allzu hoch sind, zu zahlen und abzuwarten, wie sich das Mietverhältnis entwickelt. Der Rückzahlungsanspruch verjährt gem. § 195 BGB nach 3 Jahren, wobei die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit Ablauf des Jahres beginnt, in welchem die Zahlung geleistet wurde (dieser Hinweis für die nicht juristisch vorgebildeten Leser).
        Rechtsbeistand R. Berger – http://www.nebenkostenhilfe.de
        Mitglied des Deutschen Mietgerichtstags e.V.

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  • 14. Juli 2015 um 14:56 Uhr
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    Hallo bin 2013 aus meiner alten Wohnung ausgezogen vermieter hatte meine neue Adresse nicht heute bekomme ich Brief soll 98 euro bezahlen da habe ich dort erst mal angerufen und gefragt wofür da meinte die nette Dame Betriebskosten Abrechnung 2013 muss ich zahlen

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  • 24. Juni 2015 um 11:33 Uhr
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    Hallo.

    ich bin im am 31.10.14 aus meiner Wohnung ausgezogen, habe bis jetzt nur meine BK-Abrechnung fürr 2012 erhalten, die für 2013 fehlt noch, kann ich die mir zustellen lassen, nur aus neugierde – ohne das der Vermieter Ansprüche erhebt?
    Er hatte natürlich meine neue Anschrift wie Kontaktdaten, jedoch habe ich nichts erhalten.

    Danke für ihre Mühe.

    Antwort
  • 22. Juni 2015 um 10:39 Uhr
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    Hallo,
    ich wollte mal fragen, ob eine Nebenkostenabrechnung auch dann gezahlt werden muss, wenn diese nur einzelnen Mietern zugestellt werden? Wir sind ein Mehrparteienhaus (8 + 4-wir sind mit 2 Häusern zusammen berechnet) und lediglich meine Nachbarin und wir haben eine Nebenkostenabrechnung mit Nachzahlung erhalten.
    Auch ist es sehr komisch, das für die beiden Treppenhäuser die Reinigung mit 2761,92 angesetzt ist.
    Ich danke ihnen vielmals für helfende Antworten

    Antwort
  • 30. Mai 2015 um 18:34 Uhr
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    Hallo, eine Mieterfrage – wie verhält es sich mit der vierten (!) Version einer Nebenkostenabrechnung welche (natürlich) am letzten Tag der Ablauffrist manuell übergeben wurde und offensichtlich immer noch falsch ist – erneuert sich die Frist ?

    Antwort
  • 24. April 2015 um 15:48 Uhr
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    hallo s.g. damen und herren

    ich habe hier mal eine frage: ich bin Nov.2014 aus meiner alten wohnung ausgezogen. und habe bis heute noch keine Abrechnung der betriebskosten für 2013 erhalten. kann mein alter vermieter jetzt noch anforderungen stellen und geltend machen? mfg hr. Heinrich

    Antwort
  • 17. April 2015 um 15:24 Uhr
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    Hallo, ich hätte als Vermieter eine Frage, wer kann mir helfen.
    Bei mir ist ein Mieter am 31.08.2014 ausgezogen, ich habe ihn die Nebenkostenabrechnung (Abrechnungszeitraum 01.11.13 – 31.10.14) für Ihn Zeitraum 01.11.2013 – 31.08.2014 (Auszug) fristgerecht am 03.02.2015 zugesandt.
    Er forderte die Unterlagen der Rechnungen zur Abrechnung an, diese habe ich am 13.03,2015 zugesandt, habe aber immer noch keinen Abschlag der Nebenkosten erhalten. Bis wann muss er die Nachzahlung bezahlen. Ich habe bis jetzt noch nichts von Ihm gehört.
    Wer kann mir helfen.

    Antwort
  • 25. Januar 2015 um 18:13 Uhr
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    Ich hab auch noch ne frage..
    Ich bin August 2013 ausgezogen und hatte meinem Vermieter für die Nebenkostenabrechnung von 2012 eine Adresse gegeben, die immer noch gültig ist. Nun bekam ich im Dezember 2014 eine SMS, dass er für die Abrechnung von 2013 meine Adresse benötigt. Darauf habe ich erst jetzt, also Januar 2015 geantwortet, dass es immer noch die selbe sei.
    Muss ich jetzt zahlen oder ist die Frist vorbei?

    Antwort
  • 18. Dezember 2014 um 9:09 Uhr
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    Hallo. Ich habe ein riesiges Problem. Mein Vermieter war 7 !! Jahre wie vom Erdboden verschluckt. Wie sich im Nachhinein herausstellte sass er im Gefängnis. Nun hat er sich dieses Jahr im März zurück gemeldet. Miete und Nebenkosten wurden von uns regelmäßig bezahlt. Nunmehr haben wir ihn im Laufe dieses Jahres mehrmals mündlich aufgefordert uns die Nebenkostenabrechnungen der letzten Jahre zukommen zu lassen. Keine Reaktion. Muss ich das schriftlich anfordern? Verjährt mein Anspruch? Laut meinen Berechnungen müsste ich nämlich noch Geld zurück erhalten.

    Antwort
  • 10. September 2014 um 10:15 Uhr
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    Hallo, wie ist es bei einem Jahesmitvertrag vom 01.05.2013 – 31.04.2014? (Miieter ist bereits ausgezogen) Muss ich dann 2 Abrechnungen machen – da ich ja von 2014 nicht alle Belege bis Ende 2014 habe?

    Antwort
    • 1. Dezember 2014 um 22:36 Uhr
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      ich bin am 31.07.2013 ausgezogen und habe am 01.12.2014 meine nebenkostenabrechnung erhalten.
      meine Frage: ist das nicht zu spät
      ich dachte nach 12 monaten muss ich sie bekommen??

      Antwort
      • 2. Dezember 2014 um 16:49 Uhr
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        Wohl nicht. Es kommt auf den Abrechnungszeitraum an. Die Nebenkostenabrechnung muss dem Mieter spätestens mit Ablauf des 12. Monats nach Ende des entsprechenden Abrechnungszeitraums schriftlich zugegangen sein. Ist der Abrechnungszeitraum vom 1.1.2013 bis 31.12.2013, dann kann die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis 31.07.2013 noch bis zum 31.12.2014 zugestellt werden.

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        • 24. Februar 2015 um 17:15 Uhr
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          Hallo,ich habe erst jetzt(heute den 24.02.2015) die Nebenkostenabrechnung für 2013 bekommen und möchte fragen ob ich zahlen muss oder nicht?

          Danke schön!

          Antwort
          • 4. Mai 2015 um 9:13 Uhr
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            Nein, ich denke das musst du nicht. Der Vermieter muss die Nebenkostenabrechnung spätestens 12 Monate nach dem Abrechnungszeitraum zustellen, danach sind keine Nachforderungen mehr möglich.
            Siehe auch hier:
            http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html

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