Parteiverbot03.02.2016

NPD-Verbotsverfahren: Unter welchen Voraussetzungen kann eine Partei verboten werden?

Es ist in Deutschland möglich eine Partei verbieten zu lassen. So läuft seit dem Jahr 2013 vor dem Bundesverfassungsgericht ein Verfahren zum Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD). Doch welche Voraussetzungen müssen dafür vorliegen? Genügt allein eine von der freiheitlich demokratischen Grundordnung abweichende Meinung oder muss die Partei aktiv einen Umsturz planen?

Unter welchen Voraussetzungen kann eine Partei verboten werden?

Unter welchen Voraussetzungen eine Partei verboten werden kann, regelt Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG). Danach muss eine Partei verfassungswidrig sein. Davon ist dann auszugehen, wenn die Partei nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.
Die Partei muss also die obersten Grundsätze der freiheitlichen Demokratie ablehnen, um verboten zu werden. Da sie nach dem Wortlaut der Vorschrift darauf ausgehen muss, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, genügt es nicht, dass sie die Ordnung lediglich nicht anerkennt, sie ablehnt oder ihnen andere entgegensetzt. Vielmehr wird gefordert, dass die Partei eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung einnehmen muss. Sie muss planvoll das Funktionieren der freiheitlich demokratischen Grundordnung beeinträchtigen und im weiteren Verlauf diese Ordnung selbst beseitigen wollen.
Voraussetzung für ein Verbot ist nicht, dass die Partei bereits Maßnahmen ergriffen hat. Beim Parteiverbot handelt es sich um eine Präventivmaßnahme. Mögliche Gefahren für die freiheitlich demokratische Grundordnung sollen bereits im Vorfeld abgewendet werden.
Unerheblich ist zudem, ob die Beeinträchtigung bzw. Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung Nah- oder Fernziel der Partei ist. Daher kann eine Partei schon dann als verfassungswidrig gelten, wenn ihr Nahziel nur eine andere soziale und politische Ausprägung der freiheitlichen Demokratie als die heutige in der Bundesrepublik ist. Dieses Nahziel aber nur als Durchgangsstadium zur leichteren Beseitigung jeder freiheitlichen demokratischen Grundordnung dient.
Weiterhin ist es unbeachtlich, ob die Durchsetzung der verfassungswidrigen Ziele der Partei nach menschlichem Ermessen überhaupt in absehbarer Zukunft möglich ist oder eine Durchsetzung aufgrund ungünstiger Lage zunächst zurückgestellt wird.
Nicht ausreichend für die Annahme einer Verfassungsfeindlichkeit ist die Entgleisung einzelner Mitglieder oder Anhänger der Partei. Vielmehr muss die Partei selbst von einer Grundtendenz beherrscht werden, die der demokratischen Grundordnung ablehnend oder feindlich gegenübersteht.

Was macht die freiheitlich demokratische Grundordnung aus?

Zur freiheitlich demokratischen Grundordnung gehört die Achtung vor den Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.

Wer darf eine Partei verbieten?

Eine Partei verbieten darf nur das Bundesverfassungsgericht (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG). Eine Partei kann daher nicht wie ein Verein durch den Bundesinnenminister oder Landesinnenminister verboten werden. Den Antrag auf Parteiverbot kann zunächst der Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung stellen (§ 43 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – BVerfGG). Eine Landesregierung kann den Antrag nur gegen eine Partei stellen, deren Organisation sich auf das Gebiet ihres Landes beschränkt (§ 43 Abs. 2 BVerfGG). Die Antragstellung liegt dabei im politischen Ermessen.

Welche Folge hat ein Parteiverbot?

Ein Parteiverbot hat die Auflösung seines organisatorischen Apparats zur Folge. Zudem verlieren sämtliche Bundes- und Landtagsabgeordnete der Partei ihr Mandat.

Gab es bereits Parteienverbote in Deutschland?

Es gab in Deutschland bereits zwei Parteienverbote. Dies betraf zum einen die Sozialistische Reichspartei (SRP) im Jahr 1952 (Bundesverfassungsgericht, Urteil from 23.10.1952, Fn. 1 BvB 1/51) und die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) im Jahr 1956 (Bundesverfassungsgericht, Beschluss from 17.08.1956, Fn. 1 BvB 2/51). Ein erstes Verbotsverfahren gegen die NPD scheiterte im Jahr 2003 wegen des V-Mann-Skandals (Bundesverfassungsgericht, Beschluss from 18.03.2003, Fn. 2 BvB 1/01 u.a.). Seit dem Jahr 2013 läuft ein weiteres Verbotsverfahren gegen die NPD.

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