07.04.2013

Panne bei Lotto: Kann ein Lottogewinn eingeklagt werden und wer trägt die Kosten für die Spontanparty?

Als am Mittwoch (3. April 2013) die Nachricht von falschen Lottozahlen die Runde machte, dachten viele an einen verspäteten Aprilscherz. Aber nein. Es war wahr. Die Ziehung 6 aus 49 war tatsächlich nur eine Ziehung 6 aus 47. Zwei Kugeln waren in der Schütte hängengeblieben und nicht in die Trommel gefallen. Für die einen Pech für die anderen Glück. Doch was ist mit den vermeintlichen Gewinnern? Können die „Gewinne“ eingeklagt werden? Wer bezahlt die Kosten für die eilig einberufene Lotto-Party?

Zum ersten Mal in der Lottogeschichte
Erst nach der Live-Übertragung im ZDF wurde die Panne bei der Lottoziehung bemerkt. Seit 60 Jahren werden Lottozahlen gezogen, eine mechanische Panne dieser Art hatte es bisher noch nicht gegeben.

Kann der Lottogewinn vor Gericht eingeklagt werden?

Die Chancen dürften gering sein. Ein Anspruch auf den Gewinn kann nur bestehen, wenn die Ziehung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. In den Teilnahmebedingungen steht unter anderem, dass die 6 Gewinnzahlen sowie die Zusatzzahl aus der Zahlenreihe 1 bis 49 gezogen werden, wobei jede Zahl nur einmal gezogen wird. Da jetzt nur aus 47 die Gewinnzahlen ermittelt wurden, war die Ziehung nicht ordnungsgemäß. An dem Spiel „6 aus 49“ müssen also 49 Kugeln teilnehmen und nicht nur 47.

Jetzt könnten findige Juristen argumentieren, dass in dem Fall, dass alle Kugeln in die Trommel gefallen wären, in dieser Ziehung die gleichen Kugeln gezogen worden wären und es auf die zwei fehlenden Kugeln gar nicht ankam. Die Ursächlichkeit dafür, dass aus 49 Kugeln andere Zahlen als aus 47 Kugeln gezogen worden wären, dürfte kaum nachweisbar sein.

Zahlen müssen für gültig erklärt werden

Die gezogenen Zahlen stellen nicht automatisch „sofort gültige Gewinnzahlen“ dar. Das heißt, die jeweilige Zahl gilt nicht bereits dann als gezogen, wenn sie aus der Lostrommel in das Fach fällt. Erst müssen der zuständige Ziehungsleiter und eine amtliche Aufsichtsperson die gezogene Zahl für gültig erklären.
Die gezogenen Zahlen bzw. die Zahlen der ersten Ziehung waren am Mittwochabend noch gar nicht für gültig erklärt worden.

Haftungsausschluss bei unverschuldeten Störungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Landeslotteriegesellschaften sehen im Übrigen einen Haftungsausschluss bei unverschuldeten Störungen und Fehlfunktionen der technischen Geräte vor. Hier könnte z. B. eine unverschuldete Störung vorgelegen haben.

Ziehung wurde wiederholt

Als der Fehler nach der Fernsehausstrahlung bemerkt worden war, ist die Ziehung wiederholt worden. Die Zahlen dieser Ziehung wurden danach zu gültigen Gewinnzahlen erklärt.

Wer zahlt die Kosten der Spontanparty?

Wer im Glauben auf den großen Gewinn die Nachbarn auf einen teuren Champagner eingeladen hat, wird auf seinen Kosten sitzen bleiben. Aufwendungen, die vermeintliche Lottogewinner im Glauben auf ihren Gewinn getätigt haben, solange die Zahlen noch nicht offiziell bestätigt worden sind, fallen in den Risikobereich des Einzelnen.

Was bedeutete die Angabe „Alle Angaben ohne Gewähr“?

In vielen Medien (Zeitungen) werden die „Gewinnzahlen“ veröffentlicht. Dabei kann es zu Fehlern bei der Übertragung kommen. Mit dem Zusatz „Alle Angaben ohne Gewähr“ schützen sich die Medien vor Ansprüchen Dritter, die im Glauben auf einen Gewinn auf Einkaufstour gegangen sind und hierdurch einen Schaden erleiden.

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2 Gedanken zu „Panne bei Lotto: Kann ein Lottogewinn eingeklagt werden und wer trägt die Kosten für die Spontanparty?

  • 11. April 2013 um 0:32 Uhr
    Permalink

    …natürlich kann man klagen, gegen den Notar, da dieser rechtsverbindlich ja immer versichert, das er sich von dem ordnungsgemäßien Zustand des Gerätes überzeugt hat. Wenn er diese tatsächlich im vollen Umfang getan hätte, wären kurz danach nie 2 Kugelkn stecken geblieben, dies. ist technisch normaler weise nicht möglich !!!

    Also muss der Notar dafür im vollem Umfang persönlich dafür haften, bzw. seine Schadenshaftpflichtversicherung etc. sofern die dafür haftet ???

    G.Top

    Antwort
  • 8. April 2013 um 13:34 Uhr
    Permalink

    Ich habe auch noch nie von einer erfolgreichen Klage in diesem Bereich gehört. Was wohl öfter mal vorkommt, sind Klagen innerhalb von Lotto-Tippgemeinschafften. Wenn der Schein nicht abgeben wurde und man seinen Kollegen nicht mehr beteiligen möchte.

    Antwort

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