Pfandbon21.09.2023

Pfandbon für Flaschenpfand: Wie lange ist ein Pfandbon gültig und wann darf ein Supermarkt die Annahme eines Pfandbons verweigern?

Wer hat nicht schon mal nach der Abgabe der Pfandflaschen vergessen den Pfandbon auch einzulösen? Schnell verschwindet der Bon in einer Jacken- oder Hosentasche und schon gerät er in Vergessenheit. Wird der Pfandbon später wieder entdeckt, stellt sich die Frage, ob der Bon überhaupt noch gültig ist. Es gibt nämlich Fälle, in denen Supermärkte die Einlösung des Pfandbons 30 Tage nach der Abgabe der Flaschen mit dem Hinweis auf abrechnungstechnische Probleme ablehnen. Die Kassen sollen in einem solchen Fall einen Fehler zeigen. Doch ist dies zulässig?

Wie lange ist ein Pfandbon gültig und wann darf ein Supermarkt die Annahme eines Pfandbons verweigern?

Die Gültigkeit eines Pfandbons richtet sich nach den allgemeinen Verjährungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach verjährt der Auszahlungsanspruch gemäß der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB erst drei Jahre nach Abgabe der Pfandflaschen. Diese Frist kann sich aber noch verlängern. Denn die Verjährungsfrist fängt erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen an, in dem der Pfandbon ausgestellt wurde. Das steht in § 199 BGB.

Beispiel 1: Pfandbon bis Ende 2026 gültig!

Wer also zum Beispiel seine Pfandflaschen im Mai 2023 abgegeben hat, kann den erhaltenen Pfandbon noch bis zum 31.12.2026 einlösen. Es ist daher unzulässig, wenn ein Supermarkt die Auszahlung eines 30 Tage alten Bons aus welchen Gründen auch immer verweigert.

Beispiel 2: Aktuell noch Pfandbons aus dem Jahr 2020 gültig!

Bis Ende 2023 können Sie noch Pfandbons einlösen, die Sie aus noch aus dem Jahre 2020 haben. Da allerdings der 31.12.2023 ein Sonntag ist, verlängert sich die Frist hier sogar noch bis zum 02.01.2024. Sie können also noch Pfandbons aus dem Jahr 2020 bis zum 02.01.2024 einlösen.

Pfandbon in anderer Filiale einlösen

Ein Pfandbon kann allerdings nur in der Filiale eingelöst werden, wo er erstellt worden ist. Es gibt kein Recht darauf, ihn in einer anderen Filiale einer Supermarktkette einlösen zu dürfen. Nach Berichten und eigenen Erlebnissen des Verfassers verweigern aktuell die Ketten LIDL, Edeka und Rewe das Einlösen von Pfandbons in anderen Filialen.

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Problem: Pfandbon nicht mehr lesbar

Ein Pfandbon mit Barcode, wie er oben auf dem Foto zum Beitrag zu sehen ist, ist in der Regel nach ein paar Wochen von einer Scannerkasse nicht mehr lesbar. Die Supermarktketten prüfen beim Einlösen des Pfandbons den Scancode mit ihrer Datenbank abgeglichen. Das soll vor Fälschungen schützen und das Einlösen von Kopien vermeiden. Ist der Datenbankabgleich nicht mehr möglich, kann niemand mehr feststellen, ob es sich um eine Fälschung handelt. Dies ist ein rein praktisches Problem, das mit der oben dargestellten Verjährung nichts zu tun hat. Möglicherweise kann in diesem Fall auch helfen, einen Pfandbon zu fotografieren. Damit hätte man sich den Scancode erhalten und können einen Nachweis erbringen, wenn der Pfandbon nicht mehr richtig lesbar ist.

Was tun bei Problemen mit der Einlösung von Pfandbons?

Wenden Sie sich zuerst an die Filialleitung. In den meisten Fällen wird diese ihren Pfandbon einlösen – und sei es auch aus „Kulanz“. Die oben dargestellte Rechtslage zur Verjährung von Pfandbons ist allerdings eindeutig. Sollten Ihnen der Filialleiter oder die Filialleiterin nicht weiterhelfen wollen, dann können Sie sich an die Verbraucherzentrale oder einen Anwalt wenden. Auch eine E-Mail an den Kundenservice der entsprechenden Supermarktkette kann helfen, das Problem zu lösen.

Siehe zum Thema Fristen auch: Bis wann muss ein Vermieter eine Betriebskosten­abrechnung erstellt haben und welche Fristen gelten?

Diese Rechtsfrage wurde aktualisiert.

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Quelle:refrago/rb/pt
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28 Gedanken zu „Pfandbon für Flaschenpfand: Wie lange ist ein Pfandbon gültig und wann darf ein Supermarkt die Annahme eines Pfandbons verweigern?

  • 21. September 2023 um 12:22 Uhr
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    Ich hatte selbst einmal mein persönliches „Pfandbonerlebnis“ in einem Edeka-Geschäft. Der Pfandbon war ein paar Wochen alt und nicht mehr richtig lesbar (jedenfalls nicht für die Scannerkasse). Die Kassierin meinte zu mir, dass Pandbons nur 4 Wochen gültig sind. Ich bin dann zum Filialleiter. Der hatte auch keine Ahnung. Er erstattete mir aber den Betrag „aus Kulanz“. Ich denke, ein Filialleiter von Edeka sollte die Rechtslage kennen.

    Antwort
  • 13. April 2021 um 15:13 Uhr
    Permalink

    Das ist ja schrecklich. Tut mir sehr leid für Sie und ich hoffe diese Pechsträhne hat bald ein Ende. Leider kann ich Ihnen nur diese Worte anbieten, da ich kein Anwalt bin, aber ich wünsche Ihnen alles Gute. Liebe Grüße und bleiben Sie stark.

    Antwort
  • 8. Juli 2019 um 20:58 Uhr
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    Die Frage wann ein Geschäft den Bon verweigern darf ist für mich noch nicht geklärt. Ich wollte einen Bon von Rewe bei einem anderen Rewe einlösen. Wurde verweigert. Wie sieht es da rechtlich aus?

    Antwort
    • 6. August 2019 um 19:21 Uhr
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      Das ist soweit richtig. Es ist ja eine andere filliale. Das ist aber soweit ich weiß bei allen Märkten so

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    • 26. November 2020 um 1:26 Uhr
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      Der Pfandbon kann nur in der selben Filiale eingelöst werden, wo man die leere Dosen und Flaschen abgegeben hat. Die Verjährung ist gemäß §195 BGB iVm §199 BGB drei Jahre zum Ende des Kalenderjahres gültig.
      Wenn die Auszahlung des Pfandbon von der Kassiererin oder vom Kassiererin verweigert wird, die Filialleitung aufsuchen, wenn die Filialleitung den Pfandbon auch verweigert, dann die Polizei anrufen.

      Antwort
  • 5. Juli 2019 um 9:33 Uhr
    Permalink

    Für alle, die der deutschen Sprach nicht mächtig sind, § 195 BGB besagt eindeutig:

    Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

    Da gibt es nichts dran zu deuteln!

    Antwort
    • 12. Juli 2019 um 10:38 Uhr
      Permalink

      Bitte nie den § 195 BGB ohne den Inhalt des § 199 BGB zitieren.
      Wie ganz oben dargestellt beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist unter Anwendung des 199 eben NICHT drei Jahre, sondern drei Kalenderjahre.
      Die Tage des Jahres, in dem man den Pfandbon erhalten hat, kommen fristverlängernd oben drauf.

      Antwort
  • 3. Mai 2018 um 13:04 Uhr
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    Sofort Anzeige wegen Unterschlagung erstatten.

    Antwort
  • 31. März 2018 um 8:52 Uhr
    Permalink

    Hallo, ich war heute bei Edeka und die haben die Annahme eines Pfandbon von Mitte 2017 verweigert. Angeblich ist ein Pfandbon Kur noch 2 Wochen gültig. Stimmt das? Bekomme ich mein Geld jetzt nicht wieder?

    Antwort
  • 30. August 2017 um 19:31 Uhr
    Permalink

    Der Link refrago/rb/pt ist falsch.

    Antwort
  • 22. März 2017 um 21:55 Uhr
    Permalink

    Es besteht kein Kaufvertrag!!!

    Pfand ist pfand. Der ksuf bezieht sich auf die ware, nicht die verpackung. Ich hsbe kein eigentum an der pflasche erworben, sondern ein nutzungsrecht der verpackung für meine ware…

    Damit gilt nicht der kaufvertrag.

    Antwort
  • 24. März 2016 um 12:01 Uhr
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    Ein Kommentar sagt, dass BGB§474-3 gilt und 30 Tage richtig sind. Ich möchte, dass REFRAGO.DE das klarstellt! Wer hat denn nun Recht? Blamiere ich mich im Laden, wenn ich mich auf den §195 berufe?

    Antwort
    • 31. August 2017 um 12:52 Uhr
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      Bitte sagen Sie genau, welcher Kommentar das schreibt, dann können wir das prüfen.

      Antwort
    • 14. Oktober 2017 um 11:10 Uhr
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      (3) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Sache in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.

      Da steht nix von § 195…. Also hat der § 474 (3) BGB keine Anwendung.

      Antwort
  • 22. März 2016 um 10:27 Uhr
    Permalink

    Ein Pfandbon mit Barcode, wie der im Beitrag gezeigte, ist in der Regel nach ein paar Wochen Geldbörsenaufenthalt von einer Scannerkasse schlichtweg nicht mehr lesbar. Um Fälschungen auszuschließen, wird der Scancode mit einer Datenbank abgeglichen. Dadurch wird eine Einlösung von Kopien vermieden. Ist der Datenbankabgleich nicht mehr möglich, kann niemand mehr feststellen, ob es sich um eine Fälschung handelt. Vielleicht wäre es hilfreich, nicht einfach ein Gesetz zu zitieren, sondern die technischen Hintergründe zu berücksichtigen. Nicht Alles, was man nicht versteht, ist eine Verschwörung. Manchmal ist es eben einfach nur Unwissen…

    Antwort
    • 23. März 2016 um 14:18 Uhr
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      Wer redet hier was von Verschwörung?
      Mag ja sein, dass Sie mit der Aussage Recht haben, aber Gesetze sind nicht wie man immer so schön sagt dazu da, um gebrochen zu werden, sondern um eingehalten zu werden.
      Wenn das Gesetz sagt, es ist zulässig, dann ist dies schlichtweg so.
      Dann muss eben an den technischen Möglichkeiten gefixt werden um das Gesetz auch einhalten zu können.
      Diese technische Angelegenheiten sollen den Kunden nicht in seinen Rechten einschränken.
      Das ist keine Verschwörung das ist schlichtweg Gesetz!

      Antwort
      • 24. März 2016 um 10:41 Uhr
        Permalink

        Zitat:
        "Es gibt nämlich Fälle, in denen Supermärkte die Einlösung des Pfandbons 30 Tage nach der Abgabe der Flaschen mit dem Hinweis auf abrechnungstechnische Probleme ablehnen. Die Kassen SOLLEN einem solchen Fall einen Fehler zeigen."

        Die Satzkonstruktion suggeriert, es wäre Absicht, dass die Kassen einen Fehler zeigen. Das ist möglich. Meistens zeigen die Kassen aber einen Fehler, weil ein Fehler vorliegt. DAS meinte ich mit "Verschwörung". Wenn die technische / automatische Prüfung eines Beleges fehlschlägt, ist ein erhöhter Prüfungsaufwand notwendig. Da greift dann möglicherweise BGB §254 (Mitverschulden). Ob der Händler sich auf BGB§275-2 (Verhältnismäßigkeit) berufen kann, bliebe ebenfalls noch zu klären. In Rechtsgeschäften haben alle Vertragspartner eine gewisse Sorgfalts- bzw. Mitwirkungspflicht, auch wir Kunden.

        Für Verbraucherverträge greift nach meiner Laienmeinung BGB§311ff. In BGB§474-3 ist von bis zu 30 Tagen die Rede. Damit dürfte der Händler wohl vor Gericht durchkommen, sofern der Kunde nicht selbst ebenfalls Unternehmer ist.

        Das habe ich in der letzten halben Stunde nachgelesen. Der Text des BGB ist im Internet verfügbar. Wie lange hat der Verfasser des Artikels sich mit den Gesetzen befasst, dass er solches Halbwissen verbreitet?

        Übrigens werde ich beim Getränkekauf an der Kasse regelmäßig gefragt, ob ich einen Pfandbon habe. Sie nicht? Dann wechseln Sie am Besten den Händler.

        Antwort
        • 3. April 2016 um 19:58 Uhr
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          Nein. Es handelt sich beim Flaschenpfand nicht um einen Kaufvertrag.

          Antwort
          • 5. April 2016 um 22:15 Uhr
            Permalink

            Warum nicht? Ich bezahle für die Flaschen.
            Und wenn ich sie zurückgebe, bezahlt der Händler.
            Für mich ist das genau das, was man "kaufen" nennt.
            Wenn ich Mehrweggetränke mitnehme kaufe ich auch die Flaschen. Wenn der Händler die Flaschen annimmt, kauft er sie mir wieder ab. Wenn das Pfand nicht als Kauf gilt, ist es dann vielleicht sowas wie eine Mietkaution oder Leihgebür? Gibt es dazu vielleicht sowas wie ein Grundsatzurteil?
            Was, wenn ich die Flaschen länger als drei Jahre behalte; ist dann mein Anspruch verjährt?

          • 12. Juli 2019 um 10:33 Uhr
            Permalink

            Wenn Sie sämtliche §§ des BGB durchgearbeitet haben werden Sie feststellen, das es eine Leihgebühr nicht gibt.

          • 20. März 2017 um 11:47 Uhr
            Permalink

            das ist falsch. Ein Kaufvertrag kommt mit der Annahme der Flaschen am Pfandautomaten zustande. Der Händler hat den Ankauf der Flaschen automatisiert. Deshalb entsteht ein Vergütungsanspruch des Kunden. Das ist exakt so zu bewerten, als ob Sie in der Kneipe den Deckel erst später zahlen. Es ist ein Kreditvertrag zu stande gekommen. Die Laufzeit ist unbestimmt und endet bei begleichung der Schuld, oder spätestens nach der Verjährung nach BGB.

  • 7. Januar 2016 um 13:29 Uhr
    Permalink

    Heute im Netto in Düsseldorf, Annahme verweigert da ein Bon vom 19.12 nicht im folgenden Jahr(7.1) eingelöst werden kann. Sogar seine Kasse hat gestreikt.

    Antwort
  • 11. August 2015 um 19:05 Uhr
    Permalink

    Hatte vorige Woche gerade diese "Fehlermeldung" bei Kaufland, i.d.F. nach 5 Wochen. Hab die freundliche migrationausstrahlende Kassiererin gefragt, ob sie sich "deutschen" Ärger holen wolle oder lieber gleich ihren wahrscheinlich deutschen Superwiser. . . Sie wusste gleich Bescheid und hat ihre Kasse "überlistet". Merke: Abgezockt werden nur allzu Bequeme oder ganz Dumme. Die lesen hier aber nix, so dass dem Supermarkt genügend ‚illegales‘ Beigeld zum Kostenausgleich für manchmal übergroße verdreckte Sammelmengen aus anderen Märkten zukommt. Gegönnt !

    Antwort
    • 18. März 2016 um 14:15 Uhr
      Permalink

      Auch wenn der Kommentar vielleicht nicht politisch korrekt war ist es kein Grund beleidigend zu werden oder nationalsozialistische Züge zu unterstellen.

      Antwort
      • 19. März 2016 um 13:41 Uhr
        Permalink

        so, also, ich finde es ziemlich dreist, hier zu erwähnen, dass es sich um eine Kassierien mit Migrationshintergrund handelt, denn es hat gar nichts damit zu tun, ob sie einen hat oder nicht. (schon zu erwähnen, dass sie einen solchen Hintergrund hat, und auch der Ausdruck "deutschen Ärger" zeigt, dass der Schreiber eher feindlich eingestellt ist) Die Anweisungen für dieses einlösen von Pfandbons kommen von ganz oben, und das sind meist keine Menschen mit Migrationshintergrund. Ebenfalls dumm und frech ist die Aussage: Abgezgockt werden nur ganz Dumme oder Bequeme. Meist sind es intelligente Menschen, die deswegen keinen Streit vom Zaun brechen. Auch mir wurde bei Marktkauf ein Pfandbon nach 2 Wochen verweigert. Ich hatte schlichtweg keine Lust auf dieses hin und her. Meine Zeit ist mir zu wertvoll für dieses Streiten und wegen 2 Euro mache ich mir keinen Stress. Also der Kommentar: Du dummer Nazi, war vielleicht nicht glücklich, aber dumm trifft es alle Mal.

        Antwort
        • 22. März 2016 um 10:33 Uhr
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          Unterstelle bitte Antefix nicht, dumm zu sein. Das wäre unfair. Ich finde, C aus B an der S hätte das Wort "dumm" in seinem Kommentar weglassen sollen. Der Rest des Kommentars erscheint mir zutreffend. Eine politische Äußerung wurde politisch korrekt beschrieben.

          Antwort
  • 10. August 2015 um 9:12 Uhr
    Permalink

    Geschäftsführer rufen lassen und auf Verjährungsfrist nach § 195 BGB hinweisen (man könnte prophylaktisch auch schon einmal die o. g. Rechtsausführungen ausdrucken und zur ggf. notwendigen Vorlage zu Hause aufbewahren…). Sollte dies zu keinem Erfolg führen, Pfandbon wieder mitnehmen und bei Unternehmensführung beschweren. Berechtigte Beschwerden bei der Geschäftsleitung von Supermarktketten werden idR mit besonderer Kulanz beantwortet (großzügige Geschenke aus dem Sortiment bzw. Einkaufsgutschein).

    Antwort
  • 9. August 2015 um 16:43 Uhr
    Permalink

    Und was mache ich, wenn sich der Supermarkt vehement weigert, den Bon einzulösen? Anzeige wegen Unterschlagung?

    Antwort

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