Selbst­schutz 28.07.2017

Pfeffer­spray: Wie ist die Rechtslage in Deutschland?Was müssen Sie bei Kauf, Besitz und Nutzung von Pfeffer­spray beachten?

Die Bilder der Straßen­schlachten rund um den G20-Gipfel in Hamburg sind um die Welt gegangen: Die Aus­schreitungen der Randalierer haben manchen Hamburger mit einem mulmigen Gefühl und der Frage, weshalb die Polizei teilweise die Kontrolle verloren hat, zurückgelassen. Auf der anderen Seite bleiben Bilder von Polizei­einsätzen in Erinnerung, in denen Beamte die Demonstranten mit Pfeffer­spray zurück­drängten. Selbst­schutz-Produkte erleben zurzeit einen regelrechten Boom - nicht erst seit dem G20-Gipfel in Hamburg boomen Selbst­schutz-Produkte.

Pfeffer­spray und Tier­abwehrspray

Anders als andere polizeiliche Einsatz­mittel können auch Privat­personen Pfeffer­spray sehr einfach in Deutschland erwerben: Es kann beispiels­weise im Internet auf Verkaufs­platt­formen wie Amazon oder im stationären Waffen­handel gekauft werden. Seit vorigem Jahr verkauft sogar eine namhafte Drogeriekette Pfeffer­spray. Dabei fällt auf, dass die Pfeffer­spraydosen oftmals nicht einfach als „Pfeffer­spray“ beworben werden, sondern als „Tier­abwehrspray“ oder „zur Tierabwehr“. Dies hat seinen Grund in einer Besonderheit des deutschen Waffen­rechts. Denn für den legalen Erwerb und Besitz von Pfeffer­spray müssen einige wichtige Punkte beachtet werden.

Legaler Erwerb von Pfeffer­spray mit PTB-Prüf­zeichen

Grund­sätzlich ist Pfeffer­spray eine Waffe im Sinne des Waffen­gesetzes. Für den Erwerb und Besitz bedarf es aber keiner behördlichen Erlaubnis in Form eines Waffen­scheins, wenn das Pfeffer­spray die dafür vor­geschriebene Kenn­zeichnung der Physikalisch-Technischen Bundes­anstalt (PTB) – das PTB-Prüf­zeichen – trägt. Dann dürfen Personen ab 14 Jahren das Pfeffer­spray legal ohne Waffen­schein erwerben. Dies regelt § 3 Absatz 2 Waffen­gesetz (WaffG).

Tier­abwehrspray ist keine Waffe im Sinne des Waffen­gesetzes

Noch liberaler wird der Erwerb und Besitz von als „Tier­abwehrspray“ gekennzeichnetem Pfeffer­spray gehandhabt. Anders als Pfeffer­spray, das dem bestimmungsgemäßen Einsatz gegen Menschen dient, bedarf Pfeffer­spray unabhängig von den möglicher­weise gleichen Inhalts­stoffen weder des amtlichen PTB-Prüf­zeichens noch unterliegt es der Alters­beschränkung des Waffen­gesetzes, wenn es bestimmungsgemäß zum Einsatz gegen Tiere statt gegen Menschen verkauft wird. Denn gemäß Abschnitt 1, Unter­abschnitt 1 Nr. 5 der Anlage 1 zum Waffen­gesetz erfasst dieses nur solche „Reizstoffe […], die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den Menschen eine belästigende Wirkung durch Haut- und Schleimhaut­reizung, insbesondere durch einen Augenreiz ausüben und resorptiv nicht giftig wirken“.

Legaler Erwerb und Besitz ohne Waffen­schein ist also sowohl für Pfeffer­sprays mit dem dafür vorgesehenen PTB-Prüf­zeichen als auch für als „Tier­abwehrspray“ verkaufte Pfeffer­sprays möglich.

Einsatz von Pfeffer­spray und Tier­abwehrspray ist Körper­verletzung – Rechtfertigung nur bei Notwehr oder rechtfertigendem Notstand

Unabhängig von der Kenn­zeichnung des Pfeffer­sprays und dem legalen Besitz sowie dem erlaubten Mitsich­führen gilt aber in jedem Fall, dass es nur in wirklichen Notwehr- und Nothilfe­situationen gegen Menschen eingesetzt werden darf (vgl. Pfefferspray Ratgeber von Frankonia). Denn der Einsatz von Pfeffer­spray gegen einen anderen Menschen erfüllt Grund­sätzlich den Straftat­bestand der gefährlichen Körper­verletzung gemäß § 224 Straf­gesetzbuch (StGB). Diese Straftat kann lediglich aufgrund Notwehr, also um sich gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff einer anderen Person zu verteidigen, oder aufgrund einer Notstands­situation gerechtfertigt sein.

Einsatz von Pfeffer­spray und Tier­abwehrspray gegen Tiere

Das Problem dabei ist, dass die Frage der rechtlichen Rechtfertigung des Pfeffer­spray-Einsatzes abschließend erst im Nachhinein durch das zuständige Gericht, sofern ein Verfahren wegen Körper­verletzung eingeleitet wird, geklärt werden kann.

Auch gegen Tiere darf Pfeffer­spray im Fall einer entsprechenden von dem Tier ausgehenden Gefahr eingesetzt werden.

Praktische Probleme beim Pfeffer­spray-Einsatz

Neben der rechtlichen Situation sollte sich jeder, der Pfeffer­spray mit sich führt, stets mögliche Probleme bei einem eventuellen realen Pfeffer­spray-Einsatz vor Augen führen. So kann der Einsatz von Pfeffer­spray gegen ein aggressives Tier dieses noch wilder und unberechenbarer machen. Und auch der Einsatz will geübt sein. Je nach Pfeffer­spray ist ein sicheres Zielen erforderlich. Bei Pfeffer­spray, das das Reizmittel über einen weit streuenden Nebel versprüht, ist an die Wind­verhältnisse zu denken oder daran, dass es seine Wirkung in einem geschlossenen Raum auch gegen unbeteiligte Menschen oder den Nutzer selbst entfalten kann.

Dennoch bleibt: Im absoluten Notfall kann das legal erworbene und mit sich geführte Pfeffer­spray ein wirksames Mittel sein, um eine echte Bedrohung abzuwenden und Schlimmeres zu verhindern.

Quelle:refrago
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Ein Gedanke zu „Pfeffer­spray: Wie ist die Rechtslage in Deutschland?

  • 21. Dezember 2018 um 19:11 Uhr
    Permalink

    Hallo,
    könnte ich mich als Frau und permanenter Angst vor Überfällen mit einer 2-schüssigen Tierabwehrwaffe ausrüsten, um damit legal im Ernstfall Angreifer unschädlich zu machen, die ich aus 3 – 5 m anvisiere und beschieße? Darf ich mir diese Waffe kaufen, wenn ich NICHT vorhabe sie gegen Tiere zu verwenden, obwohl das auf der Waffe draufsteht?
    Oder ist eine zweifelhafte Person, die sich in 5 m Entfernung befindet, überhaupt schon eine Bedrohung, die den Einsatz der Waffe rechtfertigt, wenn diese Person OHNE Waffe nur näher käme?

    Vielen Dank für eine Antwort

    Antwort

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