Pfefferspray: Wie ist die Rechtslage in Deutschland?Was müssen Sie bei Kauf, Besitz und Nutzung von Pfefferspray beachten?
Die Bilder der Straßenschlachten rund um den G20-Gipfel in Hamburg sind um die Welt gegangen: Die Ausschreitungen der Randalierer haben manchen Hamburger mit einem mulmigen Gefühl und der Frage, weshalb die Polizei teilweise die Kontrolle verloren hat, zurückgelassen. Auf der anderen Seite bleiben Bilder von Polizeieinsätzen in Erinnerung, in denen Beamte die Demonstranten mit Pfefferspray zurückdrängten. Selbstschutz-Produkte erleben zurzeit einen regelrechten Boom - nicht erst seit dem G20-Gipfel in Hamburg boomen Selbstschutz-Produkte.
Pfefferspray und Tierabwehrspray
Anders als andere polizeiliche Einsatzmittel können auch Privatpersonen Pfefferspray sehr einfach in Deutschland erwerben: Es kann beispielsweise im Internet auf Verkaufsplattformen wie Amazon oder im stationären Waffenhandel gekauft werden. Seit vorigem Jahr verkauft sogar eine namhafte Drogeriekette Pfefferspray. Dabei fällt auf, dass die Pfefferspraydosen oftmals nicht einfach als „Pfefferspray“ beworben werden, sondern als „Tierabwehrspray“ oder „zur Tierabwehr“. Dies hat seinen Grund in einer Besonderheit des deutschen Waffenrechts. Denn für den legalen Erwerb und Besitz von Pfefferspray müssen einige wichtige Punkte beachtet werden.
Legaler Erwerb von Pfefferspray mit PTB-Prüfzeichen
Grundsätzlich ist Pfefferspray eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes. Für den Erwerb und Besitz bedarf es aber keiner behördlichen Erlaubnis in Form eines Waffenscheins, wenn das Pfefferspray die dafür vorgeschriebene Kennzeichnung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) – das PTB-Prüfzeichen – trägt. Dann dürfen Personen ab 14 Jahren das Pfefferspray legal ohne Waffenschein erwerben. Dies regelt § 3 Absatz 2 Waffengesetz (WaffG).
Tierabwehrspray ist keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes
Noch liberaler wird der Erwerb und Besitz von als „Tierabwehrspray“ gekennzeichnetem Pfefferspray gehandhabt. Anders als Pfefferspray, das dem bestimmungsgemäßen Einsatz gegen Menschen dient, bedarf Pfefferspray unabhängig von den möglicherweise gleichen Inhaltsstoffen weder des amtlichen PTB-Prüfzeichens noch unterliegt es der Altersbeschränkung des Waffengesetzes, wenn es bestimmungsgemäß zum Einsatz gegen Tiere statt gegen Menschen verkauft wird. Denn gemäß Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 5 der Anlage 1 zum Waffengesetz erfasst dieses nur solche „Reizstoffe […], die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den Menschen eine belästigende Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch einen Augenreiz ausüben und resorptiv nicht giftig wirken“.
Legaler Erwerb und Besitz ohne Waffenschein ist also sowohl für Pfeffersprays mit dem dafür vorgesehenen PTB-Prüfzeichen als auch für als „Tierabwehrspray“ verkaufte Pfeffersprays möglich.
Einsatz von Pfefferspray und Tierabwehrspray ist Körperverletzung – Rechtfertigung nur bei Notwehr oder rechtfertigendem Notstand
Unabhängig von der Kennzeichnung des Pfeffersprays und dem legalen Besitz sowie dem erlaubten Mitsichführen gilt aber in jedem Fall, dass es nur in wirklichen Notwehr- und Nothilfesituationen gegen Menschen eingesetzt werden darf (vgl. Pfefferspray Ratgeber von Frankonia). Denn der Einsatz von Pfefferspray gegen einen anderen Menschen erfüllt Grundsätzlich den Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Strafgesetzbuch (StGB). Diese Straftat kann lediglich aufgrund Notwehr, also um sich gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff einer anderen Person zu verteidigen, oder aufgrund einer Notstandssituation gerechtfertigt sein.
Einsatz von Pfefferspray und Tierabwehrspray gegen Tiere
Das Problem dabei ist, dass die Frage der rechtlichen Rechtfertigung des Pfefferspray-Einsatzes abschließend erst im Nachhinein durch das zuständige Gericht, sofern ein Verfahren wegen Körperverletzung eingeleitet wird, geklärt werden kann.
Auch gegen Tiere darf Pfefferspray im Fall einer entsprechenden von dem Tier ausgehenden Gefahr eingesetzt werden.
Praktische Probleme beim Pfefferspray-Einsatz
Neben der rechtlichen Situation sollte sich jeder, der Pfefferspray mit sich führt, stets mögliche Probleme bei einem eventuellen realen Pfefferspray-Einsatz vor Augen führen. So kann der Einsatz von Pfefferspray gegen ein aggressives Tier dieses noch wilder und unberechenbarer machen. Und auch der Einsatz will geübt sein. Je nach Pfefferspray ist ein sicheres Zielen erforderlich. Bei Pfefferspray, das das Reizmittel über einen weit streuenden Nebel versprüht, ist an die Windverhältnisse zu denken oder daran, dass es seine Wirkung in einem geschlossenen Raum auch gegen unbeteiligte Menschen oder den Nutzer selbst entfalten kann.
Dennoch bleibt: Im absoluten Notfall kann das legal erworbene und mit sich geführte Pfefferspray ein wirksames Mittel sein, um eine echte Bedrohung abzuwenden und Schlimmeres zu verhindern.
Hallo,
könnte ich mich als Frau und permanenter Angst vor Überfällen mit einer 2-schüssigen Tierabwehrwaffe ausrüsten, um damit legal im Ernstfall Angreifer unschädlich zu machen, die ich aus 3 – 5 m anvisiere und beschieße? Darf ich mir diese Waffe kaufen, wenn ich NICHT vorhabe sie gegen Tiere zu verwenden, obwohl das auf der Waffe draufsteht?
Oder ist eine zweifelhafte Person, die sich in 5 m Entfernung befindet, überhaupt schon eine Bedrohung, die den Einsatz der Waffe rechtfertigt, wenn diese Person OHNE Waffe nur näher käme?
Vielen Dank für eine Antwort