Ruhestörung durch Rasenmäher: Gibt es Ruhezeiten oder darf der Nachbar jederzeit den Rasen mähen?
Die Sommermonate bringen es mit sich, dass der Rasen vor allem bei viel Sonne und Regen erheblich wächst. Damit die Rasenfläche auch weiterhin ansehnlich ist, muss sie regelmäßig gemäht werden. Oft wird dies an den freien Tagen am Wochenende gemacht. Doch nicht jeder Nachbar ist davon begeistert. Viele wollen nämlich gerade nach einer anstrengenden Arbeitswoche ihre Ruhe genießen. Ein rasenmähender Nachbar stört da nur. Kann der Nachbar die Einhaltung von Ruhezeiten verlangen oder darf nicht vielmehr jederzeit Rasen gemäht werden?
Gibt es Ruhezeiten oder darf der Nachbar jederzeit den Rasen mähen?
Ein Nachbar darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit den Rasen mähen. Insofern hat der Nachbar bestimmte Ruhezeiten einzuhalten. Diese werden geregelt durch die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsgesetzes (32. BImSchV). Danach darf nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift ein Rasenmäher nicht an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr betrieben werden. Diese Ruhezeiten können jedoch durch landesrechtliche Bestimmungen erweitert bzw. ergänzt werden. So ist es etwa nicht unüblich, dass werktags in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr eine Mittagsruhe einzuhalten ist.
Genauere Informationen zu den Ruhezeiten können Sie in der Gemeindeverwaltung erhalten.
Was droht dem Nachbarn bei Nichteinhaltung der Ruhezeiten?
Hält sich der Nachbar nicht an die Ruhezeiten und mäht etwa um 6.00 Uhr früh seinen Rasen, so droht ihm zum einen eine Geldbuße von bis zu 3.000 EUR. Denn der Verstoß gegen die Ruhezeiten aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 der 32. BImSchV stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Dabei ist es vollkommen unerheblich, ob der Nachbar vorsätzlich oder fahrlässig die Ruhezeiten missachtet.
Zum anderen kann dem ruhestörenden Nachbarn eine zivilrechtliche Klage gerichtet auf Unterlassung des Rasenmähens in den Ruhezeiten drohen.
Hallo,
wir wohnen in einem Mischgebiet, nicht in einem reinen Wohngebiet. Wir liegen auch an einer stark befahrenen Strasse mit Busverkehr ( 2 Haltestellen ) .
Seit Jahrzehnten werden von allen Anliegern Gartenarbeiten incl. Mähen und Äste absägen in der Zeit zwischen 7 h und 20 h akzeptiert . Die meisten Anwohner machen es gleich .
Jetzt macht ein einziger Anlieger Stress und droht mit der Polizei, falls eine Mittagspause zwischen 13 und 15 h nicht eingehalten würde .
In der Gemeinde – sowie der Polizeiverordnung ist nur die Rede von einem Wohngebiet, wobei keine Mittagsruhe erwähnt wird . Die Vorschrift enthält nur die Ruhezeit zwischen 22 h und 6 h , sowie Sonn – und Feiertrage lärmfrei halten.
Gibt es Unterschiede zwischen einem reinen Wohngebiet und einem Mischgebiet in der Bewertung des Lärmschutzes ?
Besten Dank und schöne Grüße,
Barbara Lang