Scheidung Rentenausgleich - Was ist mit der Rente bei der Scheidung?Wie wird der Rentenausgleich bei Scheidung berechnet?
Jede Ehe ist bei der Heirat auf Lebenszeit angelegt. Die Ehepartner sind füreinander da – auch in finanzieller Hinsicht. Dies gilt auch für die Zeit nach dem Renteneintritt, in der viele Menschen finanziell kürzer treten müssen. Aber was passiert mit der Rente, wenn sich die Ehepartner scheiden lassen? Gibt es bei der Scheidung einen Rentenausgleich?
Der Gesetzgeber hat für diesen Fall den „Versorgungsausgleich“ geschaffen. Das bedeutet, dass die während der Ehezeit von den Ehepartnern erworbenen Rentenansprüche (Anwartschaften) jeweils zur Hälfte auf beide Ehepartner verteilt werden (Rentenausgleich). Die Rentenansprüche aus der Zeit der Ehe werden somit bei der Scheidung als gemeinsame Leistung betrachtet. Sie werden daher gleich auf die Eheleute verteilt, so dass jeder nach der Scheidung eine eigene Rente hat, die unabhängig vom Ex-Partner (das heißt auch nach dessen Tod) bestehen bleibt. So wird bei der Scheidung ein Rentenausgleich ermöglicht. Beim Renteneintritt wird die Rente dann direkt von der Rentenversicherung oder Pensionskasse an den jeweiligen Ex-Ehepartner ausgezahlt.
Familiengericht leitet Versorgungsausgleich von Amts wegen ein
Der Versorgungsausgleich wird bei der Scheidung von Amts wegen, das heißt ohne dass einer der Ehepartner dies gesondert beantragen muss, durch das Gericht durchgeführt. In finanzieller Hinsicht ist der Versorgungsausgleich in vielen Ehen die finanziell wichtigste Scheidungsfolge. Besonders wichtig ist der Versorgungsausgleich in den häufigen Fällen, in denen die Ehepartner während der Ehezeit unterschiedliche Einkommen bezogen haben. Das ist z.B. der Fall, wenn einer der Ehepartner während der Ehe zumindest zeitweise beruflich kürzer tritt, um die Kinder zu versorgen.
Gesetzlich geregelt ist der Versorgungsausgleich im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Dies regelt in § 2, dass die durch Arbeit oder Vermögen geschaffenen bzw. aufrechterhaltenen Alters- und Invaliditätsrenten bei Scheidung der Ehe auszugleichen sind. Dies umfasst die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung (Pensionsansprüche), der Betriebsrenten, der berufsständischen Versorgung der freien Berufe (Versorgungswerke der Rechtsanwälte, Architekten, Ärzte) sowie die Rentenanwartschaften aus privaten Lebensversicherungen.
Rentenansprüche oder allgemeines Vermögen – Versorgungsausgleich oder Zugewinnausgleich?
Während der Ehezeit erworbene Ansprüche, die nicht der Rente dienen, sondern dem allgemeinen Vermögensaufbau, sind vom Versorgungsausgleich nicht umfasst. Dies betrifft beispielsweise erworbene Aktien, Betriebsvermögen von Unternehmensinhabern, Zinsgewinne und Immobilien. Solche Vermögensbestandteile können im Einzelfall nur dann Teil des Versorgungsausgleichs sein, wenn sie nicht der allgemeinen Kapitalanlage, sondern ausdrücklich der Altersvorsorge oder der Vorsorge für den Fall einer Erwerbsminderung dienen. Dies gilt selbst dann, wenn solche Vermögensansprüche vertraglich als Rente in monatlichen Raten ausgezahlt werden sollen – wiederum mit dem Ausnahmefall, dass als Auszahlungszweck der monatlichen Ratenzahlung ausdrücklich die Altersvorsorge vereinbart wird.
Finanzielle Ansprüche, die nicht vom Versorgungsausgleich umfasst sind, können im Rahmen des Zugewinnausgleichs aufzuteilen sein, sofern der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt. Der Zugewinnausgleich muss allerdings von einem der Ehepartner ausdrücklich beantragt werden, da das Familiengericht diesen nicht von Amts wegen erörtert.
Scheidung Rentenausgleich – Aufteilung der Rentenansprüche – Ehepartner erhalten eigene Ansprüche gegen Rentenversicherungsträger
Bei Einreichung des Scheidungsantrags vor dem örtlich zuständigen Familiengericht leitet dieses von Amts wegen das Versorgungsausgleichsverfahren ein. Das Gericht fordert beide Ehepartner zur vollständigen Auskunft über die Stationen ihres Erwerbslebens und alle bestehenden Rentenkonten und Rentenversicherungen auf. Beide Ehepartner müssen die Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig erteilen. Anschließend fordert das Familiengericht die benannten Rententrägern zur Auskunft über die Renten und deren Höhe auf sowie zur Berechnung der während der Ehezeit erworbenen Ansprüche auf. Die Versicherungsträger errechnen den teilbaren Anteil des jeweiligen Ehepartners. Das Gericht listet auf Grundlage dieser Auskünfte sodann die aufgeteilten Rentenansprüche für beide Ehepartner gegen die einzelnen Rentenversicherungsträger auf. Bei Scheidung der Ehe wird dieser Versorgungsausgleich sodann in den gerichtlichen Scheidungsbeschluss aufgenommen. Mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses haben die geschiedenen Eheleute somit jeweils eigene, voneinander getrennte Rentenansprüche gegen die Rentenversicherungen.
Scheidungsverfahren im Verbund mit Versorgungsausgleich – Abtrennung nur im Ausnahmefall möglich
Der gesetzliche Versorgungsausgleich ist so wichtig, dass das Scheidungsverfahren ohne ihn in der Regel nicht weiter betrieben werden kann. Fehlen Auskünfte zum Versorgungsausgleich, so kann dies das Scheidungsverfahren enorm verzögern. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann der gesetzliche Versorgungsausgleich vom eigentlichen Scheidungsverfahren abgetrennt werden.
Dies ist gemäß § 140 FamFG u.a. dann zulässig, wenn vor Auflösung der Ehe keine Entscheidung über den Versorgungsausgleich möglich ist, wenn zunächst ein anderes Gericht über Höhe oder Bestand des Rentenanspruchs entscheiden muss, oder in bestimmten Fällen, in denen beide Ehepartner übereinstimmend die Abtrennung des Versorgungsausgleichs vom Scheidungsverbund beantragen. Auch wenn sich die Scheidung durch den Versorgungsausgleich so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung seiner Bedeutung „eine unzumutbare Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt“ (§ 140 Absatz 2 Nr. 5 FamFG), kann der Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund abgetrennt werden.
Versorgungsausgleich kann unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden
Der Versorgungsausgleich kann unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden. Dazu müssen die Ehepartner einen Vertrag über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs miteinander abschließen. Dies ist bereits bei Heirat im Rahmen oder später bei Scheidung durch eine entsprechende Scheidungsfolgenvereinbarung. Der Vertrag muss notariell beurkundet werden oder im Scheidungstermin, bei dem beide Ehepartner durch einen Rechtsanwalt vertreten werden müssen, vom Familiengericht protokolliert werden.
Ausschluss des Versorgungsausgleichs nur, wenn beide Ehepartner dies wirklich wollen
Der Versorgungsausgleich kann aber nur dann wirksam durch Vertrag ausgeschlossen werden, wenn beide Ehepartner dies wollen und einvernehmlich vereinbaren. Sie müssen in ihrer Entscheidung wirklich frei sein und mit ihr ihrem wahren Willen Ausdruck verleihen, ohne dass sie sich äußeren Zwängen beugen (etwa wenn der reichere und „stärkere“ Partner dem schwächeren Teil die Vereinbarung diktiert und zur Voraussetzung für die Heirat macht).
Ausschluss des Versorgungsausgleichs darf nicht sittenwidrig sein – Gericht prüft Wirksamkeit des Vertrags
Um die Übervorteilung des finanziell schwächeren Ehepartners zu verhindern, sieht § 8 VersAusglG vor, dass außergerichtliche Vereinbarungen über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs der vollen Inhalts- und Ausübungskontrolle durch das Familiengericht unterliegen. Das bedeutet, dass das Familiengericht die Vereinbarung stets inhaltlich dahingehend überprüft, ob einer der Ehegatten durch sie unangemessen benachteiligt wird. Indiz für eine solche Benachteiligung sind finanzielle Ungleichgewichte zwischen den Ehepartnern, wie sie beispielsweise bei der Alleinverdienerehe vorkommen, bei der einer der Ehepartner keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, um sich um die die gemeinsamen Kinder und den Haushalt zu kümmern, und dadurch keine eigenen Rentenansprüche erwirbt. In einem solchen Fall liegt der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht im Interesse des nicht erwerbstätigen Ehepartner, so dass das Gericht genau prüfen wird, ob die Entscheidung über den Ausschluss wirklich frei getroffen wurde, oder ob die Vereinbarung sittenwidrig und damit nicht ist.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnen hingegen in der Regel Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen von zwei wirtschaftlich und finanziell gleich starken Ehepartnern, z.B. wenn beide Eheleute voll erwerbstätig sind und ähnlich gut verdienen.
Dass der Versorgungsausgleich dem Bundesgerichtshof zufolge zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts gehört und somit inhaltlich streng kontrolliert wird, sollten Ehepartner bei Abschluss eines Ehevertrags oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung bedenken. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Gericht bei Prüfung der Vertragsklausel zum Schluss kommt, dass diese sittenwidrig ist. Dies kann unter Umständen zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags führen.
Kein Versorgungsausgleich bei kurzer Ehezeit und bei Geringfügigkeit der Rentenansprüche
Da bei sehr kurzen Ehen der Versorgungsausgleich hinsichtlich der Absicherung der Eheleute bei Rente kaum ins Gewicht fällt, regelt § 3 Absatz 3 VersAusglG, dass der gesetzliche Versorgungsausgleich bei Ehen bis zu drei Jahren nicht durchgeführt wird, sofern nicht einer der Ehegatten dies ausdrücklich beantragt.
Auch bei Geringfügigkeit der auszugleichenden Rentenansprüche wird gemäß § 18 VersAusglG kein Versorgungsausgleich durchgeführt. Diese Bagatellgrenze liegt 2022 bei einer monatlichen Rente von 32,90 Euro bzw. einem Kapitalwert von 3.948 Euro (Ostdeutschland: monatliche Rente von 31,50 Euro bzw. Kapitalwert von 3.780 Euro).
Vielen Dank für diesen Beitrag über den Rentenausgleich bei Scheidung. Interessant, dass beide Partner eigene Ansprüche gegen Rentenversicherungsträger geltend machen können nach Scheidungsrecht. Ich habe viel weniger gearbeitet als mein Ex-Partner, da ich mich um die Kinder gekümmert habe und werde mal meinen Anwalt fragen, wie sich das auswirkt.
Vielen Dank für diesen Beitrag zum Thema Rente nach Scheidung. Gut zu wissen, dass es bei kurzer Ehezeit keinen Versorgungsausgleich gibt. Ich erwäge, nach nur 2 Jahren die Scheidung einzuleiten und werde mich mal von einem Anwalt beraten lassen.