Schwangerschaft und Arbeit: Welche Rechte stehen einer schwangeren Arbeitnehmerin im Mutterschutz zu?
Arbeitnehmer können sich aufgrund ihrer Arbeit zum Beispiel durch Stress oder wegen des Umgangs mit gefährlichen Materialien einem Gesundheitsrisiko aussetzen. Gerade für schwangere Arbeitnehmerinnen birgt dies erhebliche Gefahren. Um das Leben und die Gesundheit der Mutter sowie des Kindes zu schützen, genießen sie daher Mutterschutz. Doch wie ist dieser genau ausgestaltet? Welche Rechte stehen einer schwangeren und stillenden Mutter zu?
Welche Rechte stehen einer schwangeren Arbeitnehmerin im Mutterschutz zu?
Der Mutterschutz soll eine schwangere oder stillende Arbeitnehmerin vor drei Dingen bewahren:
1. Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung für Mutter und Kind aufgrund der Arbeitsbelastung
2. Schutz vor finanziellen Einbußen aufgrund der Schwangerschaft
3. Schutz vor einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Um diesen Schutz zu erreichen, stehen der Arbeitnehmerin sowohl vor als auch nach der Geburt verschiedene Rechte zu. Hier eine Übersicht:
Beschäftigungsverbot
Zum Schutz der werdenden oder stillenden Mutter besteht ab einer bestimmten Zeit ein Beschäftigungsverbot. Unterscheiden kann man zwischen dem normalen und dem besonderen Beschäftigungsverbot.
normales Beschäftigungsverbot
Jede werdende Mutter darf in dem Zeitraum sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin gemäß § 3 Abs. 2 des Mutterschaftsgesetzes (MuSchG) grundsätzlich nicht mehr beschäftigt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Mutter sich zur Arbeit ausdrücklich bereit erklärt.
Zudem besteht für eine stillende Mutter in dem Zeitraum acht Wochen nach der Geburt ein Beschäftigungsverbot. Dieses Verbot ist zwingend und nicht optional. Das Beschäftigungsverbot verlängert sich um weitere vier Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten (§ 6 Abs. 1 MuSchG).
besonderes Beschäftigungsverbot
Darüber hinaus kann in bestimmten Einzelfällen ein besonderes Beschäftigungsverbot bestehen, welches das normale Beschäftigungsverbot ergänzt. Dies ist bei folgenden Sachverhalten der Fall:
– ärztlich attestierte Gefährdung von Leben oder Gesundheit der Mutter oder des Kindes (§ 3 Abs. 1 MuSchG)
– Vornahme von schweren körperlichen Arbeiten oder bei gesundheitsgefährlichen Einwirkungen (§§ 4, 6 Abs. 3 MuSchG)
– bestehende Sicherheits- oder Gesundheitsgefahr für Mutter oder Kind durch chemische Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe oder physikalische Schadfaktoren (§ 4 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz)
Außerdem dürfen werdende und stillende Mütter grundsätzlich nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden (§ 8 MuSchG).
Erhalt finanzieller Leistungen
Eine Arbeitnehmerin kann sich zudem auf einige finanzielle Leistungen stützen. Dazu gehören folgende Punkte:
Arbeitsentgelt
Eine schwangere Arbeitnehmerin kann zunächst grundsätzlich bis zu sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin Arbeiten. In diesem Fall erhält sie, wie jeder andere Arbeitnehmer, ihren Lohn. Acht Wochen nach der Geburt steht es ihr regelmäßig frei wieder zur Arbeit zu erscheinen. Entscheidet sie sich dafür, so steht ihr auch wieder der Anspruch auf Lohnzahlung zu.
Mutterschaftsgeld
Eine Arbeitnehmerin kann zudem Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben. Dieses wird entweder von der gesetzlichen Krankenversicherung oder vom Bundesversicherungsamt ausgezahlt.
Nähere Informationen zum Mutterschaftsgeld finden Sie hier: Was ist das Mutterschaftsgeld?
Elterngeld
Entscheidet sich die Arbeitnehmerin dazu in Elternzeit zu gehen oder sonst nicht mehr zu Arbeiten, so kann ihr ein Anspruch auf Elterngeld zustehen, dessen Höhe abhängig ist vom Nettogehalt. Jedoch werden mindestens 300 EUR und maximal 1.800 EUR gezahlt (§ 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes – BEEG). Elterngeld kann vom Tag der Geburt bis zum vollendeten 14. Lebensmonats des Kindes beantragt werden (§ 4 Abs. 1 BEEG) und steht nicht nur der Mutter, sondern auch dem Vater zu. Zu beachten ist, dass sich Elterngeld und Mutterschaftsgeld gegenseitig ausschließen. Auch die Wideraufnahme der Arbeit schließt die Zahlung von Elterngeld aus.
Mehr zum Thema Elterngeld können Sie hier erfahren: Was ist das Elterngeld?
Lohnfortzahlung bei besonderem Beschäftigungsverbot
Besteht aufgrund von besonderen Umständen ein Beschäftigungsverbot für die schwangere oder stillende Arbeitnehmerin, so ist der Arbeitgeber weiterhin zur Lohnfortzahlung verpflichtet (§ 11 MuSchG). Dies kann theoretisch bereits ab dem ersten Tag der Schwangerschaft der Fall sein. Die Entgeltfortzahlungspflicht besteht jedoch nicht innerhalb des normalen Beschäftigungsverbotes in dem Zeitraum sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und bis acht Wochen nach der Geburt. Denn in dieser Zeit besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Kindergeld
Ab dem Tag der Geburt steht der Mutter ein Anspruch auf Kindergeld zu. Dessen Höhe richtet sich nach der Anzahl der Kinder. So wird für das erste und zweite Kind jeweils 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro und ab dem vierten Kind 215 Euro gezahlt.
Lesen Sie zu diesem Thema auch folgende Rechtsfrage: Kindergeld für Erwachsene: Können Eltern auch für volljährige Kinder Kindergeld erhalten?
Recht auf Elternzeit
Einer Arbeitnehmerin und einem Arbeitnehmer steht es ab dem Tag der Geburt bis maximal zum vollendeten 3. Lebensjahres des Kindes zu, Elternzeit zu nehmen (§ 15 BEEG). In dieser Zeit ist der Arbeitgeber von der Lohnzahlung befreit. Zum Ausgleich dessen besteht jedoch ein Anspruch auf Elterngeld. Zudem tritt frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit ein Kündigungsschutz in Kraft (§ 18 BEEG).
Lesen Sie hier mehr zu dem Thema: Was ist die Elternzeit und wie beantragt man die Elternzeit?
Recht auf Teilzeitarbeit
Einer schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin steht wie jedem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Teilzeit gemäß § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zu. Dies gilt jedoch nicht für den Tag der Geburt und dem Zeitraum bis acht Wochen nach der Geburt. Denn in dieser Zeit gilt ein zwingendes Beschäftigungsverbot. Zudem besteht ein gesonderter Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit (§ 15 BEEG).
besonderer Arbeitsschutz
Darüber hinaus besteht ein besonderer Schutz für werdende und stillende Mütter nach der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV). Die Verordnung regelt zum Beispiel ein besonderes Beschäftigungsverbot und eine Mitteilungspflicht des Arbeitgebers, wenn eine Sicherheits- oder Gesundheitsgefahr durch chemische Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe und physikalische Schadfaktoren besteht.
Kündigungsschutz
Eine werdende und stillende Mutter genießt ab der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt einen Kündigungsschutz nach § 9 MuSchG. Voraussetzung dafür ist aber, dass dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder ihm dies innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
Zudem tritt frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit ein Kündigungsschutz in Kraft (§ 18 BEEG).
Zu beachten ist, dass in beiden Fällen der Kündigungsschutz nicht absolut ist. Vielmehr ist unter bestimmten Umständen eine Kündigung möglich.
- Arbeitsschutz
- Beschäftigungsverbot
- Elterngeld
- Elternzeit
- Kindergeld
- Kündigungsschutz
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- Mutterschaftsgeld
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- schwangere Arbeitnehmerin
Recht auf Teilzeitarbeit, Kündigungsschutz besteht nicht immer, z. B. kann der Arbeitgeber beim Gewerbeaufsichtsamt betriebsbedingte Ausnahmen erwirken, vor allem als Kleinbetrieb.
In jedem Fall kann er 3 Monate vor dem Ende der Elternzeit zum Ende der Elternzeit kündigen.
Elterngeld (berechnet nach Lebensmonaten) wird auf Mutterschaftsgeld (fixiert in Wochen) angerechnet…auch ansonsten enthält dieser Text einige Unschärfen, die in die Irre führen.