Wieviel Unterhalt steht einem Kind
nach offizieller Unterhaltstabelle zu?
Die Düsseldorfer Tabelle, auch Unterhaltstabelle genannt, ist eine Leitlinie für die Höhe des Unterhaltes, der für die gemeinsamen Kinder nach einer Scheidung gezahlt werden muss. Das Düsseldorfer Oberlandesgericht entwickelt die Tabelle nebst Anmerkungen in Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattfinden, weiter.
Wir präsentieren Ihnen hier die vom 01.07.2019 bis zum 31.12.2019 gültige Fassung der Düsseldorfer Tabelle.
Düsseldorfer Tabelle, in der vom 01. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 gültigen Fassung
A. Kindesunterhalt
Nettoeinkommen des/der Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) | Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 1 BGB) | Prozentsatz | Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) | |||
---|---|---|---|---|---|---|
0 bis 5 | 6 bis 11 | 12 bis 17 | ab 18 | |||
bis 1.900 | 354 | 406 | 476 | 527 | 100 | 880 / 1080 |
1.901 - 2.300 | 372 | 427 | 500 | 554 | 105 | 1.300 |
2.301 - 2.700 | 390 | 447 | 524 | 580 | 110 | 1.400 |
2.701 - 3.100 | 408 | 467 | 548 | 607 | 115 | 1.500 |
3.101 - 3.500 | 425 | 488 | 572 | 633 | 120 | 1.600 |
3.501 - 3.900 | 454 | 520 | 610 | 675 | 128 | 1.700 |
3.901 - 4.300 | 482 | 553 | 648 | 717 | 136 | 1.800 |
4.301 - 4.700 | 510 | 585 | 686 | 759 | 144 | 1.900 |
4.701 - 5.100 | 539 | 618 | 724 | 802 | 152 | 2.000 |
5.101 - 5.500 | 567 | 650 | 762 | 844 | 160 | 2.100 |
ab 5.501 | nach den Umständen des Falles | |||||
Alle Beträge in EuroAlle Angaben ohne Gewähr! |
Anmerkungen
- 1
Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf drei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anm. 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
- 2
Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf gemäß der Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 28.09.2017 (BGBl. 2017 I 3525). Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Absatz 2 Satz 2 BGB aufgerundet.
Die Bedarfssätze der vierten Altersstufe – ab 18 Jahren – entsprechen bis auf weiteres den für 2017 maßgeblichen Werten.
- 3
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
- 4
Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
- 5
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 880 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.080 EUR. Hierin sind bis 380 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.300 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 480 EUR enthalten.
- 6
Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
- 7
Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 735 EUR. Hierin sind bis 300 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
- 8
Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100 EUR zu kürzen.
- 9
In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.
- 10
Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.
B. Ehegattenunterhalt
I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB)
Kriterium | Leistung | ||||
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1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: | |||||
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat | 3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen | ||||
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat | 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz | ||||
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: | gemäß § 1577 II BGB | ||||
2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner): | |||||
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat | 50% von 1a | ||||
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat | 50% von 1b | ||||
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft | 50% von 1c | ||||
Alle Angaben ohne Gewähr! |
II. Fortgeltung früheren Rechts
Kriterium | Leistung | ||||
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1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder: | |||||
a) §§ 58, 59 EheG: | in der Regel wie I | ||||
b) § 60 EheG: | in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I | ||||
c) § 61 EheG: | nach Billigkeit bis zu den Sätzen I | ||||
2. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB). | |||||
Alle Angaben ohne Gewähr! |
III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden
Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. Anm. C und Anhang) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.
IV. Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten
Kriterium | Leistung | ||||
---|---|---|---|---|---|
unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig Hierin sind bis 430 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. | 1.200 EUR | ||||
Alle Angaben ohne Gewähr! |
V. Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel
Kriterium | Leistung | ||||
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1. Falls erwerbstätig: | 1.080 EUR | ||||
2. Falls nicht erwerbstätig: | 880 EUR | ||||
Alle Angaben ohne Gewähr! |
VI.
Kriterium | Leistung | ||||
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1. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: | |||||
a) Gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten | 1.200 EUR | ||||
b) Gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern | 1.300 EUR | ||||
c) Gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen | 1.800 EUR | ||||
2. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: | |||||
a) Gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten | 960 EUR | ||||
b) Gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern | 1.040 EUR | ||||
c) Gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen | 1.440 EUR | ||||
Alle Angaben ohne Gewähr! |
Anmerkungen zu I-III
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anm. A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.
C. Mängelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.
Beispiel
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1.350 EUR. Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K1), 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten, den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.
Der Beispielsberechnung liegt das vom 1.Januar 2019 bis 30.Juni 2019 geltende Kindergeld zugrunde.
+ 309 EUR (406 – 97) (K2)
+ 254 EUR (354 – 100) (K3)
= 896 EUR
D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 I BGB
Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.800 EUR (einschließlich 480 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.440 EUR (einschließlich 380 EUR Warmmiete).
Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 I BGB): Nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 880 EUR.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l, 1603 Abs. 1 BGB): unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 1.200 EUR.Hierin sind bis 430 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
E. Übergangsregelung
Es sind vier Fallgestaltungen zu unterscheiden:
Fall 1
Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (für das 1. bis 3. Kind 77 EUR, ab dem 4. Kind 89,50 EUR) oder eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 a EGZPO).
Beispiel für 1. Altersstufe
Zahlbetrag: 273 EUR ./. 77 EUR = 196 EUR
Fall 2
Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 b EGZPO).
Beispiel für 1. Altersstufe
Zahlbetrag: 196 EUR + 77 EUR = 273 EUR
Fall 3
Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 c EGZPO).
Beispiel für 2. Altersstufe
Zahlbetrag: 331 EUR ./. 154 EUR = 177 EUR
Fall 4
Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 d EGZPO).
Beispiel für 3. Altersstufe
Zahlbetrag: 406 EUR ./. 77 EUR = 329 EUR
Anhang
Tabelle Zahlbeträge
Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge
Ab dem 01. Juli 2019 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 204 EUR, für das dritte Kind 210 EUR und ab dem vierten Kind 235 EUR.
Einkommensgruppe | 0 - 5 Jahre | 6 - 11 Jahre | 12 - 17 Jahre | ab 18 Jahre | Prozentsatz |
---|---|---|---|---|---|
1. und 2. Kind | |||||
bis 1.900 | 252 | 304 | 374 | 323 | 100 |
1.901 - 2.300 | 270 | 325 | 398 | 350 | 105 |
2.301 - 2.700 | 288 | 345 | 422 | 376 | 110 |
2.701 - 3.100 | 306 | 365 | 446 | 403 | 115 |
3.101 - 3.500 | 323 | 386 | 470 | 429 | 120 |
3.501 - 3.900 | 352 | 418 | 508 | 471 | 128 |
3.901 - 4.300 | 380 | 451 | 546 | 513 | 136 |
4.301 - 4.700 | 408 | 483 | 584 | 555 | 144 |
4.701 - 5.100 | 437 | 516 | 622 | 598 | 152 |
5.101 - 5.500 | 465 | 548 | 660 | 640 | 160 |
3. Kind | |||||
bis 1.900 | 249 | 301 | 371 | 317 | 100 |
1.901 - 2.300 | 267 | 322 | 395 | 344 | 105 |
2.301 - 2.700 | 285 | 342 | 419 | 370 | 110 |
2.701 - 3.100 | 303 | 362 | 443 | 397 | 115 |
3.101 - 3.500 | 320 | 383 | 467 | 423 | 120 |
3.501 - 3.900 | 349 | 415 | 505 | 465 | 128 |
3.901 - 4.300 | 377 | 448 | 543 | 507 | 136 |
4.301 - 4.700 | 405 | 480 | 581 | 549 | 144 |
4.701 - 5.100 | 434 | 513 | 619 | 592 | 152 |
5.101 - 5.500 | 462 | 545 | 657 | 634 | 160 |
ab 4. Kind | |||||
bis 1.900 | 236,50 | 288,50 | 358,50 | 292 | 100 |
1.901 - 2.300 | 254,50 | 309,50 | 382,50 | 319 | 105 |
2.301 - 2.700 | 272,50 | 329,50 | 406,50 | 345 | 110 |
2.701 - 3.100 | 290,50 | 349,50 | 430,50 | 372 | 115 |
3.101 - 3.500 | 307,50 | 370,50 | 454,50 | 398 | 120 |
3.501 - 3.900 | 336,50 | 402,50 | 492,50 | 440 | 128 |
3.901 - 4.300 | 364,50 | 435,50 | 530,50 | 482 | 136 |
4.301 - 4.700 | 392,50 | 467,50 | 568,50 | 524 | 144 |
4.701 - 5.100 | 421,50 | 500,50 | 606,50 | 567 | 152 |
5.101 - 5.500 | 449,50 | 532,50 | 644,50 | 609 | 160 |
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