Wieviel Unterhalt steht einem Kind nach offizieller Unterhaltstabelle zu?
Die Düsseldorfer Tabelle, auch Unterhaltstabelle genannt, ist eine Leitlinie für die Höhe des Unterhaltes, der für die gemeinsamen Kinder nach einer Scheidung gezahlt werden muss. Das Düsseldorfer Oberlandesgericht entwickelt die Tabelle nebst Anmerkungen in Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattfinden, weiter.
Wir präsentieren Ihnen hier die ab dem 01.01.2025 gültige Fassung der Düsseldorfer Tabelle.
Düsseldorfer Tabelle, in der ab dem 01. Januar 2025 gültigen Fassung
A. Kindesunterhalt
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen | Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 1 BGB) | Prozentsatz | Bedarfskontrollbetrag (Anm. A. III) | |||
---|---|---|---|---|---|---|
0 bis 5 | 6 bis 11 | 12 bis 17 | ab 18 | |||
bis 2.100 | 482 | 554 | 649 | 693 | 100 | 1200 / 1450 |
2.101 - 2.500 | 507 | 582 | 682 | 728 | 105 | 1.750 |
2.501 - 2.900 | 531 | 610 | 714 | 763 | 110 | 1.850 |
2.901 - 3.300 | 555 | 638 | 747 | 797 | 115 | 1.950 |
3.301 - 3.700 | 579 | 665 | 779 | 832 | 120 | 2.050 |
3.701 - 4.100 | 617 | 710 | 831 | 888 | 128 | 2.150 |
4.101 - 4.500 | 656 | 754 | 883 | 943 | 136 | 2.250 |
4.501 - 4.900 | 695 | 798 | 935 | 998 | 144 | 2.350 |
4.901 - 5.300 | 733 | 843 | 987 | 1054 | 152 | 2.450 |
5.301 - 5.700 | 772 | 887 | 1039 | 1109 | 160 | 2.550 |
5.701 - 6.400 | 810 | 931 | 1091 | 1165 | 168 | 2.850 |
6.401 - 7.200 | 849 | 976 | 1143 | 1220 | 176 | 3.250 |
7.201 - 8.200 | 887 | 1020 | 1195 | 1276 | 184 | 3.750 |
8.201 - 9.700 | 926 | 1064 | 1247 | 1331 | 192 | 4.350 |
9.701 - 11.200 | 964 | 1108 | 1298 | 1386 | 200 | 5.050 |
Alle Beträge in EuroAlle Angaben ohne Gewähr! |
Anmerkungen
- I
Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar.
Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Einkommensgruppen angemessen sein. Zur Deckung des Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. VII Abs. 1, § 1609 Nr. 1 BGB durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Anm. C.
- II
Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen für die 1., 2. und 3. Altersstufe dem Mindestbedarf gemäß der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Absatz 2 Satz 2 BGB aufgerundet.
Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
- III
Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch anderer Unterhaltspflichten unterschritten, kann der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, angesetzt werden.
- IV
Der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 990 EUR.
Hierin sind bis 440 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
Von dem Betrag von 990 EUR kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.
- V
In den Bedarfsbeträgen (Anm. I und IV) sind keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und keine Studiengebühren enthalten.
- VI
Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.
- VII
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt), § 1603 Abs. 2 BGB,
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden
für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.200 EUR,
für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.450 EUR.
Hierin sind bis 520 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
Der angemessene Eigenbedarf, § 1603 Abs. 1 BGB, beträgt
mindestens monatlich 1.750 EUR
Hierin ist eine Warmmiete bis 650 EUR enthalten.
Der notwendige bzw. der angemessene Eigenbedarf sollen erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 520 EUR (notwendiger Eigenbedarf) bzw. 650 EUR (angemessener Eigenbedarf) übersteigen und nicht unangemessen sind.
B. Ehegattenunterhalt
I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB)
Kriterium | Leistung | ||||
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1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: | |||||
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat | 45% des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 50% der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen; | ||||
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat | 45% der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz; insgesamt begrenzt durch den vollen Bedarf, bemessen nach den ehelichen Lebensverhältnissen; | ||||
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: | gemäß § 1577 Abs. 2 BGB; | ||||
2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner): | |||||
wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50%. | |||||
Alle Angaben ohne Gewähr! |
II. Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten
Kriterium | Leistung | ||||
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a) falls erwerbsfähig | 1.600 EUR | ||||
b) falls nicht erwerbsfähig | 1.475 EUR | ||||
Hierin sind bis 580 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Eigenbedarf soll erhöht werden, wenn die auf den Unterhaltspflichtigen entfallenden Wohnkosten (Warmmiete) 580 EUR übersteigen und nicht unangemessen sind. | |||||
Alle Angaben ohne Gewähr! |
III. Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel
Kriterium | Leistung | ||||
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1. falls erwerbstätig: | 1.450 EUR | ||||
2. falls nicht erwerbstätig: | 1.200 EUR | ||||
Alle Angaben ohne Gewähr! |
IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf
Kriterium | Leistung | ||||
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1. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten: | |||||
a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten | |||||
aa) falls erwerbsfähig | 1.600 EUR | ||||
bb) falls nicht erwerbsfähig | 1.475 EUR | ||||
b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern | 1.750 EUR | ||||
2. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt: | |||||
a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten | |||||
aa) falls erwerbsfähig | 1.280 EUR | ||||
bb) falls nicht erwerbsfähig | 1.180 EUR | ||||
b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern | 1.400 EUR | ||||
Alle Angaben ohne Gewähr! |
C. Mängelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und gleichrangiger Unterhaltsberechtigter im Sinne des § 1609 Nr. 1 BGB nicht aus (sog. Mangelfall), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.
Beispiel
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (U): 1.750 EUR. Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K1) - in allgemeiner Schulausbildung befindlich -, 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), die bei dem nicht unterhaltsberechtigten und den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil (E) leben. E bezieht das Kindergeld.
+ K2: 554 - 127,50 = 426,50 EUR
+ K3: 482 - 127,50 = 354,50 EUR
= 1.219 EUR
D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615I BGB
Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern:
Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen.
Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10.12.2019 (BGBl I S. 2135) zu beachten.Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615I BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 1.200 EUR.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l, 1603 Abs. 1 BGB) mindestens:a)falls erwerbstätig1.600 EURb)falls nicht erwerbstätig1.475 EURHierin sind bis 580 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die auf den Unterhaltspflichtigen entfallenden Wohnkosten (Warmmiete) 580 EUR übersteigen und nicht unangemessen sind.
Anhang
Tabelle Zahlbeträge
Die folgenden Tabelle enthält die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge auf der Grundlage eines Kindergeldbetrages von einheitlich je Kind 255,00 EUR.
Einkommensgruppe | 0 - 5 Jahre | 6 - 11 Jahre | 12 - 17 Jahre | ab 18 Jahre | Prozentsatz |
---|---|---|---|---|---|
Kindergeld: 255 EUR | |||||
bis 2.100 | 354,50 | 426,50 | 521,50 | 438 | 100 |
2.101 - 2.500 | 379,50 | 454,50 | 554,50 | 473 | 105 |
2.501 - 2.900 | 403,50 | 482,50 | 586,50 | 508 | 110 |
2.901 - 3.300 | 427,50 | 510,50 | 619,50 | 542 | 115 |
3.301 - 3.700 | 451,50 | 537,50 | 651,50 | 577 | 120 |
3.701 - 4.100 | 489,50 | 582,50 | 703,50 | 633 | 128 |
4.101 - 4.500 | 528,50 | 626,50 | 755,50 | 688 | 136 |
4.501 - 4.900 | 567,50 | 670,50 | 807,50 | 743 | 144 |
4.901 - 5.300 | 605,50 | 715,50 | 859,50 | 799 | 152 |
5.301 - 5.700 | 644,50 | 759,50 | 911,50 | 854 | 160 |
5.701 - 6.400 | 682,50 | 803,50 | 963,50 | 910 | 168 |
6.401 - 7.200 | 721,50 | 848,50 | 1.015,50 | 965 | 176 |
7.201 - 8.200 | 759,50 | 892,50 | 1.067,50 | 1.021 | 184 |
8.201 - 9.700 | 798,50 | 936,50 | 1.119,50 | 1.076 | 192 |
9.701 - 11.200 | 836,50 | 980,50 | 1.170,50 | 1.131 | 200 |
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