Steuern bei Erbschaft oder Schenkung

die offiziellen Erbschaftssteuersätze bzw. Schenkungssteuersätze

Erbschaften und Schenkungen sind steuerpflichtig

Vermögen (bspw. Barvermögen, Wertpapiere oder vermietete Immobilien), das im Rahmen von Erbschaften oder Schenkungen übertragen wird, unterliegt grundsätzlich der Erbschaft- oder Schenkungssteuer. Angehörige können allerdings (teilweise hohe) Freibeträge geltend machen.

Wie hoch diese Freibeträge und die eigentlichen Steuersätze sind, zeigt folgende Auflistung.

Nach § 19 Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) gelten folgende Steuersätze
(Stand: 01.01.2010)
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Steuerwert bis einschl.Steuerklasse I
Alle Angaben ohne Gewähr!
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
26.000.000 €27 %40 %50 %
über 26.000.000 €30 %43 %50 %
Gem. § 16 Absatz 1 ErbStG ergeben sich folgende Freibeträge
(Stand: 01.01.2010)
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PersonengruppeFreibetrag
Alle Angaben ohne Gewähr!
Steuerklasse I
Ehegatten500.000 €
Kinder, Enkel (wenn Eltern verstorben)400.000 €
Enkel200.000 €
Großeltern, Eltern100.000 €
Steuerklasse II
Geschwister, Nichten/Neffen, Großeltern, Eltern (bei Schenkung)20.000 €
Steuerklasse III
Eingetragene Lebenspartner500.000 €
Alle übrigen Erwerber20.000 €
Beschränkt Steuerpflichtige2.000 €
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