Mißbrauch von Berufsbezeichnungen04.06.2024

Sich als Rechtsanwalt ausgeben: Ist das Vortäuschen eines Rechts­anwalts­titels strafbar?

Macht sich man sich strafbar, wenn man angibt Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zu sein, obwohl dies gar nicht der Fall ist?

Es kommt immer wieder vor, dass Personen ihren Lebenslauf frisieren und sich mit Berufsbezeichnungen schmücken. Ein prominentes Beispiel ist die ehemalige SPD-Bundestagsabgeordnete Petra Hinz, die sich in ihrem Lebenslauf als Juristin ausgegeben hatte und schrieb, sie habe „berufliche Tätigkeiten als Anwältin in einer Kanzlei“ ausgeübt. Wie sich herausstellte, hatte Hinz weder ein Abitur noch ein Jura-Studium absolviert. Später ist sie auch als Abgeordnete zurückgetreten.

Ist das Vortäuschen eines Rechts­anwalts­titels strafbar?

Das Vortäuschen eines Rechts­anwalts­titels ist in Deutschland strafbar. So droht gemäß § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB demjenigen, der unbefugt die Berufs­bezeichnung Rechtsanwalt führt, eine Freiheits­strafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Auszug aus § 132a StGB:

§ 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
(1) Wer unbefugt

1.
inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2.
die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt, …

Was bedeutet Führen einer Berufsbezeichnung?

Geführt wird die Berufs­bezeichnung, wenn die Person diese im sozialen Leben durch ein aktives Verhalten für sich in Anspruch nimmt. Durch die Tathandlung muss die Allgemeinheit in ihren Interessen beeinträchtigt werden. Unter welchen Umständen dies der Fall ist, richtet sich je nach Einzelfall. Jedoch wird die Inanspruch­nahme gegenüber einer Person bei einer einmaligen Gelegenheit im privaten Bereich noch nicht die Straf­barkeit begründen. Erfolgt der Missbrauch der Berufs­bezeichnung jedoch öffentlich oder gegenüber mehreren Personen, so soll bereits der einmalige Gebrauch genügen.

Je nach Fall­gestaltung kann auch eine Betrugs­straf­barkeit nach § 263 StGB in Betracht kommen.

Nicht nur die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ ist geschützt

Übrigens ist es nach § 132a StGB auch strafbar, sich als Arzt, Tierarzt, Zahnarzt, Steuerberater etc. auszugeben.

Aus § 132a StGB wurden z.B. bestraft:

source:refrago/rb/pt
#1609 (789)
Google Adsense 1

7 Gedanken zu „Sich als Rechtsanwalt ausgeben: Ist das Vortäuschen eines Rechts­anwalts­titels strafbar?

  • 24. Mai 2020 um 0:51 Uhr
    Permalink

    Ohhh gott ich weiß, es ist 3 jahre her das dass hier gepostet wurde. Aber scheiße was ein Nonsens gebt ihr alle von euch

    Antwort
  • 29. März 2017 um 11:58 Uhr
    Permalink

    Hier untzerscheidet sich die Rechtssprechung in Deutschland entscheidend: Während der falsche Arzt zu einer empfindlichen Strafe verurteilt wurde ging Frau Hinz straffrei aus und erhielt dazu noch üppige Übergangsgelder aus dem Steuersäckle!

    Antwort
  • 16. August 2016 um 14:43 Uhr
    Permalink

    Das wahrheitswidrige Führen dieser Berufsbezeichnung kann nicht streng genug geahndet werden.
    Offen bleibt hingegen für mich in meiner Eigenschaft als privater Anwalts-Auftraggeber, ob nicht auch erwiesene Dummheit von Rechtsanwälten bestraft werden sollte. Wer seit seiner Zulassung vor zig Jahren geistig stehen geblieben ist, sollte zumindest seine Zulassung stillgelegt erhalten. Außerdem sind mir die gefordereten "Weiterbildungsmaßnahmen" für Fachanwälte viel zu kurz.

    Antwort
    • 31. August 2016 um 0:51 Uhr
      Permalink

      Warum kann es "nicht streng genug geahndet" werden?
      Besteht die Gefahr dass jemand ohne Zulassung jemand ohne dessen Wissen verteigen kann?
      Oder schrieb das hier ein RA?

      Wenn jemand einen falschen Brief von einem "RA" schreiben würde, um eine andere Person eizuschüchtern, so sehe Ich da zumindest moralisch kein Problem.
      Aber der Brief könnte ja auch einfach einen fiktiven RA enthalten.
      So hat sich niemand persönlich unberechtigt als "Rechtsanwalt" bezeichnet…

      Antwort
  • 16. August 2016 um 9:04 Uhr
    Permalink

    Wer immer das geschrieben hat sollte sich an die Fakten halten.
    Frau Hinz hat sich nicht als Rechtsanwältin ausgegeben sondern Juristin.

    Antwort
    • 16. August 2016 um 11:16 Uhr
      Permalink

      Da sieht man wiedermal wie die Presse hier reagiert, nur mit falsche Tatsachen. Frau Hinze hat niemals gesagt sie sei Rechtsanwältin sondern Juristin. Es sollte mal komplett aufgeräumt werden in der Politik, da kommt dann noch mehr zum Vorschein. Was ist eigentlich mit Edaty, oder die Steuerhinterzieher in Palament die Ihre Frauen bzw. Angehörigen schwarz Beschäftigen, ist auch Steuerhinterziehung, sowas sollte unter Strafe gestellt werden. In der Bibel steht geschrieben.,, Die Obrigkeit Politiker im Bundestag sind sich nicht einig und Unterdrücken ihr eigenes Volk." soweit ist man schon. Armes Deutschland geht zu Grunde.

      Antwort
    • 16. August 2016 um 14:46 Uhr
      Permalink

      Ja, und Herr Müller hat seine Frau nicht erschlagen, sondern abgestochen! Es lebe die juristische Präzision.

      Antwort

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert