Balkonkraftwerk20.06.2023

Solaranlage am Balkon - Kann ich als Wohnungseigentümer ein Balkonkraftwerk einfach so anbringen?Vor der Installation muss unter Umständen eine Genehmigung eingeholt werden

Ich bin Eigentümer einer Eigentumswohnung und möchte an meinem Balkon gern ein Balkonkraftwerk (Steckersolargerät) anbringen. Die Installation kann ohne Bohren erfolgen, so dass ich mich frage, ob eine „bauliche Veränderung“ vorliegt. Brauche ich eine Genehmigung der Eigentümergemeinschaft, um meine Solaranlage auf dem Balkon zu installieren?

Balkon-Solaranlage erschwinglich und die Anschaffung ist einfach

Die Solaranlage auf dem Balkon ist erschwinglich geworden und kostet im Schnitt aktuell nur noch zwischen 380 und 1000 Euro. Zudem ist sie von der Mehrwertsteuer befreit, weil die Mehrwertsteuer von 19 % auf 0 % reduziert wurde. Finanziell zahlt sich die Anschaffung in den meisten Fällen nach weniger als zehn Jahren aus.

Viele Balkonkraftwerke können einfach über das Internet gekauft werden. Dort haben sich in den vergangenen Jahren zahlreiche Online-Shops etabliert: Priwatt, Yuma oder GreenAkku gehören zu den gängigen Anbietern in Deutschland. Dazu gehören auch die Unternehmen PluginEnergy, das auch besonders leichte und flexible Solarmodule anbietet, und AlphaSolar. Letztere werben mit Abholstationen in ganz Deutschland, bei denen die Lieferkosten entfallen. Auch manche Baumärkte, Elektrofachgeschäfte und Discounter-Ketten (Aldi, Netto) haben Mini-Solaranlagen im Angebot.

Die Balkon-Solaranlage und das Wohnungseigentumsrecht

Als Eigentümer ist es wichtig, die entsprechenden Regelungen und Vereinbarungen innerhalb der Eigentümergemeinschaft oder Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zu beachten. Grundsätzlich unterliegen bauliche Veränderungen an Gemeinschaftseigentum, zu dem auch das äußere Erscheinungsbild der Gebäude gehört, in der Regel der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft.

Gemäß § 20 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) sind bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum nur durch einen Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) zulässig. In diesem Fall ist die Balkonbrüstung Teil der Fassade und somit unverzichtbares Gemeinschaftseigentum.

Bei der Installation eines Balkonkraftwerks, das als Steckersolargerät bezeichnet wird und ohne Bohren angebracht werden kann, könnte argumentiert werden, dass es keine bauliche Veränderung darstellt. Dennoch ist es ratsam, sich im Vorfeld mit den Regelungen der Eigentümergemeinschaft auseinanderzusetzen, um mögliche Konflikte oder ein nachträgliches Verbot zu vermeiden.

Auch das optische Erscheinungsbild gilt als bauliche Veränderung

Es ist wichtig zu beachten, dass eine bauliche Veränderung nicht nur dann vorliegt, wenn in die Substanz des Gemeinschaftseigentums eingegriffen wird, beispielsweise durch Bohrungen. Auch wenn das optische Erscheinungsbild der Fassade durch die Maßnahme dauerhaft verändert wird, handelt es sich um eine bauliche Veränderung. Die Art der Befestigung spielt für den optischen Eindruck keine Rolle.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 17.03.2023, V ZR 140/22)  klargestellt, dass ein vorheriger Beschluss über die Gestattung der baulichen Veränderung keine bloße Formalität ist. Daher ist die Sorge berechtigt, dass ohne einen entsprechenden Beschluss ein Rückbau verlangt werden könnte. Für den Beschluss über die Gestattung der baulichen Veränderung ist eine einfache Mehrheit ausreichend.

Ist das Balkonkraftwerk eine privilegierte Maßnahme?

Bisher ist die Installation von Balkonkraftwerken gemäß § 20 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) keine privilegierte Maßnahme. Es wird jedoch erwartet, dass in Kürze eine gesetzliche Erweiterung vom Bundestag beschlossen wird. Sobald diese in Kraft tritt, besteht ein Anspruch auf einen Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), der die Installation von Balkonkraftwerken gestattet.

Wenn Balkonkraftwerke zu den privilegierten Maßnahmen gehören, gelten dieselben Regeln wie für andere privilegierte Maßnahmen. Die GdWE kann den Anspruch nicht einfach ablehnen, sondern kann jedoch bestimmte Vorgaben machen, beispielsweise bezüglich der Größe oder Form der Solarmodule. Es ist auch ratsam, eine sturmfeste Anbringung zu berücksichtigen und eine entsprechende Versicherung abzuschließen.

Fazit:

Ein Blick in die Teilungserklärung, die Gemeinschaftsordnung oder die Hausordnung Ihrer Eigentümergemeinschaft kann Klarheit darüber geben, ob spezifische Genehmigungen oder Vereinbarungen für die Installation von Solarenergieanlagen erforderlich sind. Es ist auch ratsam, den Dialog mit den anderen Eigentümern zu suchen und Ihre Pläne mit ihnen zu besprechen, um eine Einigung oder Zustimmung zu erzielen. Im Zweifelsfall sollten Sie rechtlichen Rat von einem Anwalt oder einer Anwältin mit Fachkenntnissen im Wohnungseigentumsrecht einholen, um sicherzustellen, dass Sie alle relevanten rechtlichen Aspekte berücksichtigen.

Lesen Sie hier mehr aktuelle Rechtsfragen zum Thema Balkon.

Aktuelle Artikel zumThema Recht der Erneuerbaren Energien bei www.recht-aktuell.de

source:refrago/pt
#16602
Google Adsense 1

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert