Steht den Opfern von Gewalttaten bzw. Terroranschlägen eine staatliche Entschädigung zu?
Wer Opfer einer Gewalttat bzw. eines Terroranschlags geworden ist, leidet mitunter erheblich unter den Folgen. Diese können neben den physischen auch psychische Schäden umfassen. Natürlich können solche Folgen gegen den eigentlichen Schädiger bzw. Täter geltend gemacht werden. Doch dieser kann entweder Tot oder nicht solvent genug sein, um Entschädigungen zu zahlen. Ist es daher möglich vom Staat eine Entschädigung zu erhalten?
Steht den Opfern von Gewalttaten bzw. Terroranschlägen eine staatliche Entschädigung zu?
Das Opfer einer Gewalttat bzw. eines Terroranschlags kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Staat Entschädigungszahlungen erhalten. Darunter zählen etwa Geldrenten und Schmerzensgelder.
Geldrente für das Opfer
Zunächst kann das Opfer selber nach dem Opferentschädigungsgesetz eine monatliche Geldrente beanspruchen. Deren Höhe richtet sich nach dem Bundesversorgungsgesetz. Danach kann je nach Auswirkung der Gewalttat grundsätzlich eine Rente von 141 EUR bis 736 EUR geltend gemacht werden. Die Höhe der Rente richtet sich maßgeblich nach dem Einzelfall. Es kommt maßgeblich auf den Grad der Schädigungsfolgen ab, so dass im Einzelfall auch eine höhere Rente als 736 EUR gewährt werden kann.
Geldrente für die Hinterbliebenen
Nach dem Opferentschädigungsgesetz steht auch Hinterbliebenen der Opfer einer Gewalttat eine nach dem Bundesversorgungsgesetz bestimmte Geldrente zu. So können die Witwe bzw. der Witwer oder hinterbliebene Lebenspartner 443 EUR pro Monat als Grundrente verlangen. Auch den Eltern oder Kindern der Opfer kann eine monatliche Geldrente zu stehen. So erhalten Halbwaisen 124 EUR und Vollwaisen 233 EUR an monatlicher Grundrente.
Schmerzensgeld
Der Staat gewährt zudem ein Schmerzensgeld für Opfer von terroristischen Gewalttaten. Dabei handelt es sich aber um eine freiwillige Leistung des Staates. Ein Anspruch besteht daher nicht. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Einzelfall. Es wird unter anderem berücksichtigt, ob das Opfer Ansprüche gegen Dritte hat und ob diese Ansprüche realisiert werden können. Zu beachten ist, dass durch den Erhalt der staatlichen Entschädigung die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen gegen den Schädiger in der Regel ausgeschlossen ist.