09.03.2014

Strafbefreiende Steuer-Selbstanzeige: Wie funktioniert eine steuerliche Selbstanzeige und was ist bei der Selbstanzeige zu beachten?

Die Erhebung von Steuern ist für den Staat ein wichtiges Instrument, um Einnahmen zu generieren. Ohne solche Einnahmen wäre es ihm nicht möglich, beispielsweise Straßen zu bauen, Sozialleistungen zu erbringen oder die Kultur zu fördern. Daher besteht in Deutschland die Steuerpflicht. Wer etwa Einkommen erzielt, muss ein Teil seines Einkommens versteuern. Wer dies nicht tut, also seine Steuern nicht zahlt, kann eine Steuerhinterziehung begehen. Diese ist strafbar. Der Staat will die Steuerhinterziehung jedoch nicht um jeden Preis bestrafen. Zeigt der Steuerpflichtige etwa Reue und zahlt er seine Steuerschuld zurück, so kann er straffrei bleiben. Voraussetzung dafür ist, dass er eine Selbstanzeige tätigt. Doch wie funktioniert eine steuerliche Selbstanzeige und was ist bei ihr zu beachten?

Wie funktioniert eine steuerliche Selbstanzeige und was ist bei der Selbstanzeige zu beachten?

Nach § 371 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) wird nicht wegen Steuerstraftaten bestraft, wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Ist es außerdem bereits zu einer Steuerhinterziehung gekommen, so muss er den Betrag zurückzahlen (§ 371 Abs. 3 AO). Daraus ergeben sich für eine Straffreiheit folgende Voraussetzungen:

  • Berichtigung unrichtiger, Ergänzung unvollständiger und Nachholung unterlassener Angaben

    Die Offenlegung bezieht sich dabei nicht nur auf solche Angaben, von denen der Steuerpflichtige befürchtet, dass sie entdeckt werden, sondern auf alle steuerrechtlich relevanten Angaben. Der Steuerpflichtige muss daher vollumfänglich „reinen Tisch“ machen (Bundesgerichtshof, Beschluss from 20.05.2010, Fn. 1 StR 577/09). Zwar regelt das Gesetz nicht in welcher Form die Selbstanzeige vorgenommen werden muss, es empfiehlt sich aber dies schriftlich zu tun.

  • Nachzahlung der hinterzogenen Steuern

    Das Finanzamt setzt eine angemessene Frist zur Nachzahlung der hinterzogenen Steuern. Der Betrag muss dabei nicht aus eigenen Mitteln aufgebracht werden, sondern kann auch durch einen Kredit finanziert werden.

Die Selbstanzeige muss zudem am zuständigen Finanzamt abgegeben werden. Nur dann kann Straffreiheit eintreten. Wird sie daher etwa bei der Polizei eingereicht, ist die Selbstanzeige wirkungslos.

Kann eine strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen sein?

Eine Selbstanzeige kann unter bestimmten Voraussetzungen tatsächlich nicht straffrei sein. Die Vorschrift des § 371 AO regelt im Absatz 2 folgende Ausschlussgründe:

  • Vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ist dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekannt gegeben worden.

    Die Prüfungsanordnung betrifft den Fall einer Außenprüfung. Ist eine solche gegenüber dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben worden, so kann die Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend wirken.

  • Vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ist dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden.

    Die Sperrwirkung betrifft jedoch nur die Steuertaten aufgrund derer das Verfahren eingeleitet wurde. Für alle anderen besteht weiterhin die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Wird das Verfahren etwa wegen hinterzogener Erbschaftssteuern eingeleitet, kann der Steuerpflichtige immer noch wegen der hinterzogenen Einkommensteuer eine Selbstanzeige vornehmen.

  • Vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ist ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen.

    Ein Amtsträger ist erschienen, wenn etwa ein Steuerfahnder oder Außenprüfer in den Räumen des Steuerpflichtigen oder seines Steuerberaters auftaucht. Auch hier ist zu beachten, dass die Sperrwirkung nur die Steuerarten und -jahre betrifft, für die der Amtsträger erschienen ist.

  • Eine der Steuerstraftaten war im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt und der Täter wusste dies oder musste bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen.

    Es genügt hierbei nicht, dass die Finanzbehörde einen Tatverdacht hat und Ermittlungen aufnimmt. Vielmehr muss sie erkennen, dass der Steuerpflichtige durch falsche oder unvollständige Angaben Steuern hinterzogen hat.

  • Der hinterzogene Betrag übersteigt 50.000 € je Tat.

    Übersteigt der hinterzogene Betrag 50.000 €, so besteht die Möglichkeit gemäß § 398a AO von der Strafverfolgung abzusehen. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpflichtige neben dem hinterzogenen Betrag auch einen Strafzuschlag von 5 % an die Staatskasse zahlt.

Für wen und in welchem Umfang gilt die Strafffreiheit?

Die Selbstanzeige kann zunächst nur für den Steuerpflichtigen zu einer Straffreiheit führen. Es ist jedoch eine sogenannte Drittanzeige nach § 371 Abs. 4 AO möglich. Darüber hinaus sollte beachtet werden, dass die Straffreiheit nur die Steuerstrafen erfasst, nicht jedoch etwaige mit begangene andere Straftaten, wie etwa Urkundenfälschung, Betrug oder Untreue.

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4 Gedanken zu „Strafbefreiende Steuer-Selbstanzeige: Wie funktioniert eine steuerliche Selbstanzeige und was ist bei der Selbstanzeige zu beachten?

  • 2. April 2019 um 11:52 Uhr
    Permalink

    Vielen Dank für diese strafrechtlichen Anmerkungen. Da ich gerade mein Jurastudium in Bayreuth aufgenommen habe, kann ich im Sommersemester endlich auch an einem Jura-Slam teilnehmen, wofür ich gerade Material suche. Bei der Auflistung der Voraussetzungen für eine strafrechtsfreie Selbstanzeige klingt der Punkt zur Nachzahlung der hinterzogenen Steuern so offensichtlich, dass ich glaube ich gut einen Sketch damit bilden kann. Dass die Rückzahlung auch durch einen Kredit finanziert werden kann, macht die Sache nur noch potentiell lustiger. Danke daher für die Inspiration!
    https://www.ra-loewe.de/profil/

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  • 27. März 2019 um 11:37 Uhr
    Permalink

    Da ich die Voraussetzungen für eine straffreie steuerliche Selbstanzeige erfülle, hatte ich nicht erwartet, dass es trotzdem sein kann, dass sie ausgeschlossen wird. Ich werde nun in Zusammenarbeit mit meinem Steuerprüfer die verschiedenen Ausschlussgründe prüfen. Das einzige, was meines Wissens nach kritisch werden könnte ist das Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde, jedoch betrifft das hoffentlich nicht die Steuerarten und -jahre für die ich die Selbstanzeige machen würde.
    https://www.strafverteidiger-ostsee.de/fachgebiete/

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  • 27. März 2019 um 9:36 Uhr
    Permalink

    Da ich mich im Strafrecht nur sehr rudimentär auskenne, danke ich Ihnen sehr für die Listung der beiden Voraussetzungen für eine Straffreiheit bei der steuerlichen Selbstanzeige. Mit der Nachzahlung der hinterzogenen Steuern sehe ich kein Problem. Ich habe jedoch Angst, dass ich bei der Berichtigung unrichtiger oder Ergänzung unvollständiger Angaben etwas vergesse. Vor allem die fehlende vorgegebene Form überfordert mich ein wenig – habe Sie hier einen Leitfaden o.ä.?
    https://www.rechtsanwalt-in-uelzen.de/leistungen/strafrecht

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  • 5. Februar 2014 um 18:16 Uhr
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    Man hört immer wieder das Argument, die strafbefreiende Selbstanzeige müsse abgeschafft werden, weil Sie mit der angeblichen Möglichkeit, sich dadurch jederzeit einer Bestrafung entziehen zu können einen zusätzlichen Anreiz zur Tat liefere. Das Argument ist aber unzutreffend.
    Ist die Tat bereits entdeckt, wirkt die Selbstanzeige nämlich nicht mehr strafbefreiend. Sie erfolgt also regelmäßig sogar umgekehrt in der Hoffnung, dass sie noch unentdeckt ist, nur aus einer erst zu diesem Zeitpunkt erst gewachsenen Angst vor ihrer Entdeckung. Hätte diese Angst von Anfang an in dieser Stärke bestanden, hätte der Täter die Tat gar nicht erst riskiert und dass die Tat in jedem Fall einer Selbstanzeige entdeckt worden wäre ist ebenfalls nicht garantiert, garantiert ist allerdings, dass die Entdeckung kaum je kostenlos möglich sein wird, während die Selbstanzeige plus Zahlung dem Staat auch ohne die Entdeckung "frei Haus" geliefert wird. So unvernünftig oder gar nachteilig für den Staat ist also die Möglichkeit der Selbstanzeige gar nicht wirklich und fordert nicht auch sogar die Bibel, den verlorenen Sohn in Güte wieder aufzunehmen.
    Zudem wird auch sonst im Strafrecht Reue und tätige Reue um so mehr – absolut zutreffend – durchaus als strafmildernd angesehen und gewürdigt.

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