13.02.2014

Tell-A-Friend-Werbung: Ist eine Weiterempfehlungsfunktion auf einer Webseite zulässig?

Über eine Weiterempfehlungsfunktion können die Besucher einer Internetseite eine Werbe-E-Mail an jemand anderes verschicken. Dazu geben sie einfach die Mail-Adresse eines Dritten an. Ein automatisches Programm verschickt daraufhin eine E-Mail an die Adresse des Dritten, die auf die Produkte bzw. Dienstleistungen des Betreibers der Internetseite aufmerksam macht. Jedoch kann der Empfang einer solchen Empfehlungs-E-Mail bei dem ein oder anderen auf keine große Gegenliebe stoßen. Denn eine solche Mail reiht sich in die Vielzahl von werbenden Spam-Mails ein, die tagtäglich die Mailbox verstopfen, und wird daher oft als unzumutbare Belästigung angesehen. Ob die Verwendung der Weiterempfehlungsfunktion daher zulässig ist oder nicht, soll nun geklärt werden.

Ist eine Weiterempfehlungsfunktion auf einer Webseite zulässig?

Aus Sicht des Oberlandesgerichts Nürnberg ist eine Weiterempfehlungsfunktion unzulässig, soweit kein Einverständnis des Verbrauchers vorliegt und die E-Mail werbenden Charakter hat. Denn eine derartige Werbe-E-Mail stelle eine unzumutbare Belästigung der Verbraucher im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar und sei daher wettbewerbswidrig (Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil from 25.10.2005, Fn. 3 U 1084/05).

Zudem könne das Verschicken und der Empfang einer solchen Empfehlungs-E-Mail nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zu einem Eingriff in einem Gewerbebetrieb führen. Denn aufgrund der hohen Anzahl von Spam-Mails und der damit einhergehenden Löschung bzw. Überprüfung der Mails werde der Betriebsablauf erheblich gestört. Dem Gewerbetreibenden stehe daher regelmäßig ein Unterlassungsanspruch zu (Bundesgerichtshof, Urteil from 12.09.2013, Fn. I ZR 208/12).

§ 7 UWG

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

[…]

3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt

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