Tiere im Taxi: Darf ein Taxifahrer die Mitnahme von Hunden, Katzen oder anderen Tieren verweigern?Sind Haustiere im Taxi erlaubt?
Es kann vielfältige Gründe haben, warum ein Taxifahrer die Mitnahme eines Tieres nicht erlauben will. Wie sieht es eigentlich rechtlich aus?
Wenn man sich mit einem Taxi zu einem bestimmten Ort befördern lassen will, ist das in der Regel unproblematisch möglich. Man muss dazu nur ein Taxi rufen. Der Taxifahrer ist auch grundsätzlich gemäß § 13 BOKraft (Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr) verpflichtet, einen Fahrgast zu befördern. Verletzt er diese Pflicht, so begeht er eine Ordnungswidrigkeit nach § 61 Abs. 1 Nr. 3c PBefG (Personenbeförderungsgesetz) und ihm droht eine Geldbuße von bis zu 300 EUR (Amtsgericht Hamburg, Urteil from 25.01.2014, Fn. 234 OWi 162/13). Doch was ist, wenn man ein Tier mit sich führt? Ist der Taxifahrer verpflichtet, zum Beispiel einen Hund zu befördern oder kann er dies nicht vielmehr ablehnen? Zur Begründung könnte der Taxifahrer etwa anführen, dass der Hund den Fahrgastraum dreckig macht oder einfach kein Platz für ihn ist.
Darf ein Taxifahrer die Mitnahme von Hunden, Katzen oder anderen Tieren verweigern?
Wenn ein Fahrgast ein Tier mit sich führt, so erstreckt sich die Beförderungspflicht grundsätzlich auch auf das Tier (vgl. Amtsgericht Hamburg, Urteil from 28.01.2014, Fn. 234 OWi 163/13). Ein Taxifahrer darf daher in der Regel die Mitnahme des Tieres nicht verweigern. Etwas anderes gilt nur, wenn durch die Mitnahme des Tieres die Sicherheit und Ordnung des Taxibetriebs gefährdet wird (vgl. § 15 BOKraft). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn durch das Tier die Fahrsicherheit gefährdet wird. In einem solchen Fall ist die Weigerung der Beförderung gerechtfertigt.
Beförderungsverweigerung aufgrund Beeinträchtigung der Fahrsicherheit
Von einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Taxibetriebs kann dann ausgegangen werden, wenn der Taxifahrer zum Beispiel allergisch auf das Tier reagiert und dadurch das Fahrzeug nicht mehr sicher steuern kann (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss from 26.06.1985, Fn. 3 Ob OWi 58/85). Aber auch die Angst vor dem Tier kann die Konzentration beim Fahren beeinträchtigen und eine Mitnahme daher ausschließen. Dies wurde etwa angenommen bei einem Schäferhund, der bereits aufgrund seiner äußeren Erscheinung andere Personen einschüchtern und verunsichern kann (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss from 05.03.1992, Fn. 3 Ss OWi 61/92).
Aus Sicherheitsgründen darf außerdem ein Tier nicht auf den Sitzplätzen befördert werden. Vielmehr ist das Tier im Fußraum unterzubringen. Ist dies nicht möglich, kann der Taxifahrer die Mitnahme verweigern (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss from 28.01.2004, Fn. IV-5 Ss (OWi) 221/03 - (OWi) 6/04 I).
Beförderungsverweigerung aus Gründen des Tierschutzes
Zudem ist dann eine Beförderungsverweigerung gerechtfertigt, wenn der Transport des Tieres gegen den Tierschutz verstößt. So ist es unzulässig ein Tier in einem deutlich vom Passagierraum abgetrennten Kofferraum mitzuführen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss from 28.01.2004, Fn. IV-5 Ss (OWi) 221/03 - (OWi) 6/04 I). Handelt es sich dagegen um einen Kombi oder um ein Großraumtaxi, ist eine Unterbringung im Kofferraum zulässig.
Laut § 15 Abs. 1 Satz 2 BOKraft dürfen Tiere nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Ein Hund muss also im Fußraum sitzen.
Was ist mit Assistenzhunden?
Assistenzhunde, wie Blindenhunde oder andere speziell ausgebildete Hunde für Menschen mit Behinderungen, darf der Taxifahrer nicht ablehnen. Dies ist durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und andere rechtliche Bestimmungen geschützt. Das Verweigern der Mitnahme eines solchen Hundes kann rechtliche Konsequenzen haben.
Fazit
Der Taxifahrer kann die Mitnahme eines Tieres verbieten, wenn es sich um ein normales Haustier handelt und er berechtigte Gründe hat, wie Hygiene, Sicherheit oder persönliche Präferenzen. Bei Assistenzhunden hat der Fahrgast jedoch das Recht auf Mitnahme, und der Taxifahrer darf dies nicht verweigern.
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Hallo, wie sieht es mit den Wellensittiche aus? Die Reisebauer der muss auf dem Rücksitz sitzen. Liebe Grüße Ernst Lustig
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nur im Kombi/Großraum mit Fangnetz (Abtrennung zum Fahrgastraum), sonst besteht die Gefahr, daß der Hund bei einem starken Bremsmanöver wie ein Geschoß in den Fahrgastraum gelangt und die Sicherheit gefährdet.