20.04.2017

Um was handelt es sich bei der Nebenklage?

Im Straf­prozess gibt es für das Opfer einer Straftat die Möglichkeit einer Nebenklage. Doch um was handelt es sich dabei?

Um was handelt es sich bei der Nebenklage?

Durch eine Nebenklage kann sich das Opfer bestimmter Straftaten einem Straf­verfahren anschließen und somit Einfluss auf den Prozess nehmen. Das Opfer wird dann zum Neben­kläger. Welche Straftaten zu einer Nebenklage berechtigen, ist zunächst § 395 Abs. 1 der Straf­prozess­ordnung (StPO) zu entnehmen. Danach kommt eine Nebenklage bei sexual Delikten, Mord und Totschlag, vorsätzlichen Körper­verletzungs­delikten, Stalking, schweren Formen der Freiheits­beraubung und Nötigung sowie Verstößen gegen bestimmte richterliche Anordnungen zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalt und Stalking in Betracht. Aber auch straf­rechtliche Verstöße gegen das Wettbewerbs- oder das Urheber­recht können eine Nebenklage recht­fertigen. Unter engen Voraus­setzungen ist eine Nebenklage auch bei einer Beleidigung, einer Verleumdung, einer fahr­lässigen Körper­verletzung, einem Wohnungs­einbruch­diebstahl oder einem Raub möglich (vgl. § 395 Abs. 3 StPO).

Können sich die Hinter­bliebenen eines Opfers einem Straf­verfahren als Neben­kläger anschließen?

Einem Straf­verfahren kann sich nicht nur das Opfer der Straftat anschließen, sondern unter bestimmten Voraus­setzungen auch andere Personen. So können sich gemäß § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO die Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebens­partner eines durch eine rechts­widrige Tat getöteten Opfers dem Straf­verfahren als Neben­kläger anschließen.

Welche Rechte stehen einem Neben­kläger zu?

Dem Neben­kläger stehen einige in § 397 Abs. 1 StPO geregelte Rechte zu. So ist ihm die Anwesenheit in der Haupt­verhandlung gestattet. Dies gilt selbst dann, wenn er als Zeuge vernommen werden soll. Er kann Richter und Sachverständige ablehnen, fragen an den Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen stellen, Beweis­anträge stellen, Erklärungen abgeben sowie ein Plädoyer halten.
Der Neben­kläger ist zudem gemäß § 397 Abs. 2 StPO befugt einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Unter bestimmten in § 397a Abs. 1 StPO geregelten Fällen ist die Bestellung eines Rechts­anwalts zwingend erforderlich. Ist dies nicht der Fall, kann dem Neben­kläger Prozess­kostenhilfe zustehen (§ 397a Abs. 2 StPO). Die Nebenklage ist eine der wichtigen Säulen der Opfer­vertretung.
Ihm steht darüber hinaus nach § 400 StPO die Befugnis zur Einlegung von Rechts­mitteln (Berufung oder Revision) zu. Dies gilt aber dann nicht, wenn durch das Rechts­mittel ein höheres Strafmaß oder die Bestrafung wegen eines Deliktes, welches nicht zur Nebenklage berechtigt, erreicht werden soll. Das Rechts­mittel kann gemäß § 401 Abs. 1 StPO unabhängig von der Staats­anwaltschaft eingelegt werden.

Quelle:refrago/rb
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