Um was handelt es sich bei der Nebenklage?
Im Strafprozess gibt es für das Opfer einer Straftat die Möglichkeit einer Nebenklage. Doch um was handelt es sich dabei?
Um was handelt es sich bei der Nebenklage?
Durch eine Nebenklage kann sich das Opfer bestimmter Straftaten einem Strafverfahren anschließen und somit Einfluss auf den Prozess nehmen. Das Opfer wird dann zum Nebenkläger. Welche Straftaten zu einer Nebenklage berechtigen, ist zunächst § 395 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) zu entnehmen. Danach kommt eine Nebenklage bei sexual Delikten, Mord und Totschlag, vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten, Stalking, schweren Formen der Freiheitsberaubung und Nötigung sowie Verstößen gegen bestimmte richterliche Anordnungen zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalt und Stalking in Betracht. Aber auch strafrechtliche Verstöße gegen das Wettbewerbs- oder das Urheberrecht können eine Nebenklage rechtfertigen. Unter engen Voraussetzungen ist eine Nebenklage auch bei einer Beleidigung, einer Verleumdung, einer fahrlässigen Körperverletzung, einem Wohnungseinbruchdiebstahl oder einem Raub möglich (vgl. § 395 Abs. 3 StPO).
Können sich die Hinterbliebenen eines Opfers einem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen?
Einem Strafverfahren kann sich nicht nur das Opfer der Straftat anschließen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Personen. So können sich gemäß § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO die Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner eines durch eine rechtswidrige Tat getöteten Opfers dem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen.
Welche Rechte stehen einem Nebenkläger zu?
Dem Nebenkläger stehen einige in § 397 Abs. 1 StPO geregelte Rechte zu. So ist ihm die Anwesenheit in der Hauptverhandlung gestattet. Dies gilt selbst dann, wenn er als Zeuge vernommen werden soll. Er kann Richter und Sachverständige ablehnen, fragen an den Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen stellen, Beweisanträge stellen, Erklärungen abgeben sowie ein Plädoyer halten.
Der Nebenkläger ist zudem gemäß § 397 Abs. 2 StPO befugt einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Unter bestimmten in § 397a Abs. 1 StPO geregelten Fällen ist die Bestellung eines Rechtsanwalts zwingend erforderlich. Ist dies nicht der Fall, kann dem Nebenkläger Prozesskostenhilfe zustehen (§ 397a Abs. 2 StPO). Die Nebenklage ist eine der wichtigen Säulen der Opfervertretung.
Ihm steht darüber hinaus nach § 400 StPO die Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln (Berufung oder Revision) zu. Dies gilt aber dann nicht, wenn durch das Rechtsmittel ein höheres Strafmaß oder die Bestrafung wegen eines Deliktes, welches nicht zur Nebenklage berechtigt, erreicht werden soll. Das Rechtsmittel kann gemäß § 401 Abs. 1 StPO unabhängig von der Staatsanwaltschaft eingelegt werden.