Unter welchen Voraussetzungen muss ein Arbeitgeber eine neue Stelle betriebsintern ausschreiben?
Wenn ein Arbeitgeber eine freie Stelle im Betrieb besetzen will, wird er oft um eine Stellenausschreibung nicht vorbeikommen. Muss er in diesem Zusammenhang zunächst betreibsintern nach einem potentiellen Kandidaten suchen oder kann er gleich eine Person von außerhalb einstellen?
Unter welchen Voraussetzungen muss ein Arbeitgeber eine neue Stelle betriebsintern ausschreiben?
Grundsätzlich steht es einem Arbeitgeber frei, auf welchem Weg er eine freie Stelle in seinem Betrieb besetzen will. Er kann zum Beispiel die Stelle in einer Zeitung oder im Internet ausschreiben, einen Headhunter beauftragen oder sich der Hilfe der Arbeitsagentur bedienen. Anders ist die Situation hingegen zu beurteilen, wenn der Betrieb über einen Betriebsrat verfügt. Denn dem Betriebsrat steht nach § 93 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) das Recht zu, zunächst eine interne Stellenausschreibung zu verlangen. Wird dieses Recht ausgeübt, ist der Arbeitgeber gezwungen innerhalb des Betriebs nach geeigneten Bewerbern zu suchen. Kommt er dem nicht nach und will etwa einen Bewerber von außerhalb einstellen, so kann der Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG seine Zustimmung zur Einstellung verweigern. Zwar kann der Arbeitgeber versuchen die Zustimmung durch das Arbeitsgericht zu erzwingen (§ 99 Abs. 4 BetrVG). Da dies jedoch mit Kosten und Zeit verbunden ist, sollte stets eine Stellenausschreibung mit dem Betriebsrat abgestimmt werden.
Es ist zu beachten, dass der Betriebsrat zwar eine interne Stellenausschreibung verlangen kann. Dennoch bleibt es weiterhin dem Arbeitgeber oblegen, welche Anforderungen der Bewerber erfüllen muss, welcher Bewerber diesen Anforderungen genügt und wer schließlich eingestellt wird.