Unterhaltsberechnung nach Düsseldorfer Tabelle: Wie wird der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet?Die Berechnung des Kindesunterhalts ist nicht ganz einfach
Bei der Düsseldorfer Tabelle handelt es sich um eine seit 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene Leitlinie zur Bemessung von Unterhalt und ist nicht rechtsverbindlich. Mehr zu diesem Thema können Sie hier nachlesen: Was ist die Düsseldorfer Tabelle und wo ist die Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht? Neben dem Ehegattenunterhalt, dem Verwandtenunterhalt und den Mangelfällen stellt die Düsseldorfer Tabelle auch Leitlinien für den Kindesunterhalt auf. Doch wie wird dieser genau berechnet?
Was ist neu 2022?
Das Oberlandesgericht Düsseldorf aktualisiert die Düsseldorfer Tabelle jährlich. Auch 2022 bringt einige Neuerungen. So wurden die Bedarfssätze zum Kindesunterhalt mit Wirkung ab dem 01.01.2022 erneut etwas angehoben – allerdings weit unterhalb der derzeitigen Inflationsrate.
Die Bedarfssätze richten sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Bislang wurden in der Düsseldorfer Tabelle Bedarfssätze stufenweise bis zu einem Nettoeinkommen von 5.100 EUR netto aufgeführt. Der Bedarfssatz bei einem höheren Einkommen musste von dem zuständigen Familiengericht einzelfallabhängig ermittelt werden. Die Düsseldorfer Tabelle für 2022 sieht erstmals eine Staffelung der Bedarfssätze bis zu einem Nettoeinkommen von 11.000 EUR vor. Erst ab einem noch höheren Nettoeinkommen müssen Gerichte nun eine konkrete Einzelfallentscheidung zu dem Bedarf des Kindes treffen.
Wie wird der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet?
Unter Zugrundelegung des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen und der Altersstufe des Unterhaltsberechtigten kann anhand der Düsseldorfer Tabelle die Unterhaltshöhe festgestellt werden. Zu berücksichtigen ist ferner das Kindergeld sowie der Bedarfskontrollbetrag. Im Einzelnen gilt folgendes:
Ermittlung der Einkommensstufe
Zunächst wird nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen gefragt. Es werden 15 Einkommensstufen von 0 bis 11.000 EUR aufgelistet. Bei Nettoeinkommen von über 11.000 EUR ermitteln die Gerichte den Unterhaltsbetrag einzelfallabhängig. Zu beachten ist, dass es sich beim Nettoeinkommen im Sinne der Düsseldorfer Tabelle nicht um den tatsächlichen Nettobetrag des Arbeitseinkommens handelt. Vielmehr können u.a. berufsbedingte Aufwendungen von pauschal (bis 150 EUR) 5 % des Nettoeinkommens z.B. für Fahrtkosten zum Arbeitsplatz abgezogen werden.
Zu beachten ist zudem, dass die Düsseldorfer Tabelle von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht. Muss der Unterhaltsverpflichtete dagegen nur für eine Person Unterhalt zahlen, ist die nächsthöhere Einkommensstufe anzuwenden. Ist er demgegenüber für mehr als zwei Personen unterhaltspflichtig, ordnet er sich in die nächst niedrigere Einkommensstufe ein.
Bsp.: Verfügt der Unterhaltspflichtige über ein Nettoeinkommen von 2.000 EUR und ist er gegenüber zwei Personen unterhaltspflichtig, so findet die 3. Einkommensstufe Anwendung. Muss er dagegen nur für eine Person Unterhalt zahlen, ordnet er sich in die 4. Einkommensstufe ein. Besteht die Unterhaltspflicht demgegenüber für drei oder mehr Personen, so rutscht er in die 2. Einkommensstufe.
Ermittlung der Altersstufe
Ist die fragliche Spalte zum Nettoeinkommen in der Tabelle gefunden, kommt es auf die Altersstufe des Unterhaltsberechtigten an. Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet zwischen vier Altersstufen (0-5, 6-11, 12-17 und ab 18 Jahren). Hat man die richtige Spalte gefunden, erhält man einen Zahlbetrag.
Bsp.: Der Unterhaltspflichtige verfügt über ein Nettoeinkommen von 2.000 EUR und muss nur für seinen 6-jährigen Sohn Unterhalt zahlen. Der Vater ordnet sich daher in die 3. Einkommensstufe ein. Der Sohn befindet sich wiederum in der 2. Altersstufe von 6-11 Jahren. Er erhält somit einen Zahlbetrag von 501 EUR.
Abzug des Kindergelds
Der Zahlbetrag stellt jedoch noch nicht den zu zahlenden Unterhalt dar. Vielmehr ist von dem Betrag das Kindergeld abzuziehen. Bei minderjährigen Kindern und volljährigen privilegierten Kindern ist die Hälfte des Kindergelds vom Zahlbetrag abzuziehen. Bei allen übrigen unterhaltsberechtigten Kindern ist das Kindergeld in voller Höhe zu berücksichtigen.
Bsp.: Der Unterhaltspflichtige erhält ein Nettoeinkommen von 2.000 EUR und ist nur gegenüber seinem 6-järigen Sohn unterhaltspflichtig. Das Kindergeld für das erste und zweite Kind beträgt 2022 jeweils 219 EUR. Da der Sohn noch minderjährig ist, ist das Kindergeld nur zur Hälfte vom Zahlbetrag abzuziehen, d.h. in Höhe von 109,50 EUR. Dieser Betrag ist von den 501 EUR abzuziehen. Es verbleibt ein Unterhalt in Höhe von 391,50 EUR (501 EUR – 219 EUR : 2 = 391,50 EUR).
Korrektur durch Bedarfskontrollbetrag
Schließlich ist noch der Bedarfskontrollbetrag von Bedeutung. Dieser befindet sich in jeder Spalte zu einer Einkommensstufe des Unterhaltspflichtigen. Der Bedarfskontrollbetrag soll gewährleisten, dass es nicht zu einer ungerechten Einkommensverteilung kommt. Der Unterhaltsberechtigte soll nicht finanziell besser gestellt werden als der Unterhaltspflichtige. Ist das Resteinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug der zu leistenden Unterhaltszahlungen geringer als der Bedarfskontrollbetrag, so wird der Unterhaltspflichtige in die nächst niedrigere Einkommensstufe eingeordnet. Dies findet so oft statt, bis der Bedarfskontrollbetrag nicht mehr unterschritten wird.
Der Bedarfskontrollbetrag darf nicht mit dem Selbstbehalt (Eigenbedarf) verwechselt werden.
Die geltende (aktuelle) Düsseldorfer Tabelle 2022 können Sie hier finden.
Diese Rechtsfrage wurde aktualisiert. Antworten auf aktuelle Rechtsfragen finden Sie bei www.refrago.de (REchtsFRAGenOnline).
Hallo, kann man bei mehr als 3 Unterhaltspflichtigen eigentlich auch noch weitere Unterhaltsstufen nach unten rutschen, oder ist eine das Maximum?
Die Tabelle ist genau wie die alten Tabellen in den unteren Einkommensgruppen gar nicht umsetzbar. So wird man automatisch zum Mangelfall. Warum?
In den Rechenbeispielen geht der Autor eine Stufe niedriger als höher. Ich glaube hier liegt ein Fehler vor. (So müsste der Vater mit mtl. EUR 2.000 netto für den 6j. Sohn nicht EUR 404 abgzl. 50% Kindergeld ansetzen, sondern EUR 442 abgzl. 50% Kindergeld. So kenne ich es von meinem Jugendamtbescheid. Bitte prüfen und ggf. korrigieren. Danke!
niedriger "statt" höher (nicht "als").
Das Kindergeld beträgt nicht mehr EUR 184,00 sondern seit 01.01.2016 EUR 190 für das erste Kind! Bitte den Betrag im Artikel anpassen, auch in der Beispielrechnung. (Bereits 2015 galten seit Juli rückwirkend zum 01. Januar EUR 188 und nicht mehr EUR 184). Danke für den Artikel!
siehe z.B. http://www.kindergeld.org/
Na ja, komplett ist die Beschreibeung auch nicht! Alles im Sinne des Kindes? Die sehen sehr häufig nichts davon!
Die Auflistung der Aufwendungen der Zahlende(r) könnte ruhig aufgeführt werden. Kilometerpauschale, Arbeitsmittel ect.. Dann sehen die Zahlungspflichtigen ein klein bisschen besser drein!
Klar wird so was nich gerne hinzugefügt. Damit können die Herren und Damen Rechtsanwälte nicht mehr so viel verdienen!"
http://www.kanzlei-hasselbach.de/2014/unterhalt-kuerzen-mit-sonderausgaben/06/#nettoreduzieren
http://www.familienrecht-allgaeu.de/de/berufsbedingte-aufwendungen.html
http://www.finanztip.de/unterhalt-volljaehrige-kinder/
http://www.unterhalt.net/unterhaltsrecht/wegfall-minderung-unterhalt.html
http://www.vaeterfuerkinder.de/unterhalt1.htm
… oder?
Mit freundlichen Grüßen!
Euer Peter