Unterliegt Pfefferspray dem Waffengesetz und unter welchen Voraussetzungen darf man Pfefferspray benutzen?
Pfefferspray kann sich als effektive Methode darstellen, um Angriffe gegen sich selbst und andere abzuwehren. Aber ist es frei verkäuflich oder unterliegt es nicht vielmehr dem Waffengesetz? Unter welchen Voraussetzungen kann es erlaubt sein Pfefferspray zu benutzen?
Unterliegt Pfefferspray dem Waffengesetz?
Grundsätzlich unterliegt Pfefferspray dem Waffengesetz, da es seinem Wesen nach dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen (vgl. § 1 Abs. 2 a) des Waffengesetzes – WaffG). Das Gesetz bezeichnet Pfefferspray als Reizstoffsprühgerät. Es stellt gemäß Anlage 2 zum Waffengesetz, Abschnitt 1, Nr. 1.3.5 eine verbotene Waffe dar, wenn nicht:
der Reizstoff im Pfefferspray als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen ist,
die Reichweite und Sprühdauer des Pfeffersprays auf bis zu 2 m begrenzt ist und
das Pfefferspray zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt trägt.
Erfüllt das Pfefferspray diese Anforderungen, können bereits Jugendliche (Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben) im Besitz von Pfefferspray sein (§ 3 Abs. 2 WaffG).
Das Pfefferspray gilt aber nicht als Waffe und unterfällt somit nicht den Beschränkungen des Waffengesetzes, wenn es die Aufschrift „zur Tierabwehr“ und das Prüfzeichen der Physikalisch Technischen Bundesanstalt trägt. In diesem Fall dient das Pfefferspray eben nicht der Beseitigung oder Herabsetzung der Angriffs- oder Abwehrfähigkeit eines Menschen und ist daher ohne Beschränkung frei erhältlich.
Unter welchen Voraussetzungen darf man Pfefferspray benutzen?
Pfefferspray sollte nur in Fällen der Notwehr bzw. Nothilfe (§ 32 StGB) oder des Notstandes (§ 34 StGB) eingesetzt werden, da andernfalls gemäß § 224 StGB eine gefährliche Körperverletzung vorliegt. Wird man also von einem Tier oder Menschen angegriffen, darf das Pfefferspray benutzt werden. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob der Besitz waffenrechtlich zulässig ist oder nicht oder ob das Pfefferspray nur für die Tierabwehr gedacht ist.
Schönes Beispiel für das verlogene Handling von Sachverhalten in dieser unserer Gesellschaft!