Urheberschutz für Melodie: Steht ein Musiktitel nur als Ganzes unter Urheberschutz oder sind auch einzelne Melodien und Noten urheberrechtlich geschützt?
Wann immer Menschen erfolgreich etwas Eigenes erschaffen, wie zum Beispiel ein Gemälde oder einen Roman, besteht die Gefahr von Nachahmern. Nicht wenige machen sich die Arbeit und den Erfolg anderer zunutze, um daraus Profit zu schlagen. Davon betroffen sind auch Musiker bzw. Komponisten. Doch können sich diese auf den Urheberschutz berufen oder kann man nicht vielmehr die Ansicht vertreten, dass Töne zum Allgemeingut gehören und daher jedem zur Benutzung offenstehen? Kurz gefragt, besteht für ein Musikwerk als Ganzes oder auch nur in Teilen ein Urheberschutz?
Steht ein Musiktitel als Ganzes unter Urheberschutz?
Ein Musikwerk steht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Urhebergesetzes (UrhG) unter Urheberschutz. Voraussetzung dafür ist aber, dass das Werk eine persönliche geistige Schöpfung darstellt (§ 2 Abs. 2 UrhG). Ein Musikwerk muss daher eine gewisse Individualität besitzen und somit über eine gewisse Schöpfungshöhe verfügen. Der Begriff des Musikwerks darf dabei nicht zu eng verstanden werden. Ein Musikwerk kann nicht nur aus Tönen von Menschenstimmen oder Musikinstrumenten bestehen. Vielmehr kann auch durch Geräusche der Natur oder der Tiere sowie elektronischer Töne ein Musikwerk entstehen. Obwohl es in der Praxis von erheblicher Bedeutung ist, ist es für den Urheberschutz nicht erforderlich, dass ein Musikwerk mittels Noten oder einer Tonaufnahme festgehalten wird.
Zu beachten ist ferner, dass durch die Verbindung eines Musikwerks mit einem Text ein verbundenes Werk im Sinne des § 9 UrhG entsteht. Es entsteht aber kein einheitliches urheberrechtlich geschütztes Werk. Vielmehr genießen sowohl das Musikwerk als auch der Text eigenständig Urheberschutz.
Welche Anforderungen sind an die Schöpfungshöhe des Musikwerks zu stellen?
Welche Zusammenstellung von Tönen als ein Musikwerk zu qualifizieren ist, richtet sich nach den mit Musik vertrauten und hierfür aufgeschlossenen Verkehrskreisen. Jedoch sind keine hohen Anforderungen an die Schöpfungshöhe zu stellen. Es ist daher relativ einfach ein geschütztes Musikwerk zu erschaffen. Ein Musikwerk kann seine individuelle Prägung neben seiner Melodie auch durch den Aufbau der Tonfolgen, Rhythmisierung sowie aus der Instrumentierung und Orchestrierung erhalten. Es kommt maßgeblich auf das Zusammenspiel aller Faktoren und somit auf den Gesamteindruck an. Folglich kann das Zusammenspiel mehrerer Elemente mit geringer Schöpfungshöhe ein geschütztes Musikwerk ergeben.
Können auch Teile eines Musiktitels Urheberschutz genießen?
Ausgehend von dem oben erwähnten, können auch einzelne Teile eines Musikwerks Urheberschutz genießen, wenn sie individuelle Züge aufweisen. Dies kann zum Beispiel aufgrund des Umfangs, der Vielfalt, des Rhythmus sowie der Auswahl und Zusammenstellung von Tonfolgen oder Klangbildern der Fall sein.
Gemäß § 24 Absatz 2 Urhebergesetz (UrhG) darf eine Musik-Melodie nicht einem Lied erkennbar entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt werden.
Es ist allerdings zu beachten, dass einzelne Töne, akustische Signale, Akkorde, Pausenzeichen, ein Rhythmus oder eine bestimmte Harmonie nicht urheberrechtlich geschützt sind. Andernfalls würde die Möglichkeit der musikalischen Schöpfung unangemessen eingeschränkt werden.
Eine gute Möglichkeit: Erstellen eines "Prioritätsnachweises für Musik, Noten und Texte