§ 165 Abs. 1 AO05.01.2017

Vor­läufigkeits­vermerk im Steuer­bescheid: Was bedeutet „Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig“?

In einem Steuer­bescheid kann sich der Hinweis „Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig“ befinden. Doch was bedeutet dieser Vor­läufigkeits­vermerk?

Was bedeutet „Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig“?

Der Vor­läufigkeits­vermerk zu Beginn des Steuer­bescheids bedeutet, dass ungewiss ist, ob die Voraus­setzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind (vgl. § 165 Abs. 1 der Abgaben­ordnung – AO). In der Regel wird die Vorläufig­keit wegen anhängiger Gerichts­verfahren und somit vorab zu klärender Sach- oder Rechts­fragen erklärt. Der Vermerk betrifft nicht den gesamten Bescheid, sondern nur einzelne Punkte. Der Bescheid enthält eine Liste über die Punkte, für die die Vorläufig­keit gilt. In diesen Punkten kann der Steuer­bescheid zu einem späteren Zeitpunkt auch nach Ablauf der Einspruchs­frist geändert werden (§ 165 Abs. 2 AO). Das bedeutet, dass der Steuer­pflichtige noch Jahre später gezahlte Steuern zurück­bekommen oder mit einer Nach­forderung konfrontiert werden kann.

Muss der Steuer­pflichtige trotz Vor­läufigkeits­vermerk Einspruch einlegen?

Der Steuer­pflichtige ist nicht verpflichtet gegen die Punkte eines Steuer­bescheids Einspruch einzulegen, die vom Vor­läufigkeits­vermerk betroffen sind. Denn sein Rechts­schutz­bedürfnis ist durch die Vorläufig­keit bereits gewahrt.

Wann endet die Vorläufig­keit?

Die Vorläufig­keit endet, wenn die Un­gewissheit über die Steuer­festsetzung beseitigt ist (§ 165 Abs. 2 Satz 2 AO). Dies kann zum Beispiel durch ein Urteil des Bundes­gerichts­hofs oder Bundes­finanz­hofs geschehen. In diesem Fall muss das Finanzamt abschließend über die Steuer­festsetzung entscheiden.

Quelle:refrago/rb
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