Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid: Was bedeutet „Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig“?
In einem Steuerbescheid kann sich der Hinweis „Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig“ befinden. Doch was bedeutet dieser Vorläufigkeitsvermerk?
Was bedeutet „Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig“?
Der Vorläufigkeitsvermerk zu Beginn des Steuerbescheids bedeutet, dass ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind (vgl. § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO). In der Regel wird die Vorläufigkeit wegen anhängiger Gerichtsverfahren und somit vorab zu klärender Sach- oder Rechtsfragen erklärt. Der Vermerk betrifft nicht den gesamten Bescheid, sondern nur einzelne Punkte. Der Bescheid enthält eine Liste über die Punkte, für die die Vorläufigkeit gilt. In diesen Punkten kann der Steuerbescheid zu einem späteren Zeitpunkt auch nach Ablauf der Einspruchsfrist geändert werden (§ 165 Abs. 2 AO). Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige noch Jahre später gezahlte Steuern zurückbekommen oder mit einer Nachforderung konfrontiert werden kann.
Muss der Steuerpflichtige trotz Vorläufigkeitsvermerk Einspruch einlegen?
Der Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet gegen die Punkte eines Steuerbescheids Einspruch einzulegen, die vom Vorläufigkeitsvermerk betroffen sind. Denn sein Rechtsschutzbedürfnis ist durch die Vorläufigkeit bereits gewahrt.
Wann endet die Vorläufigkeit?
Die Vorläufigkeit endet, wenn die Ungewissheit über die Steuerfestsetzung beseitigt ist (§ 165 Abs. 2 Satz 2 AO). Dies kann zum Beispiel durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs oder Bundesfinanzhofs geschehen. In diesem Fall muss das Finanzamt abschließend über die Steuerfestsetzung entscheiden.