Wann kann der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer von der Arbeit freistellen und wann muss er das Gehalt weiterzahlen?
Schwerwiegendes Fehlverhalten oder mangelnde Auftragslage: Arbeitgeber kommen mitunter in die Situation, dass sie Arbeitnehmer von der Arbeit freistellen müssen. Doch wann kann der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer von der Arbeit freistellen und wann muss er das Gehalt weiterzahlen?
Eine Freistellung ist nicht uneingeschränkt möglich. Denn die Arbeitsleistung des Arbeitsnehmers sowie seine Vergütung sind Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag, die der Arbeitgeber nicht ohne weiteres verweigern kann.
Der Arbeitnehmer hat somit grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeit und Bezahlung. Das bedeutet, der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nur in besonderen Fällen von der Arbeitspflicht befreien. Dementsprechend fordert auch das Bundesarbeitsgericht einen sachlichen Grund für die Freistellung.
Regelmäßig besteht ein solcher sachlicher Grund, wenn eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen wurde. Eine Freistellung des Arbeitsnehmers bei einer betriebsbedingten Kündigung ist jedoch eher die Ausnahme.
Hat ein Arbeitnehmer bei einer Freistellung noch Anspruch auf Bezahlung?
Interessant ist auch die Frage von Bezahlung und Urlaubsansprüchen. In vielen Fällen hat der Arbeitnehmer bei einer berechtigten Freistellung dennoch Anspruch auf sein Gehalt. Ein erzieltes anderweitiges Einkommen muss er sich jedoch grundsätzlich anrechnen lassen, zum Beispiel wenn er inzwischen eine andere Beschäftigung angenommen hat. Eine Anrechnung von bestehenden Urlaubsansprüchen muss vom Arbeitgeber ausdrücklich in der Freistellung geregelt werden. Erfolgt dies nicht, so bleiben die Urlaubsansprüche bestehen und können nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form einer Urlaubsabgeltung geltend gemacht werden.
Erfolgt die Freistellung ohne ausreichenden sachlichen Grund, hat der Arbeitnehmer weiterhin einen Beschäftigungsanspruch, den er notfalls auch auf gerichtlichem Wege im Rahmen eines Eilverfahrens durchsetzen kann.
Beispiele für unbezahlte Freistellung
Der Arbeitgeber hat außerdem nur die Möglichkeit oder die Pflicht zur unbezahlten Freistellung, wenn dies gesetzlich oder in Tarifverträgen vorgesehen ist. Beispiele hierfür sind Kurzarbeit, Mutterschutzvorschriften für Schwangere und Wöchnerinnen und Elternzeit.
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