Wann sind Parteispenden illegal?
Es ist Parteien in Deutschland grundsätzlich gestattet Spenden von Einzelpersonen und Unternehmen anzunehmen. Doch gilt dies uneingeschränkt oder sind nicht vielmehr bestimmte Spenden unzulässig? Kann etwa eine Spende nach ihrer Höhe oder je nachdem von wem sie kommt illegal sein?
Wann sind Parteispenden illegal?
Bestimmte Spenden an Parteien können tatsächlich illegal sein. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist regelt § 25 Abs. 2 des Parteiengesetzes. Danach sind folgende Spenden verboten:
Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Parlamentsfraktionen und -gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen von kommunalen Vertretungen
Spenden von politischen Stiftungen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen
Spenden von außerhalb Deutschlands, es sei denn, dass:
o diese Spenden aus dem Vermögen eines Deutschen, eines Bürgers der Europäischen Union oder eines Wirtschaftsunternehmens, dessen Anteile sich zu mehr als 50 % im Eigentum von Deutschen oder eines Bürgers der Europäischen Union befinden oder dessen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, unmittelbar einer Partei zufließen
o es sich um Spenden an Parteien nationaler Minderheiten in ihrer angestammten Heimat handelt, die diesen aus Staaten zugewendet werden, die an die Bundesrepublik Deutschland angrenzen und in denen Angehörige ihrer Volkszugehörigkeit leben
o es sich um eine Spende eines Ausländers von nicht mehr als 1.000 Euro handelt
Spenden von Berufsverbänden, die diesen mit der Maßgabe zugewandt wurden, sie an eine politische Partei weiterzuleiten
Spenden von Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden, sofern die direkte Beteiligung der öffentlichen Hand 25 % übersteigt
Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als 500 Euro betragen und deren Spender nicht feststellbar sind, oder bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt
Spenden, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden
Spenden, die von einem Dritten gegen eine von der Partei zu zahlende Provision eingeworben werden, die 25 % des Wertes der eingeworbenen Spende übersteigt
Liegt keine der oben genannten Ausschlussgründe vor, darf eine Spende in unbegrenzter Höhe angenommen werden. Zu beachten sind aber die Anzeigepflichten gemäß § 25 Abs. 3 des Parteiengesetzes.
Was muss eine Partei mit einer illegalen Parteispende machen?
Erhält eine Partei eine illegale Spende muss sie diese unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterleiten (§ 25 Abs. 4 des Parteiengesetzes).