Was bedeutet „die Anklage wird nicht zugelassen“?
Das Landgericht Duisburg hat am 30. März 2016 die Anklage der Staatsanwaltschaft bezüglich des Loveparade-Unglücks im Jahr 2010 nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Es kommt somit zu keinem Strafprozess. Denn nach Ansicht des Gerichts haben die Beweismittel nicht ausgereicht, um die Anklage zu stützen (Lesen Sie dazu mehr hier: Loveparade-Strafverfahren: Landgericht Duisburg lässt Anklage nicht zu - warum es keinen Loveparade-Strafprozess gibt). Eine Verurteilung der Angeklagten sei unwahrscheinlich gewesen. Doch was bedeutet es, wenn eine Anklage nicht zugelassen wird?
Was bedeutet „die Anklage wird nicht zugelassen“?
Kommt die Staatsanwaltschaft innerhalb des Ermittlungsverfahrens zu dem Schluss, dass sich der Beschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig gemacht hat, so erhebt sie Anklage und es kommt zu dem sogenannten Zwischenverfahren. In diesem Verfahren wird die Anklageschrift dem zuständigen Gericht zur Prüfung vorgelegt. Welches Gericht im Einzelnen sachlich zuständig ist, richtet sich nach der Art und Schwere des Tatvorwurfs. Gesetzliche Grundlage für die Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts ist das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Je nach Schwere des Tatvorwurfs entscheidet das Amtsgericht (Strafrichter oder Schöffengericht), das Landgericht (große Strafkammer, bei besonders schweren Tatvorwürfen, wie z.B. Mord, eine Strafkammer als Schwurgericht) oder bei Staatsschutzsachen (z.B. bei Hochverrat, Völkermord oder terroristischen Gewalttaten) das Oberlandesgericht.
Zwischenverfahren
Das zuständige Gericht prüft im Zwischenverfahren, ob der nunmehr Angeschuldigte der Straftat hinreichend verdächtig ist. Das Gericht teilt dem Angeschuldigten zunächst die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft mit. Der Angeschuldigte kann nun innerhalb einer ihm vom Gericht gesetzten Frist einzelne Beweiserhebungen beantragen oder Einwendungen gegen die Anklage vorbringen, mit denen sich das Gericht dann zu befassen hat. Auch das Gericht kann schon im Zwischenverfahren einzelne Beweise erheben, um den Sachverhalt weiter aufzuklären.
Ablehnungsbeschluss gemäß § 204 Strafprozessordnung
Kommt das Gericht am Ende des Zwischenverfahrens zu dem Ergebnis, dass der Angeschuldigte der Tat nicht hinreichend verdächtig ist, lehnt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Die Anklage wird in diesem Fall nicht zur Hauptverhandlung zugelassen und es kommt zu keinem Strafprozess.
Das Gericht lehnt die Erföffnung des Hauptverfahrens aber auch dann ab, wenn es die Beweismittel nicht für ausreichend hält (keine Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung). Gegen den Ablehnungsbeschluss (§ 204 StPO) kann die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde einlegen.