Was gehört alles zum Versorgungsausgleich?
Durch den Versorgungsausgleich soll ein Ausgleich zwischen den während der Ehezeit von den Ehegatten erworbenen Rentenansprüchen stattfinden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die von den Ehegatten erwirtschafteten Versorgungsansprüche beiden Partnern zu gleichen Teilen zustehen. Doch welche Anrechte unterfallen dem Versorgungsausgleich?
Was gehört alles zum Versorgungsausgleich?
Welche Versorgungsanrechte vom Versorgungsausgleich erfasst werden, regelt § 2 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG). Danach ist ein Anrecht auszugleichen, sofern es:
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
auf eine Rente gerichtet ist.
Zu beachten ist, dass kein beitragsfinanziertes Versorgungssystem erforderlich ist. Es genügt ein Zusammenhang zwischen der Arbeitsleistung des Ehegatten und seinem Rentenanspruch. Daher sind auch die Anrechte in den Versorgungsausgleich miteinzubeziehen, die sich allein aus Arbeitgeberbeiträgen oder aus Steuermitteln finanzieren.
Es spielt zudem gemäß § 2 Abs. 3 VersAusglG keine Rolle, ob am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.
In den Versorgungsausgleich einbezogen werden aber nur die Anrechte, die während der Ehezeit erworben wurden (§ 3 Abs. 2 VersAusglG). Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).
Beispiele von dem Versorgungsausgleich unterliegenden oder nicht unterfallenden Versorgungsanrechten
Dem Versorgungsausgleich unterliegen Anrechte:
aus der gesetzlichen Rentenversicherung
aus der Beamtenversorgung
aus berufsständischen Versorgungswerken
aus betrieblicher Altersversorgung
Darunter zählen auch arbeitsrechtliche Abfindungen, die in eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden.
aus privaten Rentenversicherungen bzw. Altersvorsorgeverträgen
aus freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
aus privaten Lebensversicherungen, wenn sie auf eine Rentenleistung gerichtet sind
Dazu zählen auch Verträge mit Kapitalwahlrecht, solange das Wahlrecht nicht ausgeübt ist.
Folgende Anrechte unterfallen nicht dem Versorgungsausgleich:
Vorruhestandsleistungen
Übergangs- oder Überbrückungsgelder
Entschädigungsleistungen (Bsp.: Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Unterhaltsbeiträge bei Dienstunfall, Schadensersatzrenten)
Sozialhilfeleistungen (Bsp.: Wohngeld, Erziehungsgeld, BAföG-Leistungen, Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, Grundsicherungsleistungen)
Erträge aus Vermietung oder Verpachtung
Über den Autor des Artikels:
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Rechtsanwalt Binder ist deutschlandweit im Scheidungsrecht tätig und betreibt mit seiner Kanzlei die Scheidungsinfoseite scheidung.services.