Was ist das Adhäsionsverfahren?
Im Rahmen des Strafprozesses besteht die Möglichkeit eines Adhäsionsverfahrens. Doch um was handelt es sich dabei?
Was ist das Adhäsionsverfahren?
Durch ein Adhäsionsverfahren kann das Opfer einer Straftat im Rahmen des Strafverfahrens vermögensrechtliche Ansprüche geltend machen, soweit diese noch nicht anderweitig gerichtlich geltend gemacht wurden. Dazu können etwa Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gehören. Geregelt ist das Adhäsionsverfahren in den §§ 403 bis 406c StPO. Durch ein solches Verfahren soll es dem Opfer ermöglicht werden, ohne zusätzlichen Aufwand durch eine Klageerhebung vor einem Zivilgericht seine vermögensrechtlichen Ansprüche durchzusetzen. Dadurch wird zudem eine Doppelarbeit von Gerichten verhindert.
Wie wird das Adhäsionsverfahren eingeleitet?
Das Adhäsionsverfahren wird durch einen Antrag des Opfers oder seiner Erben eingeleitet (§ 403 Abs. 1 StPO). Er muss gemäß § 404 Abs. 1 StPO schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten gestellt werden. Im Rahmen der Hauptverhandlung kann der Antrag mündlich gestellt werden. Die Antragsstellung ist über das gesamte Strafverfahren bis zum Beginn der Plädoyers möglich. Er kann auch vor der Hauptverhandlung gestellt werden. Der Antrag muss den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten.
Kann der Antrag auf Einleitung des Adhäsionsverfahrens zurückgenommen werden?
Der Antrag auf Einleitung des Adhäsionsverfahrens kann gemäß § 404 Abs. 4 bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden. Dadurch erhält der Antragssteller wieder die Möglichkeit, die Ansprüche vor einem Zivilgericht geltend zu machen.
Welche Rechte stehen dem Antragssteller im Adhäsionsverfahren zu?
Dem Antragsteller stehen einige Rechte während des Adhäsionsverfahrens zu. So ist ihm, seinem gesetzlichen Vertreter und seinem Ehegatten oder Lebenspartner gemäß § 404 Abs. 3 Satz 2 StPO die Teilnahme an der Hauptverhandlung zu gestatten. Daraus ergibt sich zudem das Recht Fragen an den Angeklagten, an Zeugen und an Sachverständigen zu richten und nach jeder Beweiserhebung Erklärungen abzugeben. Der Antragsteller kann sich auch einen Rechtsbeistand suchen und Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren beantragen (§ 404 Abs. 5 StPO).
Wie entscheidet das Strafgericht über den Antrag?
Folgt das Gericht dem Antrag, so gibt es ihm im Strafurteil statt (§ 406 Abs. 1 StPO). Dies steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich (§ 406 Abs. 3 StPO). Das Gericht kann aber auch von einer Entscheidung über den Antrag absehen. Dies kann in folgenden in § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO geregelten Fällen geschehen:
Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Antrags
Fehlende Eignung des Antrags zur Erledigung im Strafverfahren
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die weitere Prüfung des Antrags eine Verzögerung des Strafverfahrens eintreten kann (§ 406 Abs. 1 Satz 4 StPO).
Entscheidet das Gericht nicht über den Antrag oder nur über einen Teil des Antrags, so kann der Antragssteller insoweit seine vermögensrechtlichen Ansprüche vor dem zuständigen Zivilgericht geltend machen.