Was ist das Direktionsrecht bzw. Weisungsrecht des Arbeitgebers?
Dem Arbeitgeber kommt im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ein Direktionsrecht bzw. Weisungsrecht zu. Doch um was handelt es sich dabei?
Was ist das Direktionsrecht bzw. Weisungsrecht des Arbeitgebers?
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist in § 106 der Gewerbeordnung verankert. Danach kann der Arbeitgeber grundsätzlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Hintergrund dieser Regelung ist, dass ein Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag nicht in allen Einzelheiten regeln kann, was ein Arbeitnehmer zu tun oder zu unterlassen hat. Dem Arbeitgeber muss insofern die Möglichkeit eingeräumt werden auf wechselnde betriebliche Anforderungen zu reagieren und seine Mitarbeiter dementsprechend einzusetzen. In großen Betrieben wird das Direktionsrecht in der Regel nach unten an Vorgesetzte delegiert.
Wie bereits oben geschildert bezieht sich das Weisungsrecht auf Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung: Dazu gilt folgendes:
Arbeitsinhalt
Der Arbeitgeber kann aufgrund seines Direktionsrechts die Art und Weise der Arbeitsleistung, ihren Gegenstand und die Reihenfolge der einzelnen Arbeitsschritte festlegen. Dazu gehören auch Begleitumstände der Arbeitsleistung, wie zum Beispiel die Bekleidung oder das Erscheinungsbild des Arbeitnehmers (Lesen Sie dazu mehr hier: Chef schreibt Kleiderordnung am Arbeitsplatz vor: Wann darf der Arbeitgeber Vorschriften über Kleidung, Körperschmuck oder Tattoos machen?).
Arbeitsort
grundsätzlich kann der Arbeitgeber bestimmen, wo der Arbeitnehmer zu arbeiten hat. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer in ganz Deutschland eingesetzt werden kann. Jedoch muss der Arbeitgeber die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen, so dass er unter Umständen die durch die Versetzung bedingten Mehrkosten zu tragen hat.
Arbeitszeit
Das Direktionsrecht eröffnet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, die zeitliche Lage der Arbeitsleistung zu bestimmen. So kann er etwa die vertraglich festgehaltenen wöchentlichen Arbeitsstunden auf die Arbeitstage verteilen. Die Anordnung von Überstunden ist jedoch nur dann möglich, wenn eine entsprechende vertragliche Ermächtigung vorliegt.
Muss der Arbeitnehmer die Weisung des Arbeitgebers befolgen?
grundsätzlich ist der Arbeitnehmer an eine Weisung des Arbeitgebers gebunden und muss sie damit befolgen. Der Arbeitgeber ist also nicht auf das Einverständnis des Arbeitnehmers angewiesen. Eine Pflicht zum Befolgen der Weisung besteht nur dann nicht, wenn das Direktionsrecht in unzulässiger Weise ausgeübt wurde.
Unterliegt das Direktionsrecht Grenzen?
Das Direktionsrecht des Arbeitsgebers ist nicht grenzenlos.
So muss er seine Weisung nach billigem Ermessen erteilen. Er hat also die Interessen des Arbeitnehmers in angemessener Weise in Blick zu behalten.
Zudem können die Arbeitsbedingungen bereits durch Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sein. In diesem Fall ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers ausgeschlossen. Je detaillierter also die Arbeitsbedingungen festgelegt sind, desto eingeschränkter ist das Direktionsrecht.
Bsp.: Der Arbeitsvertrag regelt, dass der Arbeitnehmer nur von Montag bis Freitag arbeitet. Der Arbeitgeber kann also nicht durch eine Weisung verlangen, dass der Arbeitnehmer auch am Samstag oder Sonntag arbeitet.
Die Weisung darf darüber hinaus nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder sittenwidrig sein.